I. Einleitung
Die Informationsfreiheit aus Art. 5 I 1 Hs. 2 GG gewährt jedem das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dadurch bildet sie die Grundlage für eine informierte Öffentlichkeit und ist essenziell für die freie Meinungsbildung sowie die aktive Teilhabe am demokratischen Prozess. Sie fördert Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns und stärkt damit das Vertrauen in die demokratischen Institutionen. Ohne freien Zugang zu Informationen wäre eine kritische Auseinandersetzung mit öffentlichen Angelegenheiten und die Bildung einer fundierten Meinung kaum möglich.
II. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich
Bezüglich des persönlichen Schutzbereichs handelt es sich um ein Jedermannsrecht.
2. Sachlicher Schutzbereich
Definition
Die Informationsfreiheit schützt das Recht, sich Informationen zu beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Quellen zugreifen zu können.
Quelle in diesem Sinne ist jeder Träger von Information.
Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen.
Beispiel
Printmedien, Webseiten, Rundfunk und Fernsehen, öffentliche Datenbanken und Archive, öffentliche Vorträge und Veranstaltungen, Bibliotheken oder behördliche Veröffentlichungen.
Der Gewährleistungsumfang umfasst nicht nur den Empfang von Informationen, sondern auch das aktive Beschaffen von Informationen. Umfasst ist auch die sogenannte negative Informationsfreiheit, also das Recht, staatliche Informationen nicht empfangen oder zur Kenntnis nehmen zu müssen.
Beispiel
Eine Person hat das Recht, frei Informationen aus Zeitungen, Radio, Fernsehen oder dem Internet zu empfangen (Empfang von Informationen)
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bei staatlichen Stellen Informationen einzuholen (aktives Beschaffen von Informationen)
Bürger müssen nicht an Informationsveranstaltungen teilnehmen, die von staatlichen Stellen organisiert werden (negative Informationsfreiheit)
III. Eingriff
Hier ist der Eingriff in den Schutzbereich wie gewohnt anhand des modernen Eingriffsbegriffs zu prüfen. Es liegt demnach ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, wenn der Zugang zu Informationen durch den Staat verhindert, verweigert oder verzögert wird.
Beispiel
Verbot von Veröffentlichungen, Blockierung von Internetseiten, Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Veranstaltungen, Erschwerung des Zugangs zu Archiven, Sperrung von Kommunikationskanälen
Merke
Eine reine Beschränkung der Zugangsmodalitäten (z. B. Beschränkung der Zugangszeiten) stellt dagegen keinen Eingriff dar!
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkungsmöglichkeit
Für Art. 5 I 1 Hs. 2 GG gilt genauso wie für die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Hs. 1 GG der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 II GG.
2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit
Hier bestehen ebenfalls keine spezifischen Besonderheiten der Informationsfreiheit.
Beispiel
I. Sachverhalt
Eine umweltbewusste Bürgerin möchte sich über die aktuellen Messwerte zur Luftqualität in ihrer Stadt informieren. Das Umweltbundesamt (UBA) hat bisher regelmäßig die Feinstaub- und Stickoxidwerte auf seiner öffentlich zugänglichen Webseite veröffentlicht. Plötzlich stellt Frau Schneider fest, dass die aktuellen Daten nicht mehr abrufbar sind. Auf Nachfrage teilt das UBA mit, dass die Veröffentlichung der Daten bis auf Weiteres eingestellt wurde.
Es stellt sich heraus, dass das Bundesministerium für Umwelt angeordnet hat, die Veröffentlichung der aktuellen Messwerte vorübergehend zu stoppen, um "öffentliche Unruhe" zu vermeiden, da die Werte aufgrund besonderer Wetterlagen deutlich über den Grenzwerten liegen.
Frau Schneider sieht darin einen Eingriff in ihr Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verlangt die erneute Veröffentlichung der Daten.
II. Schutzbereich
Die Messwerte zur Luftqualität sind Informationen und somit eine Quelle.
Die Daten wurden bisher auf der öffentlich zugänglichen Webseite des UBA veröffentlicht und waren für jeden abrufbar. Sie sind daher als allgemein zugängliche Quelle einzustufen.
III. Eingriff
Durch die Anordnung des Bundesumweltministeriums, die Veröffentlichung der Daten einzustellen, wird Frau Schneider daran gehindert, auf die allgemein zugängliche Quelle zuzugreifen.
Dies stellt eine rechtliche und faktische Beschränkung ihres Rechts dar, sich zu informieren.
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das UIG regelt den Zugang zu Umweltinformationen und enthält auch Ablehnungsgründe.
Der Schutz der öffentlichen Ordnung könnte ein legitimer Zweck sein.
Die Nichtveröffentlichung der Daten könnte geeignet sein, um öffentliche Unruhe zu vermeiden.
Veröffentlichung der Daten mit begleitenden Erklärungen und Aufklärung über die Ursachen und geplante Gegenmaßnahmen könnte milderes Mittel sein.
Die Unterdrückung wichtiger Umweltinformationen beeinträchtigt das Informationsinteresse der Bevölkerung erheblich. Demgegenüber steht das Interesse, mögliche Unruhe zu vermeiden. In einer demokratischen Gesellschaft ist Transparenz jedoch von hoher Bedeutung.
Somit ist der Eingriff unverhältnismäßig und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.