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Schuldrecht AT

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Erlöschen der Schuldverhältnisse

Erlöschen von Forderungen

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Erlöschen der Schuldverhältnisse

Tags

§ 378 BGB
§ 379 BGB
§ 397 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Hinterlegung

    • 1. Definition

    • 2. Anwendungsfälle

    • 3. Hinterlegungsfähige Gegenstände

    • 4. Rücknahme ausgeschlossen (§ 378 BGB)

    • 5. Rücknahme nicht ausgeschlossen (§ 379 I BGB)

  • III. Erlass (§ 397 I BGB)

  • IV. Negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 II BGB)

  • V. Konfusion

    • 1. Beispiele

    • 2. Konsolidation

  • VI. Ausschlussfristen

  • VII. Vorübergehender Zahlungsaufschub

    • 1. Stundung

    • 2. Stillhalteabkommen

I. Einleitung

Nachfolgend werden die wichtigsten Erlöschensgründe (neben der Erfüllung, siehe hier) dargestellt, die für eine Klausur eine meist nur untergeordnete Rolle spielen. Mehr Relevanz erfahren sie dagegen in einer mündlichen Prüfung.

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du die Normen an den § 362 BGB zitieren, um dich an ihre erfüllungsgleiche Rechtswirkung zu erinnern.

II. Hinterlegung

Nach § 372 I BGB kann der Schuldner einen geschuldeten Gegenstand (Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten) bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen, wenn ein Hinterlegungsgrund besteht.

Ob das Schuldverhältnis durch Hinterlegung erlischt, hängt von der Rücknahmemöglichkeit der hinterlegten Sache ab.

1. Definition

Die Hinterlegung bezeichnet die Übergabe von geschuldeten Gegenständen an eine Hinterlegungsstelle, wenn dafür ein Hinterlegungsgrund besteht.

2. Anwendungsfälle

Ein Hinterlegungsgrund besteht, wenn 

  • der Gläubiger im Annahmeverzug ist (S. 1) oder wenn 

  • der Schuldner seine Verbindlichkeit aufgrund eines anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grundes (S. 2 Alt. 1) oder wegen 

  • Ungewissheit über die Person des Gläubigers (S. 2 Alt. 2) nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Letzteres darf nicht auf Fahrlässigkeit des Schuldners beruhen und stellt den Hauptanwendungsfall der Hinterlegung dar.

Andere in der Person des Gläubigers liegende Gründe sind zum Beispiel, dass der Gläubiger geschäftsunfähig ist oder beschränkt geschäftsfähig und noch keinen gesetzlichen Vertreter hat.

3. Hinterlegungsfähige Gegenstände

Hinterlegungsfähig sind nur die im Gesetz in § 372 S. 1 BGB aufgeführten Gegenstände. Kostbarkeiten sind dabei Sachen, deren Wert im Vergleich zu ihrem Umfang und Gewicht besonders hoch ist, wie zum Beispiel Uhren, Gold- oder Silberschmuck oder Kunstwerke.

4. Rücknahme ausgeschlossen (§ 378 BGB)

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, wirkt die Hinterlegung wie die Erfüllung schuldbefreiend, vgl. § 378 BGB. Mit der Hinterlegung erlischt also das Schuldverhältnis.

Wann die Rücknahme ausgeschlossen ist, wird in den § 376 II Nr. 1 bis Nr. 3 BGB geregelt. Das ist der Fall, wenn 

  • der Schuldner gegenüber der Hinterlegungsstelle auf das Rücknahmerecht verzichtet (Nr. 1),

  • der Gläubiger gegenüber dieser die Annahme erklärt (Nr. 2) oder 

  • wenn der Hinterlegungsstelle ein rechtskräftiges Urteil vorlegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt (Nr. 3).

5. Rücknahme nicht ausgeschlossen (§ 379 I BGB)

Ist die Rücknahme nicht ausgeschlossen, erlischt das Schuldverhältnis im Umkehrschluss zu § 378 BGB nicht. Der Schuldner kann den Gläubiger in diesem Fall nur auf die hinterlegte Sache verweisen, also bloß eine Einrede geltend machen, vgl. § 379 I BGB. 

III. Erlass (§ 397 I BGB)

Das Schuldverhältnis erlischt nach § 397 I BGB, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

Das heißt ein einseitiger Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung ist nicht möglich. Der Schuldner müsste ein entsprechendes Erlassangebot annehmen. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Schuldner schweigt, was gerade bei Laien denkbar ist. In der Regel wird man dieses Schweigen jedoch als konkludente Annahmeerklärung auslegen können. Natürlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

IV. Negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 II BGB)

Das Schuldverhältnis erlischt ferner, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht, vgl. § 397 II BGB.

Im Vergleich zum positiven Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) bedarf dieses keiner Form.

V. Konfusion

Definition

Konfusion tritt ein, wenn Forderung und Schuld sich in derselben Person vereinigen.

1. Beispiele

Konfusion ist zum Beispiel denkbar, wenn der Schuldner den Gläubiger nach § 1922 I BGB beerbt beziehungsweise umgekehrt oder wenn dem Schuldner die Forderung abgetreten wird.

Beispiel

Der Schuldner hat bei seinem Vater ein Darlehen aufgenommen. Mit dem Tod seines Vaters wäre der Schuldner infolge der Universalsukzession nach § 1922 I BGB zugleich sein eigener Gläubiger. Da dies nicht möglich ist, erlischt die Darlehensforderung regelmäßig.

Die Forderung erlischt allerdings nur, wenn nicht zugleich Rechte Dritter betroffen sind. Besteht an der Forderung beispielsweise ein Pfandrecht eines Dritten, muss dieser vor dem Verlust seines Rechtes geschützt werden.

2. Konsolidation

Wenn Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts in einer Person zusammenfallen, tritt Konsolidation ein. Es handelt sich also um einen Unterfall der Konfusion auf dinglicher Ebene. Hier ist insbesondere an die Fälle der Eigentümergrundschuld oder Eigentümerhypothek zu denken (siehe zu diesen Rechtsinstituten auch die Artikel zur Grundschuld und zur Hypothek).

VI. Ausschlussfristen

Durch Ausschlussfristen wird regelmäßig vereinbart, dass Ansprüche und Rechte aus einem bestimmten Schuldverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Relevant wird dies vor allem im Arbeitsrecht.

Beispiel

Insbesondere in Arbeitsverträgen wird geregelt, dass Ansprüche und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden können (nach der Rechtsprechung wäre eine kürzere Frist unangemessen). Mit Ablauf der Frist könnten die Ansprüche und Rechte unabhängig von ihrem Bestehen nicht mehr geltend gemacht werden. Natürlich bestehen auch hier einige Ausnahmen. Das heißt nicht alle Ansprüche können von vornherein der Ausschlussfrist unterworfen werden (Bsp.: Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung).

VII. Vorübergehender Zahlungsaufschub

1. Stundung

Die Stundung ist eine gegenseitige Vereinbarung, mit der die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben wird. Während der Stundung kann die Leistung nicht verlangt werden und die Verjährung ist gehemmt, vgl. § 205 BGB. Das Schuldverhältnis erlischt dadurch aber nicht. Der Schuldner kann die Stundung lediglich als (vorübergehende) Einrede geltend machen.

2. Stillhalteabkommen

Beim Stillhalteabkommen handelt es sich ebenfalls um eine gegenseitige Vereinbarung, durch die sich Schuldner und Gläubiger einverstanden erklären, vorübergehend auf die Leistungserbringung zu verzichten. Das Schuldverhältnis erlischt dadurch nicht.

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