I. Einleitung
Bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen von Behörden kann zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen unterschieden werden.
Definition
Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen.
Definition
Bei einer Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG) kann die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwischen verschiedenen Entscheidungen wählen. Ihr wird also ein gewisser Freiraum bei der Rechtsanwendung eingeräumt.

Sprachlich abzugrenzen ist der Ermessensspielraum vom Beurteilungsspielraum. Der Beurteilungsspielraum besteht auf der Tatbestandsebene bei unbestimmten Rechtsbegriffen; die Ermessensentscheidung betrifft die Rechtsfolgenseite bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.


