Definition
Interesse i.S.d. § 193 StGB meint jeden rechtlich schutzwürdigen öffentlichen, privaten, ideellen oder vermögensrechtlichen Zweck.
Der Interessenbegriff des § 193 StGB ist bewusst weit gefasst und umfasst neben vermögensrechtlichen auch ideelle sowie öffentliche Belange. Diese Weite ermöglicht es, unterschiedlichste Konstellationen der Meinungsfreiheit zu erfassen, verlangt im Gegenzug aber eine sorgfältige Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf den nachfolgenden Prüfungsstufen. Vertiefend dazu der Artikel zu § 193 StGB.
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