Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Öffentliches Recht

/

Grundrechte

/

Die einzelnen Grundrechte

Art. 5 I 1 Hs. 2 GG (Informationsfreiheit)

Teilgebiet

Grundrechte

Thema

Die einzelnen Grundrechte

Tags

Information
Quellen
allgemein zugängliche Quellen
Jedermannsrecht
Schrankentrias
Allgemeine Gesetze
Persönliche Ehre
Schutz der persönlichen Ehre
Jugendschutz
Art. 5 GG
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Schutzbereich

    • 1. Persönlicher Schutzbereich

    • 2. Sachlicher Schutzbereich

  • III. Eingriff

  • IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

    • 1. Einschränkungsmöglichkeit

    • 2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit

I. Einleitung

Die Informationsfreiheit aus Art. 5 I 1 Hs. 2 GG gewährt jedem das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dadurch bildet sie die Grundlage für eine informierte Öffentlichkeit und ist essenziell für die freie Meinungsbildung sowie die aktive Teilhabe am demokratischen Prozess. Sie fördert Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns und stärkt damit das Vertrauen in die demokratischen Institutionen. Ohne freien Zugang zu Informationen wäre eine kritische Auseinandersetzung mit öffentlichen Angelegenheiten und die Bildung einer fundierten Meinung kaum möglich.

II. Schutzbereich

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

1. Persönlicher Schutzbereich

Bezüglich des persönlichen Schutzbereichs handelt es sich um ein Jedermannsrecht.

2. Sachlicher Schutzbereich

Definition

Die Informationsfreiheit schützt das Recht, sich Informationen zu beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Quellen zugreifen zu können.

  • Quelle in diesem Sinne ist jeder Träger von Information.

  • Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen.

Beispiel

Printmedien, Webseiten, Rundfunk und Fernsehen, öffentliche Datenbanken und Archive, öffentliche Vorträge und Veranstaltungen, Bibliotheken oder behördliche Veröffentlichungen.

Der Gewährleistungsumfang umfasst nicht nur den Empfang von Informationen, sondern auch das aktive Beschaffen von Informationen. Umfasst ist auch die sogenannte negative Informationsfreiheit, also das Recht, staatliche Informationen nicht empfangen oder zur Kenntnis nehmen zu müssen.

Beispiel

  • Eine Person hat das Recht, frei Informationen aus Zeitungen, Radio, Fernsehen oder dem Internet zu empfangen (Empfang von Informationen)

  • Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bei staatlichen Stellen Informationen einzuholen (aktives Beschaffen von Informationen)

  • Bürger müssen nicht an Informationsveranstaltungen teilnehmen, die von staatlichen Stellen organisiert werden (negative Informationsfreiheit)

III. Eingriff

Hier ist der Eingriff in den Schutzbereich wie gewohnt anhand des modernen Eingriffsbegriffs zu prüfen. Es liegt demnach ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, wenn der Zugang zu Informationen durch den Staat verhindert, verweigert oder verzögert wird.

Beispiel

Verbot von Veröffentlichungen, Blockierung von Internetseiten, Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Veranstaltungen, Erschwerung des Zugangs zu Archiven, Sperrung von Kommunikationskanälen

Merke

Eine reine Beschränkung der Zugangsmodalitäten (z. B. Beschränkung der Zugangszeiten) stellt dagegen keinen Eingriff dar!

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Einschränkungsmöglichkeit

Für Art. 5 I 1 Hs. 2 GG gilt genauso wie für die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Hs. 1 GG der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 II GG.

2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit

Hier bestehen ebenfalls keine spezifischen Besonderheiten der Informationsfreiheit.

Beispiel

I. Sachverhalt

Eine umweltbewusste Bürgerin möchte sich über die aktuellen Messwerte zur Luftqualität in ihrer Stadt informieren. Das Umweltbundesamt (UBA) hat bisher regelmäßig die Feinstaub- und Stickoxidwerte auf seiner öffentlich zugänglichen Webseite veröffentlicht. Plötzlich stellt Frau Schneider fest, dass die aktuellen Daten nicht mehr abrufbar sind. Auf Nachfrage teilt das UBA mit, dass die Veröffentlichung der Daten bis auf Weiteres eingestellt wurde.

Es stellt sich heraus, dass das Bundesministerium für Umwelt angeordnet hat, die Veröffentlichung der aktuellen Messwerte vorübergehend zu stoppen, um "öffentliche Unruhe" zu vermeiden, da die Werte aufgrund besonderer Wetterlagen deutlich über den Grenzwerten liegen.

Frau Schneider sieht darin einen Eingriff in ihr Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verlangt die erneute Veröffentlichung der Daten.

II. Schutzbereich

Die Messwerte zur Luftqualität sind Informationen und somit eine Quelle.

Die Daten wurden bisher auf der öffentlich zugänglichen Webseite des UBA veröffentlicht und waren für jeden abrufbar. Sie sind daher als allgemein zugängliche Quelle einzustufen.

III. Eingriff

Durch die Anordnung des Bundesumweltministeriums, die Veröffentlichung der Daten einzustellen, wird Frau Schneider daran gehindert, auf die allgemein zugängliche Quelle zuzugreifen.

Dies stellt eine rechtliche und faktische Beschränkung ihres Rechts dar, sich zu informieren.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Das UIG regelt den Zugang zu Umweltinformationen und enthält auch Ablehnungsgründe.

Der Schutz der öffentlichen Ordnung könnte ein legitimer Zweck sein.

Die Nichtveröffentlichung der Daten könnte geeignet sein, um öffentliche Unruhe zu vermeiden.

Veröffentlichung der Daten mit begleitenden Erklärungen und Aufklärung über die Ursachen und geplante Gegenmaßnahmen könnte milderes Mittel sein.

Die Unterdrückung wichtiger Umweltinformationen beeinträchtigt das Informationsinteresse der Bevölkerung erheblich. Demgegenüber steht das Interesse, mögliche Unruhe zu vermeiden. In einer demokratischen Gesellschaft ist Transparenz jedoch von hoher Bedeutung.

Somit ist der Eingriff unverhältnismäßig und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten