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Handelskauf

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Handelsgeschäfte

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Handelsgeschäft
Handelskauf
Gläubigerverzug
Fixgeschäft
Rügeobliegenheit
Zurückbehaltungsrecht
§ 377 HGB
§ 379 HGB
§ 373 HGB
§ 372 HGB
§ 375 HGB
§ 376 HGB
§ 369 HGB
§ 371 HGB
Gliederung
  • I. Definition

  • II. Annahmeverzug des Käufers

  • III. Bestimmungskauf

  • IV. Fixhandelskauf

  • V. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

    • 1. Voraussetzungen

      • a) Beiderseitiger Handelskauf

      • b) "Ablieferung" der Ware

      • c) Untersuchung der Ware

      • d) Voraussetzungen der Rüge

      • e) Rechtzeitigkeit der Rüge

      • f) Schutzwürdigkeit des Verkäufers

    • 2. Rechtsfolge

  • VI. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

    • 1. Regelung

    • 2. Wichtige Voraussetzungen

I. Definition

Definition

Der Handelskauf ist ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Partei ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343 - 345 HGB darstellt (Beidseitigkeit nur bei §§ 377, 379 HGB nötig) und eine Ware, Wertpapiere oder eine Werklieferung (381 HGB) zum Gegenstand hat.

II. Annahmeverzug des Käufers

Das BGB regelt in den §§ 300 ff. BGB die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, also den Verzug des Gläubigers dabei, eine ihm gegenüber geschuldete Leistung in Anspruch zu nehmen, die der Schuldner ihm anbietet (mehr dazu hier). Das HGB regelt für den Fall eines Handelskaufs ergänzende Rechte des Käufers:

  • Gemäß § 373 I HGB kann der Verkäufer jegliche Ware hinterlegen. § 372 BGB schränkt dies für „normale“ Kaufverträge auf bestimmte Sachen ein. Anders als in § 378 BGB erfolgt durch die „handelsrechtliche“ Hinterlegung keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB.

  • Gemäß § 373 II - V HGB kann der Verkäufer die Ware auch verkaufen lassen und somit seine Übereignungspflicht aus § 433 I BGB erfüllen. Demgegenüber bestimmt § 383 BGB, dass dies nur für hinterlegungsfähige Ware im Sinne des § 372 BGB möglich ist. Umgekehrt wird aber der Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht gemäß § 433 II BGB frei: Er muss also weiterhin zahlen, während der Versteigerungserlös, der an den Verkäufer geflossen ist, von diesem gemäß § 667 BGB herausgegeben werden muss (ggfs. im Gegenzug gegen den Ersatz seiner Aufwendungen).

Merke

Zu beachten ist aber auch der § 374 HGB, der klarstellt, dass durch § 373 HGB die Rechte nach dem BGB unberührt bleiben - § 373 HGB gewährt dem Verkäufer also "nur" zusätzliche Rechte.

III. Bestimmungskauf

Der Bestimmungskauf (oder: Spezifikationskauf) ist eine in § 375 HGB geregelte Verpflichtung des Käufers, eine Bestimmung über gewisse Eigenschaften einer Kaufsache zu treffen, wenn diese Bestimmung dem Käufer vorbehalten ist.

Beispiel

Kaufvertrag über Büromöbelausstattung aus speziellem Material in bestimmter Menge. Die Farbgestaltung soll durch den Käufer getroffen werden.

Dabei handelt es sich um eine synallagmatische (Neben-)Pflicht des Käufers im Sinne des § 241 II BGB, die bei Verstoß Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB auslösen kann oder auch den Rücktritt des Verkäufers ermöglicht (§ 375 II HGB).

IV. Fixhandelskauf

Der Fixhandelskauf (oder auch Fixgeschäft) (§ 376 HGB) ist eine Art Kaufvertrag, bei dem die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für die Parteien sehr wichtig ist. Dabei wird zwischen zwei Konstellationen unterschieden - dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft. Nur das relative Fixgeschäft ist ein Fall des § 376 HGB:

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Beispiel

  • Relatives Fixgeschäft: Vereinbarung eines Liefertermins, um einen reibungslosen Produktionsablauf zu gewährleisten: Hier stellt die verspätete Lieferung eine Erfüllung dar, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertragspartner die Sache weiterhin einsetzen kann, auch wenn damit der Produktionsablauf zeitweise gestört wird

  • Absolutes Fixgeschäft: Verkauf schnell verderblicher Ware

V. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

§ 377 HGB erlegt dem Käufer die Obliegenheit auf, erworbene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel zu rügen.

Merke

Eine Pflichtverletzung begründet Schadensersatzpflichten, eine Obliegenheitsverpflichtung nicht. Das Unterlassen der Rüge bedeutet einen Rechtsverlust, es besteht aber kein Anspruch des Vertragspartners auf Erteilung der Rüge.

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Wenn du auf eine solche Konstellation stößt und § 377 HGB prüfen musst, kannst du dies entweder an der Stelle tun, an der du den Mangel prüfst und abhängig von deinem Ergebnis das Vorliegen des Mangels bejahen oder verneinen oder (vorzugsweise) du hängst an die Anspruchsprüfung einen Prüfungspunkt „Ausschlussgründe“ an und untersuchst dort, ob der Anspruch wegen „Verstoßes“ gegen § 377 HGB ausgeschlossen ist. 

1. Voraussetzungen

§ 377 HGB ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

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Gesetzesverweis

Der § 377 HGB kann durch AGB modifiziert werden. Er kann grundsätzlich auch abbedungen werden - § 309 Nr. 8 lit. b) ee) BGB greift nicht aufgrund des § 310 I BGB. Die Abbedingung könnte aber (auslegen!) gemäß § 307 BGB verstoßen, soweit die Wertungen des § 309 Nr. 8 lit. b) ee) BGB berücksichtigt werden.

Sofern es in einem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 309 Nr. 8 lit. b) ee), 310 I, 307 BGB an den § 377 HGB, um dich an die Möglichkeit einer AGB-Prüfung zu erinnern.

a) Beiderseitiger Handelskauf

§ 377 HGB spricht explizit von dem "Käufer" und betrifft daher seinem Wortlaut nach nur den Handelskauf. Allerdings ist anerkannt, dass § 377 HGB auch auf "kaufähnliche" Vertragstypen wie den Tauschvertrag (§ 480 BGB), den Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB) oder nach der Rechtsprechung auch das Sachdarlehen (§ 607 BGB) anwendbar ist. Entscheidend ist aber ungeachtet des Vertragstyps, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

Merke

Liegt kein beidseitiger Handelskauf vor, ist § 377 HGB nicht anwendbar. In diesem Fall kann sich im Ausnahmefall aber ein Rechtsverlust bei verspäteter Rüge aus § 242 BGB (Verwirkung) ergeben.

Entsprechende Rügeobliegenheiten lassen sich bejahen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine schnelle Reaktion des Käufers erfordern und den Verkäufer darauf vertrauen lassen, die Lieferung werde nicht beanstandet, wenn nicht umgehend die Mängelrüge erhoben wird.

Beispiel: Lieferung von verderblichen Waren oder Waren die schnell ihre Beschaffenheit ändern

b) "Ablieferung" der Ware

Die Ablieferung macht die Ware dem Käufer physisch zugänglich. Das kann - muss aber nicht - mit dem Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) aufeinanderfallen.

Bei einer Teillieferung, liegt keine Ablieferung vor.

c) Untersuchung der Ware

Klausurtipp

Oft wird zu prüfen sein, welcher Untersuchungsumfang „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange“ tunlich ist. Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie der Komplexität und dem Aufwand der Prüfung, den technischen Voraussetzungen oder den Kenntnissen des Käufers oder eines von diesem beauftragten Dritten. Das ist klassische Argumentationsarbeit.

d) Voraussetzungen der Rüge

Die Rüge muss hinreichend bestimmt sein, also erkennen lassen, auf welchen konkreten Mangel sich der Käufer bezieht. Allgemeine Äußerungen der Unzufriedenheit genügen nicht. Was "bestimmt" im Einzelfall bedeutet, ist Auslegungssache. Klar ist nur, dass der Verkäufer erkennen können muss, was er nachprüfen muss.

e) Rechtzeitigkeit der Rüge

Die Rüge muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB). Was dies bedeutet, hängt von der Erkennbarkeit des Mangels ab. Tritt der Mangel nicht evident/offen zutage, hängt die Frage, wann die Rüge rechtzeitig ist, davon ab, welche Untersuchen dem Käufer zugemutet werden konnten. Dies wiederum hängt von dem konkreten Einzelfall und dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kaufmanns ab. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung sind:

  • Kosten-/Zeitaufwand

  • Technische Prüfungsmöglichkeiten

  • Eigene technische Kenntnisse des Käufers

Klausurtipp

Die hier aufgeworfenen Fragen sind klassische Auslegungsarbeit - du wirst daher eindeutige Angaben im Sachverhalt erhalten, mit denen du arbeiten kannst.

Ist eine Untersuchung im Ergebnis nicht zumutbar, besteht zwar keine Rügeobliegenheit, aber dennoch ist § 377 HGB anwendbar: Es greift allerdings Abs. 3.

Verpasst der Käufer die Frist, verliert er seine Mängelrechte! Allerdings ist zu brücksichtigen, dass das Fristerfordernis dispositiv ist. Der Verkäufer kann dem Käufer also eine andere oder das Entfallen der Frist zugestehen.

Problem

Sonderfall: Streckengeschäft/Leasing

Problematisch ist der Fall, dass die Sache nicht beim Käufer selbst, sondern bei einer dritten Person abgeliefert wird (z. B. im Rahmen eines Geheißerwerbs).

Beispiel: V veräußert an K. K veräußert an D. V liefert auf Geheiß des K direkt an D. Die Kaufsache ist mangelhaft.

Dabei sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:

  • Sind alle 3 Kaufleute und es handelt sich jeweils um einen Handelskauf, hat sowohl K gegenüber V als auch D gegenüber K eine Rügeobliegenheit. Erhebt D keine Rüge, kann dies K auch nicht im Verhältnis zu V, sodass in beiden Vertragsverhältnissen die Mängelrechte gemäß § 377 I HGB erlöschen.

  • Ist D jedoch kein Kaufmann, muss er auch nichts rügen. Wenn K, der eventuell nichts von einem Mangel erfährt, nun keine Rüge gegenüber V erhebt, verliert er seine Mängelrechte, haftet aber gegenüber D, der seine "normalen" Rechte behält.

    • Teilweise wird vertreten, dass dies nicht sachgemäß sei. K könne nicht darunter leiden, dass D gar keine Rügeobliegenheit hat. K hätte den Schaden, den er faktisch nicht vermeiden konnte, da er nichts vom Mangel erfahren hat. Er könne auch nicht vorsorgen, indem er privatvertraglich mit dem D eine Rügeverpflichtung vereinbart, da eine solche Vereinbarung wegen §§ 474 I, 475 BGB unwirksam wäre.

    • Die herrschende Meinung vertritt demgegenüber, dass keine Modifizierung der Rügerobliegenheiten in der Kette stattfindet; allerdings verliert K in dem Szenario seine Rechte schon deswegen nicht nach § 377 I HGB, weil der Mangel für ihn nicht erkennbar ist.

Achtung: Die gleiche Konstellation stellt sich beim Leasing-Geschäft, bei dem etwa der Pkw-Hersteller H das Auto an den Leasingunternehmer L übereignet, das Auto aber direkt an den Leasingnehmer LN geliefert wird.

f) Schutzwürdigkeit des Verkäufers

Hier gilt es vor allem, § 377 V BGB zu beachten: Bei arglistigem Verschweigen des Mangels kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass der Käufer seine Mängelrechte gemäß § 377 BGB verloren hat. Arglistig handelt, wer den Käufer täuschen oder übervorteilen will. Der Verkäufer muss also zumindest damit rechnen, dass die Ware in einer Weise mangelhaft sein könnte, die der Käufer nicht akzeptieren würde.

2. Rechtsfolge

Wenn der Käufer diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht erfüllt, gilt die Ware als genehmigt. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Mangel vor, den er hätte erkennen können, kann er hieraus keine Mängelrechte mehr ableiten (§ 377 II, III HGB). Denbar sind die folgenden Mangelarten:

  • Lieferung eines "peius" (§ 377 I HGB), also das Vorliegen von Qualitätsmängeln

  • Lieferung eines "aliud" (§§ 377 HGB, 434 I Alt. 1 BGB), also die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache

  • Zuweniglieferung (§§ 377 HGB, 434 III Alt. 2 BGB), also die Lieferung von "zuwenig" der geschuldeten Sache

Er kann auch keine sonstigen Ansprüche wegen dieses Mangels geltend machen (z. B. Anfechtungsrechte oder Schadensersatzansprüche).

Erfüllt der Käufer seine Obliegenheit, passiert „nichts“ und seine Rechte bleiben bestehen.

Beispiel

Sachverhalt

K-GmbH kauft bei V-GmbH neue Büromöbel, die von V auch angeliefert und aufgebaut werden. Nach wenigen Monaten gehen einige Tische kaputt, da sich herausstellt, dass das Holz unterhalb der Lackierung morsch war, was zunächst nicht zu erkennen war. Der Geschäftsführer von K fragt sich nun:

Kann K noch ihre Gewährleistungsrechte gegen V geltend machen?

Lösung
Damit K kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434 ff. BGB geltend machen kann, müssten ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) und ein Mangel vorliegen (§ 434 BGB). Beides ist hier der Fall. Fraglich ist aber, ob die Geltendmachung der Rechte wegen Verstoßes gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ausgeschlossen ist. Der Kaufvertrag war für beide Parteien ein Handelsgeschäft (vgl. §§ 6 I HGB, 13 III GmbHG). V hat die Ware auch abgeliefert und sie war mangelhaft. Fraglich ist jedoch, ob K eine eigentlich unverzüglich nach Ablieferung einzulegende erforderliche Rüge unterlassen hat (§ 377 I HGB). Dass das Holz morsch war, konnte man aufgrund der Lackierung nicht erkennen. Eine Rüge nach Ablieferung war daher nicht erforderlich, sondern erst nach Entdeckung (§ 377 III HGB). Die Rüge ist daher noch möglich und etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht noch nicht ausgeschlossen.

VI. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

1. Regelung

§ 369 HGB enthält ein spezielles handelskaufrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht beglichener (fälliger und durchsetzbarer) Forderungen, das dem Berechtigten verschiedene Handlungsoptionen gibt:

  • § 369 I 1 HGB: Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungspflicht

  • § 371 HGB: Der Gläubiger kann sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand befriedigen, indem er die Zwangsvollstreckung betreibt oder den Gegenstand verkauft (vgl. § 371 II HGB)

  • Der Gläubiger, dem hinsichtlich eines Gegenstandes ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, hat im Insolvenzverfahren insoweit ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 3 InsO).

Vernetztes Lernen

Während § 273 BGB im "normalen" Zivilrecht eine enge Konnexität verlangt, genügt für § 369 HGB bereits, dass die Forderung aus der beiderseitigen Handelsgeschäftsverbindung stammt. Der entscheidende Vorteil des kaufmännischen Rechts liegt im Befriedigungsrecht (§ 371 HGB): Anders als beim BGB darf der Kaufmann die zurückbehaltene Sache nicht nur als Druckmittel nutzen, sondern wie ein Pfandrecht verwerten.

2. Wichtige Voraussetzungen

Zu beachten ist, dass § 369 HGB nur auf beidseitige Handelsgeschäfte anwendbar ist, es müssen also beide Vertragsparteien Kaufleute sein. Die zurückbehaltenen Gegenstände müssen im Eigentum des Schuldners stehen (Wortlautargument: "Sachen ... des Schuldners") und aufgrund eines Handelsgeschäfts in den Besitz des Gläubigers gekommen sein. Außerdem darf das Zurückbehaltungsrecht nicht gemäß § 369 III HGB ausgeschlossen sein.

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