Definition
Habgier ist als Mordmerkmal des § 211 II StGB das rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.
Abzugrenzen ist die Habgier vom bloßen, sozialadäquaten Gewinnstreben; erforderlich ist ein besonders verwerfliches, ungezügeltes Streben nach Vermögensvorteilen. Klassischer Klausurfall ist die Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder Versicherungssumme. Vertiefend dazu der Artikel § 211 StGB (Mord).
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