In diesem Artikel wird der Tatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB behandelt. § 221 StGB steht im 16. Abschnitt des StGB und zählt damit zu den Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Insbesondere aufgrund der Auslegungsprobleme der Tatbestandsmerkmale “Versetzen”, “Im-Stich-lassen” sowie der sauberen Trennung von Handlungs- und Gefährdungsteil ist die Norm sehr examensrelevant. In der Klausur kannst du dich hier durch eine saubere Prüfung von den anderen Teilnehmern sehr gut abgrenzen, einfach indem du sorgfältig arbeitest!
I. Allgemein
a) Grundsätzliches
Bei der Aussetzung nach § 221 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Norm schützt die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit.
Typisch für ein konkretes Gefährdungsdelikt setzt auch der Tatbestand der Aussetzung zwei Komponenten voraus: einen Handlungsteil und einen Gefährdungsteil.

Merke
In der Falllösung ist es sehr wichtig, zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden! Denn es muss sich gerade durch die spezifische Handlungskomponente die Gefahr realisieren (”und dadurch”).
b) Qualifikationen
Auch die Aussetzung hat in Abs. 2 zwei Qualifikationen. Dabei handelt es sich bei § 221 II Nr. 1 StGB um eine echte Qualifikation, die Vorsatz erfordert. § 221 II Nr. 2 und III StGB sind hingegen Erfolgsqualifikationen, bei denen hinsichtlich der schweren Folge gemäß § 18 StGB Fahrlässigkeit ausreicht.
c) Versuch
Da es sich bei § 221 I StGB um ein Vergehen handelt, ist der Versuch mangels entsprechender Anordnung nicht strafbar (§ 23 I 1 StGB). Demgegenüber ist der Versuch der Qualifikationstatbestände in § 221 II und III StGB strafbar, da diese als Verbrechen einzuordnen sind.
d) Prüfungsschema
Klausurtipp
In der Klausur sind unbedingt zunächst die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte zu prüfen. Das gilt auch jeweils für den Versuch bzw. das Unterlassen. Zu den Konkurrenzen folgen am Ende des Artikels genauere Ausführungen.


II. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Wie bereits angedeutet, ist es notwendig, zwischen Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 zu unterscheiden.
Nr. 1 pönalisiert als Allgemeindelikt das Herbeiführen einer hilflosen Lage.
Nr. 2 hingegen pönalisiert als Sonderdelikt (Unterlassungsdelikt) das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage trotz einer Garantenpflicht. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
a) Hilflose Lage
Zunächst stellt sich die Frage, was überhaupt unter einer hilflosen Lage zu verstehen ist.
Definition
Als hilflose Lage wird eine Situation bezeichnet, in der das Opfer sich potenzieller Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit nicht mehr aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter Dritter erwehren kann.
Es ist also zu prüfen, ob noch andere schutzbereite und -fähige Personen in der Nähe sind, um dem Opfer zu helfen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, liegt schlussendlich eine hilflose Lage vor.
Beispiel
A lässt den leicht verletzten B am Rande einer belebten Straße zurück. Zwar ist B in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, jedoch befinden sich Passanten in unmittelbarer Nähe, die ohne Weiteres Hilfe leisten könnten und hierzu auch bereit sind. Mangels Fehlens schutzbereiter und -fähiger Dritter liegt daher keine hilflose Lage vor.
b) Versetzen in hilflose Lage (Abs. 1 Nr. 1)
Zunächst macht sich strafbar, wer i.S.d. § 221 I Nr. 1 StGB eine Person in eine hilflose Lage versetzt, diese also herbeiführt.
Die ist zum einen möglich durch die Veränderung des Aufenthaltsortes, etwa durch Gewalt, Drohung oder Täuschung. Zum anderen ist auch ausreichend, das Opfer an dem bisherigen Aufenthaltsort einzusperren, zu fesseln oder zu betäuben, ohne ihm ausreichend Hilfs- oder Lebensmittel zur Verfügung zu stellen.
Beispiel
A fährt mit dem Auto am stark alkoholisierten und orientierungslosen O auf einer vilr befahrenen Straße vorbei, lockt ihn in sein Auto und setzt ihn anschließend an einer kleinen Straße am Waldrand wieder aus. O war zwar schon vorher in einer hilflosen Lage. A hat allerdings die Rettungschancen minimiert und dadurch i.S.d. § 221 I Nr. 1 StGB eine hilflose Lage für O herbeigeführt, ihn mithin in eine hilflose Lage versetzt.
Das „Versetzen“ in eine hilflose Lage kann auch durch Unterlassen im Sinne des § 13 StGB verwirklicht werden. Voraussetzung ist, dass den Täter eine Garantenstellung trifft und er es pflichtwidrig unterlässt, zu verhindern, dass das Opfer in eine hilflose Lage gerät oder in eine solche gebracht wird.
Beispiel
Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn eine Aufsichtsperson untätig bleibt, obwohl sich ein Kleinkind aus ihrem Schutzbereich auf ein tiefes Gewässer oder eine stark befahrene Straße zubewegt. Gleiches gilt, wenn der Garant nicht eingreift, obwohl ein Dritter im Begriff ist, das Kind in ein Gewässer zu stoßen.
c) Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage (Abs. 1 Nr. 2)
Erforderlich für das Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage nach § 221 I Nr. 2 StGB ist, dass der Täter auch Garant ist. Außerdem muss sich das Opfer zum Zeitpunkt der Tat bereits in einer hilflosen Lage befinden.
Definition
Im-Stich-Lassen bedeutet die Nicht-Leistung der zur Abwendung der hilflosen Lage erforderlichen und zumutbaren Unterstützung.
Vernetztes Lernen
Anders ist das bei der allgemeinen Hilfspflicht bei der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c I StGB.
Ein Klassiker in diesem Zusammenhang ist der folgende problematische Fall:
Beispiel
Bergführer F lässt nach einem Disput den unerfahrenen Kletterer K in einem schwierigen Gelände allein zurück, so dass K in konkrete Lebensgefahr gerät.
Problem
Aufgabe der Hilfsbereitschaft begründet erstmalige Hilflosigkeit des Opfers - Subsumtion unter § 221 I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB?
Ansicht
Es liegt ein Versetzen in eine hilflose Lage i.S.d. Nr. 1 vor, da sich das Opfer erstmalig in einer Situation befindet, in der weder es selbst, noch ein schutzbereiter Dritter drohende Gefahren abwehren kann.
Ansicht
Nach anderer Ansicht wird die vormalige Präsenz des Garanten ausgeblendet. Das Opfer befinde sich bereits in hilfloser Lage und lediglich der Garant entschließt sich, das Opfer zu verlassen. Der Garant lässt das Opfer folglich i.S.d. Nr. 2 im Stich.
Stellungnahme
Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Zwar führt das Weggehen des Garanten kausal zur hilflosen Lage. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier dogmatisch aber im Unterlassen der geschuldeten Rettungshandlung. Würde man das bloße "Sich-Entfernen" eines Garanten bereits als aktives "Versetzen" i.S.d. Nr. 1 werten, liefe der Tatbestand der Nr. 2 (der speziell für Garanten geschaffen wurde) weitgehend leer.
d) Konkrete Gefahr
Definition
Konkrete Gefahr ist ein Zustand, in welchem der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt.
Beachte, dass sich die konkrete Gefahr stets aus der hilflosen Lage entwickeln muss und nicht andersherum. Im Grundsatz sind die hilflose Lage und die konkrete Gefahr daher voneinander getrennt zu betrachten.
Definition
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn die Gesundheit ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Das ist der Fall, wenn die Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist bzw. intensivmedizinische oder umfangreiche sowie langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind.
Merke
Beachte: Es muss keine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB drohen. Die Merkmale können jedoch als Indiz herangezogen werden.
2. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz (mind. dolus eventualis) muss sich beziehen auf:
Tathandlung (Versetzen oder Im-Stich-Lassen)
Hilflose Lage
Konkrete Gefahr (!!)
3. Strafschärfung
Wie anfangs bereits erwähnt, gibt es auch Qualifikationen der Aussetzung.
Für die Annahme der Qualifikation des Abs. 2 Nr. 1 ist erforderlich, dass der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine ihm zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraute Person begeht. Er muss diesbezüglich Vorsatz aufweisen.
Wenn darüber hinaus die schwere Gesundheitsschädigung auch tatsächlich verursacht wird, liegt die Erfolgsqualifikation nach Abs. 2 Nr. 2 vor. Wenn der Tod tatsächlich verursacht wird, dann Abs. 3. Nach § 18 StGB ist sodann Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der Folgen ausreichend. Lies dir zur Prüfung von Erfolgsqualifikationen auch den Grundlagenartikel durch.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Besonderheiten zu beachten.
IV. Konkurrenzen
Die Aussetzung hat vielfältige Überschneidungen zu anderen Delikten, sodass hier regelmäßig auch auf die Konkurrenzen einzugehen ist.
Wenn ein Täter § 221 I Nr. 1 StGB erfüllt, wird er regelmäßig auch Garant aus Ingerenz und verwirklicht dadurch auch § 221 I Nr. 2 StGB. Abs. 1 Nr. 2 tritt sodann im Wege der Konsumtion zurück.
§ 221 III StGB tritt hinter vorsätzlichen Tötungsdelikten zurück.
Tateinheit besteht zwischen versuchten Tötungsdelikten und vollendeter Aussetzung.
Die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB tritt im Wege der Spezialität hinter § 221 III StGB zurück.
Tateinheit ist zwischen §§ 223, 224 StGB und der Aussetzung anzunehmen.
§ 323c I StGB tritt hinter § 221 I Nr. 2 StGB im Wege der Subsidiarität zurück.


