Dieser Artikel behandelt den Tatbestand der gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB. Der Artikel zählt zum Examensstoff und ist daher nicht zu vernachlässigen.
Wenn man die Struktur der §§ 315 ff. StGB einmal verstanden hat, sind die auf den ersten Blick etwas komplex erscheinenden Tatbestände relativ gut zu beherrschen. Mit einem guten Verständnis der Tatbestände ergibt sich Vieles aus dem Gesetzestext.
I. Allgemeines
Um die §§ 315 - 316 StGB sehr gut zu verstehen, bietet es sich daher an, sich zunächst die Systematik der Delikte im 28. Abschnitt des StGB ("Gemeingefährliche Straftaten") anzuschauen.
1. Überblick über die Straßenverkehrsdelikte
Die §§ 315 - 316 StGB erfassen die sogenannten Verkehrsstraftaten und stehen systematisch in engem Zusammenhang mit § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Erfasst werden dabei entweder abstrakte Gefährdungen (§ 316 StGB) oder konkrete Gefährdungen (§§ 315 bis 315c StGB) von Individualrechtsgütern.
Allen Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum dienen und Gefahren erfassen, die aus Eingriffen oder Fehlverhalten im Straßenverkehr resultieren. Charakteristisch für die §§ 315 - 315c StGB ist zudem, dass das Täterverhalten zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter geführt haben muss.
Im Einzelnen lassen sich die Normen wie folgt differenzieren:
Die §§ 315 und 315a StGB betreffen den Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.
Die §§ 315b und 315c StGB beziehen sich auf den Straßenverkehr.
Die §§ 315 und 315b StGB erfassen Eingriffe in den Verkehr von außen.
Die §§ 315a und 315c StGB richten sich gegen Gefährdungen durch Eingriffe von innen, also durch Fehlverhalten von Personen, die selbst am Verkehr teilnehmen.

2. § 315b StGB als konkretes Gefährdungsdelikt
§ 315b StGB ist als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, vergleichbar mit § 315c StGB.
Dogmatisch handelt es sich um ein zusammengesetztes Delikt mit zweigliedrigem Aufbau. Voraussetzung ist zunächst die Verwirklichung eines der in § 315b I Nr. 1 - 3 StGB beschriebenen Handlungstatbestände. Hinzutreten muss sodann ein Gefährdungserfolg in Gestalt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert. Erst das Zusammenwirken von Handlungsteil und Gefährdungsteil begründet die Vollendung des Tatbestands.
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Der Gefährdungsteil entspricht inhaltlich demjenigen des § 315c StGB.
Abzugrenzen ist § 315b StGB von abstrakten Gefährdungsdelikten, insbesondere von § 316 StGB. Während dort bereits die abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens ausreicht, verlangt § 315b StGB den Eintritt einer konkreten Gefahr. Erforderlich ist, dass sich die Gefährlichkeit der Handlung in einer tatsächlichen Bedrohung eines geschützten Rechtsguts realisiert hat; eine bloß theoretische oder allgemeine Gefährdung genügt nicht.
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Ein Beispiel für ein weiteres konkretes Gefährdungsdelikt ist § 250 I Nr. 1c StGB.
3. Abgrenzung zu § 315c StGB
§ 315c StGB erfasst vorschriftswidriges Fehlverhalten im fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Tatbestandsmäßig sind dabei ausschließlich die in § 315c StGB ausdrücklich normierten Verhaltensweisen.
Beispiel
Ein Autofahrer überfährt bei Rot eine Ampel und gefährdet dadurch einen querenden Fußgänger.
Ein Fahrzeugführer fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve und bringt ein entgegenkommendes Fahrzeug in konkrete Gefahr.
Demgegenüber dient § 315b StGB allein der Abwehr von außen kommenden, verkehrsfremden Eingriffen in den Straßenverkehr. Die Norm erfasst damit Gefährdungen, die nicht aus dem Verkehrsverhalten eines Teilnehmers resultieren, sondern durch Eingriffe entstehen, die den Verkehrsablauf als solchen manipulieren oder beeinträchtigen.
Beispiel
Ein Täter legt einen schweren Gegenstand auf die Fahrbahn, sodass ein herannahendes Fahrzeug ausweichen muss.
Ein Täter wirft von einer Brücke einen Stein auf ein fahrendes Auto und gefährdet den Fahrer.
4. Versuchsstrafbarkeit
Wenn der Täter sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich des Gefahrerfolges vorsätzlich handelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination), ist der Versuch gemäß § 315b II StGB strafbar.
Eine Versuchsstrafbarkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es nicht zu einem konkreten Gefahrerfolg gekommen ist, der Täter diesen aber zumindest für möglich gehalten hat.
5. Prüfungsschema

II. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil: Verkehrsfremder Eingriff
aa) § 315b I Nr. 1 StGB
Gesetzesverweis
§ 315b I Nr. 1 StGB
"(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, […]
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird […] bestraft."
Definition
Anlagen sind alle Einrichtungen, die dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zu dienen bestimmt sind.
Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern ohne Rücksicht auf Antriebsart.
Klausurtipp
Die Definition von Fahrzeugen wird in der Klausur ganz selten relevant. Wenn es sich bei dem Tatobjekt beispielsweise um ein Auto handelt, ist nicht erst die o.g. Definition zu nennen. Stattdessen kann die Fahrzeugeigenschaft im Feststellungsstil bejaht werden.
Hinsichtlich der Definitionen von zerstört und beschädigt wird auf die Ausführungen im Artikel zum § 303 StGB verwiesen.
Definition
Beseitigen meint das räumliche Entfernen des Tatobjektes, so dass es dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ist.
Dazu zählt auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör:
Beispiel
Gullydeckel, Brücken, Unterführungen, Leitplanken, Verkehrsschilder, Ampeln, Absperrungen
bb) § 315b I Nr. 2 StGB
Gesetzesverweis
§ 315b I Nr. 2 StGB
"(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Hindernisse bereitet oder […]
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird […] bestraft."
Definition
Jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
Beispiel
Darunter fällt z. B. das:
Errichten von Straßensperren durch Bäume, Felsen, Seile oder das
Abseilen von Gegenständen von Autobahnbrücken bis auf Fahrzeughöhe
cc) § 315b I Nr. 3 StGB
Gesetzesverweis
§ 315b I Nr. 3 StGB
"(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird […] bestraft."
Bei § 315b I Nr. 3 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Es ist somit in der Klausur stets genau zu überlegen, ob es sich nicht doch und insbesondere um einen Fall des § 315b I Nr. 2 StGB handeln könnte.
§ 315b I Nr. 3 StGB kann unterteilt werden in zwei unterschiedliche Fallgruppen:
verkehrsfremder Außeneingriff
verkehrsfeindlicher Innenangriff
aaa) Verkehrsfremde Außeneingriffe
Mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift § 315b StGB ist im Grundsatz von Eingriffen, die von Außenstehenden des Straßenverkehrs kommen, auszugehen (sog. verkehrsfremde Außeneingriffe).
Eine einheitliche Definition gibt es nicht, vielmehr werden von Rechtsprechung und Literatur beispielhaft die Inhalte dieses Auffangtatbestandes beschrieben.
Beispiel
So ist zum Beispiel das Werfen von Steinen von einer Brücke auf schnell fahrende Fahrzeuge vom Tatbestand umfasst.
Daneben ist das Geben falscher Signale oder Zeichen umfasst.
Das Ausschütten von Öl in einer Kurve kann zwar grundsätzlich auch von § 315b I Nr. 3 StGB umfasst sein. Im Zweifel hat der Täter damit aber bereits ein Hindernis bereitet und ist somit nach § 315b I Nr. 2 StGB zu bestrafen (Stichwort: Auffangtatbestand!).
bbb) Verkehrsfeindlicher Innenangriff
Daneben können unter engen Voraussetzungen auch sogenannte verkehrsfeindliche Innenangriffe vom Tatbestand des § 315b I Nr. 3 StGB erfasst sein.
Wie bereits im Überblick über die Straßenverkehrsdelikte dargestellt, dient § 315b StGB grundsätzlich dem Schutz des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen von außen. Demgegenüber sanktioniert § 315c StGB verkehrswidriges Verhalten bestimmter Verkehrsteilnehmer, das zu einer konkreten Gefährdung führt. Auf den ersten Blick scheint es daher widersprüchlich, Handlungen von Verkehrsteilnehmern selbst unter § 315b StGB zu subsumieren.
Es gilt jedoch:
Definition
Ein Hindernis bereitet auch, wer sein Fahrzeug im ruhenden oder fließenden Verkehr in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckentfremdet nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Mittel zur Verletzung von Menschen oder zur Beschädigung von Sachen einsetzt (sog. “Pervertieren”).
Merke
Hinzukommen muss, dass der Täter das Fahrzeug jedenfalls mit bedingtem Schädigungsvorsatz (etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug) einsetzt.
Beispiel
Plötzliches Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkw in der Absicht, einen neben dem Fahrzeug fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen.
b) Gefährdungsteil: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Der vom Täter vorgenommene Eingriff muss zunächst abstrakt geeignet sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.
Definition
Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegt.
Merke
Straßenverkehr im Sinne der Straßenverkehrsdelikte ist der Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Privatwege oder Fabrikgelände sind hingegen nicht umfasst. Jedoch ist zu beachten, dass ein Privatgelände, welches für jeden öffentlich zugänglich ist (z.B. der Parkplatz eines Supermarktes) mit umfasst ist.
c) Gefährdungsteil: Konkrete Gefahr für geschütztes Rechtsgut
Darüber hinaus muss das Tatverhalten zu einer konkreten Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, also für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sachen von bedeutendem Wert, führen. Dadurch wird klar, dass es sich nicht um ein abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.
Problem
Es wird diskutiert, ob es sich bei “anderen” Personen auch um Tatbeteiligte (also Teilnehmer -> Anstifter und Gehilfen) handeln kann. Nach der herrschenden Meinung scheiden neben dem Täter auch Tatbeteiligte als Gefährdungssubjekte aus. Die gefährdete Person darf nicht am Verkehrsvorgang beteiligt sein.
aa) Konkrete Gefahr
Vernetztes Lernen
Der Begriff der konkreten Gefahr hat eine zentrale Bedeutung für alle konkreten Gefährdungsdelikte. Dazu zählen etwa die §§ 221 I, 250 I Nr. 1c, II Nr. 3b, 306a II, 306b II Nr. 1 sowie die §§ 315 bis 315d StGB.
Klausurtipp
Grundsätzlich kann für alle Tatbestände mit dem Tatbestandsmerkmal einer konkreten Gefahr eine ähnliche Definition verwendet werden. Es bietet sich aber an, basierend auf dem zu prüfenden Tatbestand die Definition leicht anzupassen. So kann eine Subsumtion darunter noch präziser erfolgen.
Die folgende Definition ist damit an die Definitionen zur konkreten Gefahr der genannten Tatbestände angelehnt und leicht präzisiert für den Tatbestand des § 315b I StGB.
Definition
Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert in eine unmittelbar unfallnahe und nicht mehr beherrschbare Verkehrssituation gerät, sodass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt und rückblickend gerade noch einmal gut ausgegangen ist.
bb) Andere Person
Fraglich ist, ob auch Tatbeteiligte (Anstifter oder Gehilfe) zu den geschützten “anderen Personen” gehören können. Die gleiche Frage stellt sich auch bei den Brandstiftungsdelikten. Es wird daher auf die Ausführungen im Artikel zum § 306 StGB verwiesen.
cc) Fremde Sache von bedeutendem Wert
Eine Sache ist von bedeutendem Wert, wenn ihr Verkehrswert mindestens ca. 1.500 € beträgt. Zudem muss ein bedeutender Schaden drohen (ebenfalls ca. 750 € bis 1.500 €, je nach Ansicht). In der Klausur sollte die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung (Richtung 1.500 €) erwähnt werden.
d) Zurechnungszusammenhang
Schließlich muss im Rahmen des objektiven Tatbestandes ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handlungs- und Gefährdungsteil bestehen. Das folgt aus dem Wortlaut “und dadurch”.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Grundsätzen der objektiven Zurechnung.
2. Subjektiver Tatbestand
§ 315b I StGB verlangt, dass der Täter sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands vorsätzlich verwirklicht. Tatbestandsmäßig handelt daher nur, wer auch hinsichtlich des Gefährdungserfolgs zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt.
Soll eine regelwidrige Verkehrsteilnahme als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ im Sinne des § 315b I Nr. 3 StGB qualifiziert werden, bedarf es darüber hinaus eines bewussten und absichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu verkehrsfremden Zwecken. Der Täter muss den Verkehrsvorgang gezielt zweckentfremden („pervertieren“) und mit Schädigungsvorsatz handeln (vgl. die obigen Ausführungen).
Handelt der Täter lediglich fahrlässig in Bezug auf den Gefahrerfolg, richtet sich die Strafbarkeit nach § 315b IV StGB.
Handelt der Täter bereits bei der Tathandlung nur fahrlässig, ist § 315b V StGB einschlägig.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Besonderheiten zu beachten.
IV. Qualifikationen
§ 315b I StGB kann in Fällen der Vorsatz-Vorsatz-Kombination durch § 315b III i.V.m. § 315 III StGB qualifiziert werden.
Merke
Der Strafrahmen ergibt sich trotz des Verweises aus § 315b III StGB und nicht aus § 315 III StGB.
1. § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 1a StGB
§ 315 III Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die konkrete Gefahr verwirklicht. Dabei muss es dem Täter gerade auf die Herbeiführung des Schadens (nicht bloß die Gefährdung!) ankommen.
Beispiel
T bremst mit seinem Auto abrupt an, um einen Auffahrunfall durch den direkt dahinter fahrenden O zu verursachen und einen Schaden an dessen Auto zu verursachen.
O kann jedoch überdurchschnittlich schnell in solchen Situationen reagieren. Nur aufgrund dieser besonderen Fähigkeit, schafft er es in letzter Sekunde, mit seinem Auto auszuweichen. Es kommt zu keinem schädigenden Aufprall der beiden Autos.
T wollte gerade, dass O ihm durch das abrupte Bremsen auffährt und diesem dadurch ein Schaden entsteht. Mithin handelte er mit Absicht.
Der Strafbarkeit nach der Qualifikation könnte jedoch entgegenstehen, dass es tatsächlich gar nicht zu einem Schaden gekommen ist. Es kommt jedoch nicht darauf an, dass der Schaden tatsächlich eintritt. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Norm ausschließlich die Absicht des Täters entscheidend.
Folglich ist T nach § 315b III StGB i.V.m. § 315 III Nr. 1a StGB strafbar.
2. § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 1b StGB
§ 315 III Nr. 1b StGB setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Die Handlung muss dabei stets das Mittel zur Verdeckung der Tat und nicht die Tat selbst sein.
Wenn der Täter zum Tatzeitpunkt davon ausgeht, das vorausgegangene Delikt sei schon so weit aufgedeckt, dass die Strafverfolgung sicher ist, muss die Verdeckungsabsicht abgelehnt werden.
3. § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 2 StGB
§ 315b III Nr. 2 StGB ist eine Erfolgsqualifikation für gravierende Fälle der wenigstens fahrlässigen Gefahrverwirklichung bei vorsätzlichen Taten.
Die Definitionen der schweren Gesundheitsschädigung und der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen sind dem Artikel des § 306b StGB zu entnehmen.
V. Konkurrenzen
Wenn ein Fall des verkehrsfeindlichen Innenangriffs nach § 315b I Nr. 3 StGB vorliegt, kommt regelmäßig ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 315c StGB in Betracht. Sodann besteht zwischen den beiden Tatbeständen Tateinheit.


