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Verwaltungshandeln

Ermessen und Ermessensfehler

Teilgebiet

Verwaltungsrecht AT

Thema

Verwaltungshandeln

Tags

Gebundene Entscheidung
Ermessensentscheidung
Ermessensspielraum
Beurteilungsspielraum
Ermessensreduzierung auf Null
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch
Ermessensüberschreitung
Ermessensunterschreitung
Ermessensfehlgebrauch
Bestimmtheitsgrundsatz
Art. 3 GG
§ 40 VwVfG
§ 39 VwVfG
§ 114 VwGO

I. Einleitung

Bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen von Behörden kann zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen unterschieden werden.

Definition

Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen.

Definition

Bei einer Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG) kann die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwischen verschiedenen Entscheidungen wählen. Ihr wird also ein gewisser Freiraum bei der Rechtsanwendung eingeräumt.

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Sprachlich abzugrenzen ist der Ermessensspielraum vom Beurteilungsspielraum. Der Beurteilungsspielraum besteht auf der Tatbestandsebene bei unbestimmten Rechtsbegriffen; die Ermessensentscheidung betrifft die Rechtsfolgenseite bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.

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