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Eigentumserwerb & Verfügungen

Gesetzlicher Eigentumserwerb (§§ 937 ff. BGB)

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Eigentumserwerb
Bereicherung
Ersitzung
Verbindung
Vermischung
Verarbeitung
Aneignung
Herstellerbegriff
Fruchterwerb
Eigenbesitz
Ausgleichsanspruch
Herrenlose Sache
§ 937 BGB
§ 946 BGB
§ 947 BGB
§ 948 BGB
§ 951 BGB
§ 812 BGB
§ 950 BGB
§ 953 BGB
§ 954 BGB
§ 956 BGB
§ 958 BGB
§ 959 BGB
§ 965 BGB
§ 973 BGB
§ 977 BGB
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§ 647 BGB
§ 683 BGB
§ 670 BGB
§ 741 BGB
§ 749 BGB
§ 816 BGB
§ 823 BGB
§ 93 BGB
§ 94 BGB
§ 872 BGB
§ 929 BGB
§ 930 BGB
§ 987 BGB
§ 994 BGB
§ 1008 BGB
§ 945 BGB
§ 955 BGB
§ 966 BGB
§ 967 BGB
§ 1030 BGB
§ 581 BGB

I. Einleitung

Die §§ 937 ff. BGB regeln die wesentlichen Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs. In diesen Fällen geht das Eigentum an einer Sache nicht kraft Rechtsgeschäfts (sprich: Übereignung), sondern kraft gesetzlicher Anordnung über.

Es handelt sich damit um einen originären Eigentumserwerb, der unmittelbar auf dem Gesetz beruht und von einem rechtsgeschäftlichen Willen unabhängig ist.

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In den Normen ist aber nicht nur geregelt, welche die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs sind, sondern auch, welche Ausgleichsansprüche derjenige hat, der ein Recht verliert – denn wenn Eigentum kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts übergeht, kann dies auch gegen den Willen des bisherigen Eigentümers geschehen.

Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche infolge eines Eigentumsverlustes nach §§ 937 ff. BGB ergeben sich aus:

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