Definition
Herstellen im Sinne des § 267 I Var. 1 StGB meint jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde durch Identitätstäuschung. Echtheit der Urkunde: Sowohl bei dem Herstellen einer echten wie bei dem Verfälschen einer echten Urkunde ist die Echtheit der Urkunde von zentraler Bedeutung. Unecht ist eine Urkunde, wenn derjenige, der aus objektiver Sicht im Rechtsverkehr als Aussteller aus der Urkunde hervorgeht, nicht der tatsächliche Aussteller ist, also sich die Gedankenerklärung gerade nicht im Rechtsverkehr zurechnen lassen möchte. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es - im Gegensatz zu § 271 - nicht an !!! Die schriftliche Lüge ist straflos!
Das Herstellen einer unechten Urkunde ist die erste Tatvariante des § 267 StGB neben dem Verfälschen und dem Gebrauchen. Zentral ist die Identitätstäuschung: Der scheinbare Aussteller stimmt nicht mit dem tatsächlichen überein. Auf die inhaltliche Wahrheit kommt es – anders als bei § 271 StGB – nicht an; die schriftliche Lüge ist straflos. Klausurrelevant sind die Abgrenzung zwischen Echtheits- und Wahrheitsschutz sowie Fälle des Handelns unter fremdem Namen und der Blankettfälschung. Subjektiv ist die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr erforderlich.
Vertiefend: Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
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