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GmbH & Co. KG
§ 705 BGB
§ 105 HGB
§ 161 HGB
§ 21 BGB
§ 1 AktG
§ 1 GmbHG
Gliederung
  • I. Personengesellschaften

    • 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB

      • a) Rechtsfähige Gesellschaft, § 705 II Fall 1 BGB

      • b) Nicht rechtsfähige Gesellschaft, § 705 II Fall 2 BGB

      • c) Scheingesellschaft

    • 2. Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB

    • 3. Kommanditgesellschaft, §§ 161 ff. HGB

  • II. Körperschaften

    • 1. Verein, §§ 21 - 79 BGB

    • 2. Aktiengesellschaft, § 1 AktG

    • 3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    • 4. GmbH & Co. KG

      • a) Gesellschaftsrechtliche Konstruktion und Zweck

      • b) Geschäftsführung und Vertretung

Im folgenden Kapitel werden die einzelnen Gesellschaftsformen näher erläutert.

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I. Personengesellschaften

1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Grundtypus der privatrechtlichen Gesellschaft in §§ 705 ff. BGB geregelt. 

Definition

Eine GbR ist jede Gesellschaft, die weder Körperschaft noch Handelsgesellschaft ist.

Zwar ergibt sich aus der Systematik der §§ 705 ff. BGB als Teil des besonderen Schuldrechts, dass die GbR lediglich eine schuldrechtliche Sonderverbindung ist, jedoch war seit einem BGH-Urteil im Januar 2001 („ARGE Weißes Ross“) die Rechts- bzw. Teilrechtsfähigkeit zumindest in der Praxis unumstritten.

Seit dem MoPeG, welches im Januar 2024 in Kraft trat, ist für die Rechtsfähigkeit nunmehr zwischen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaft zu unterscheiden.

a) Rechtsfähige Gesellschaft, § 705 II Fall 1 BGB

Eine rechtsfähige Gesellschaft liegt gemäß § 705 II Fall 1 BGB dann vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

Beispiel

  • RA-Sozietät (sofern nicht Partnerschaft, PartGG)

  • ARGE (Arbeitsgemeinschaft, insbesondere bei Bauprojekten)

Eine rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

b) Nicht rechtsfähige Gesellschaft, § 705 II Fall 2 BGB

Dient die Gesellschaft nur der vertraglichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern, so liegt eine nicht rechtsfähige Gesellschaft gemäß § 705 II Fall 2 BGB vor.

Beispiel

  • Tippgemeinschaft

  • Unterbeteiligung an einem OHG-Anteil

Eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft kann nicht selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie hat kein Vermögen, § 740 I BGB.

c) Scheingesellschaft

Erzeugen die Gesellschafter zurechenbar den Rechtsschein, dass eine Gesellschaft bestünde, obwohl in Wahrheit eine Gesellschaft nicht besteht, so müssen sich die Scheingesellschafter im Rechtsverkehr gegebenenfalls so behandeln lassen, als läge eine Gesellschaft vor.

Dies gilt jedoch nicht im außervertraglichen Bereich (Beispiel: deliktsrechtliche Haftung), da hier durch das fehlerhafte Auftreten als Gesellschaft kein Rechtsschein erzeugt wird.

2. Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in § 105 I HGB definiert.

Definition

Bei einer OHG handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und bei der die Haftung bei keinem der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Was die Voraussetzungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes sind, kannst du in diesem Lexikonartikel nachlesen.

Die Rechtsfähigkeit einer OHG ergibt sich ausdrücklich aus § 105 II HGB.

Gemäß § 105 III HGB sind die §§ 705 ff. BGB auf die OHG anwendbar, soweit in den leges speciales der §§ 105 - 160 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist.

Gesetzesverweis

Soweit in deinem Bundesland zulässig, kannst du dir daher die §§ 705 ff. BGB neben § 105 III HGB kommentieren.

3. Kommanditgesellschaft, §§ 161 ff. HGB

In § 161 I HGB wird die Kommanditgesellschaft (KG) definiert, wonach es sich um eine Gesellschaft (wie GbR und OHG) handelt,

  • deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (wie bei OHG),

  • die Haftung im Außenverhältnis (anders als bei der OHG) zumindest bei einem Gesellschafter beschränkt ist („Kommanditist“)

  • während mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet („Komplementär“).

Klausurtipp

Zwar hilft zur Abgrenzung die Eselsbrücke „der Komplementär haftet schwer“ weiter, jedoch musst du dir diese Bezeichnung nicht einprägen. Ein Blick ins Gesetz bei § 161 I HGB nimmt dir die ganze Arbeit ab.

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Die §§ 161 - 177a HGB regeln das, was die KG von der OHG unterscheidet: die Existenz von Kommanditisten. Geht es also in der Klausur um die Haftung des beschränkt haftenden Kommanditisten, solltest du §§ 162 - 177a HGB nach der einschlägigen Vorschrift durchsuchen. 

Soweit keine Spezialregelung für die KG existiert, gelten die Vorschriften zur OHG, also §§ 105 - 160 HGB.

Enthalten auch die §§ 105 - 160 HGB keine Spezialregelung, so verweist § 105 III HGB wiederum auf die Vorschriften zur GbR, also §§ 705 ff. BGB. Letztendlich können also auch die Vorschriften zur GbR auf die KG anwendbar sein.

Gesetzesverweis

Um die Verweisungstechnik im Gesetz zu veranschaulichen, solltest du dir § 105 III HGB neben § 161 II HGB kommentieren, sofern solche Kommentierungen in deinem Bundesland zulässig sind.

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II. Körperschaften

1. Verein, §§ 21 - 79 BGB

Definition

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, der körperschaftlich organisiert ist.

"Körperschaftliche“ Organisation bedeutet, dass 

  • der Verband einen Gesamtnamen führt, 

  • auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist und 

  • durch einen Vorstand vertreten wird.

Klausurtipp

Der Verein ist zwar als Gesellschaftsform in der Praxis häufig anzutreffen (insbesondere in Gestalt von Sport- oder Kulturvereinen), für das Studium oder im Examen ist der Verein allerdings kaum relevant. Sollte daher in der Klausur beispielsweise ein Verein in Betracht kommen, so lohnt es sich, kurz die §§ 21 - 79 BGB zu überfliegen. Vertiefte Kenntnisse werden regelmäßig nicht erwartet.

2. Aktiengesellschaft, § 1 AktG

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft als Sonderform des wirtschaftlichen Vereins.

Als Zweck kann jeder Zweck verfolgt werden, soweit dieser gesetzlich zulässig ist. Meistens wird als Zweck die dezentralisierte (also auf das Gesellschaftsvermögen bezogene) Gewinnerzielung verfolgt.

Den Gläubigern haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, § 1 I 2 AktG.

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person (§ 1 I 1 AktG) und Kapitalgesellschaft. Gemäß § 7 AktG muss das Grundkapital mindestens 50.000 € betragen und gemäß § 23 III Nr. 3 AktG in der Satzung festgelegt sein. Das Grundkapital wird durch Aktien verbrieft, § 1 II AktG.

Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 3 I AktG stets eine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 I HGB.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du die §§ 6 I HGB, 3 I AktG wechselseitig zitieren, um dich an diesen Zusammenhang zu erinnern.

3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins, durch welche jeder gesetzlich zulässige Zweck verfolgt wird, § 1 GmbHG.

Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 II GmbHG.

Gemäß § 13 I GmbHG ist die GmbH als juristische Person rechtsfähig. Als Kapitalgesellschaft muss sie ein Stammkapital haben, welches gemäß § 5 I GmbHG mindestens 25.000 € betragen muss. Eine Ausnahme ist die Unternehmergesellschaft, § 5a I GmbHG. Das Stammkapital muss stets im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, § 3 I Nr. 3 GmbHG.

Die GmbH ist gemäß § 13 III GmbHG stets eine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 I HGB.

4. GmbH & Co. KG

a) Gesellschaftsrechtliche Konstruktion und Zweck

Eine GmbH & Co. KG ist eine KG, deren Komplementärin eine GmbH ist. Das bedeutet, dass der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) doch wegen § 13 GmbHG in der Haftung beschränkt ist. Weshalb sich diese Gesellschaftsform etabliert hat, obwohl sie gesetzlich nicht geregelt ist, liegt auf der Hand: Durch diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion bzw. Eigenart sollen Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen ausgeschlossen oder begrenzt werden.

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b) Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführungsbefugt ist gemäß §§ 161 II, 116, 164 HGB die „Komplementär-GmbH“.

Die Vertretung erfolgt gemäß §§ 161 II, 124, 170 HGB auch durch die „Komplementär-GmbH“.

Wer wiederum die Geschäfte der GmbH führt oder zur Vertretung ermächtigt ist, richtet sich nach dem GmbHG - gemäß § 35 GmbH sind das die Geschäftsführer.

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