I. Einleitung
Die §§ 937 ff. BGB regeln die wesentlichen Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs. In diesen Fällen geht das Eigentum an einer Sache nicht kraft Rechtsgeschäfts (sprich: Übereignung), sondern kraft gesetzlicher Anordnung über.
Es handelt sich damit um einen originären Eigentumserwerb, der unmittelbar auf dem Gesetz beruht und von einem rechtsgeschäftlichen Willen unabhängig ist.

In den Normen ist aber nicht nur geregelt, welche die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs sind, sondern auch, welche Ausgleichsansprüche derjenige hat, der ein Recht verliert – denn wenn Eigentum kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts übergeht, kann dies auch gegen den Willen des bisherigen Eigentümers geschehen.
Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche infolge eines Eigentumsverlustes nach §§ 937 ff. BGB ergeben sich aus:


