Definition
Hehlereiobjekt: Tatobjekt der Hehlerei (§ 259 I StGB) ist eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Allein Sachen (körperl. Gegenstände) können Tatobjekt sein; gleichgültig ist, ob es sich um eine fremde, herrenlose oder eigene Sache des Täters handelt. Aus einer rw Vermögenstat erlangt: Jede Tat, die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch zu einer rw Vermögenslage geführt hat. Tat muss obj. und subj. Tb eines Strafgesetzes verwirklicht und rw begangen worden sein
Da nur körperliche Gegenstände als Sachen i. S. d. § 259 I StGB gelten, scheidet Geld auf einem Bankkonto als Hehlereiobjekt ebenso aus wie bloße Forderungen oder unkörperliche Vermögenswerte. Wird die durch die Vortat erlangte Sache veräußert und der Erlös weitergegeben, spricht man von Ersatzhehlerei, die nach ganz herrschender Meinung nicht mehr von § 259 StGB erfasst ist. Entscheidend für die Bestimmung des Tatobjekts ist zudem, dass die Vortat objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig sowie rechtswidrig verwirklicht wurde; auf eine Verurteilung des Vortäters kommt es hingegen nicht an. Vertiefende Ausführungen zum Prüfungsschema finden sich im Artikel zu § 259 StGB (Hehlerei).
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