I. Einführung
Die vertraglichen Schadensersatzansprüche finden sich in den Paragrafen 280 ff. BGB. Sie sind abzugrenzen von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen, bei denen kein schuldrechtliches Näheverhältnis gegeben ist und die daher gegenüber jedermann bestehen können.
§ 280 I BGB stellt im Rahmen der vertraglichen Schadensersatzansprüche der §§ 280 ff. BGB die in allen Konstellationen zu beachtende „Grundnorm“ dar, da sie den Haftungsgrund festlegt: die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis, die der Schuldner zu vertreten hat. § 280 I BGB ist daher immer als Anspruchsgrundlage zu zitieren und mitzuprüfen.
Zusätzlich enthalten § 280 II, III BGB Konkretisierungen des allgemeinen Haftungsgrundes, indem sie die Art der Pflichtverletzung über die §§ 281 ff. BGB festlegen:
Bei Schadensersatz wegen Verzögerung: II + § 286 BGB
Bei Schadensersatz statt der Leistung: III + §§ 281 ff. BGB
Klausurtipp
Achte in der Klausur immer auf eine vollständige Darstellung der Anspruchsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ist zum Beispiel nie der § 286 BGB allein, sondern §§ 280 I, II, 286 BGB zusammen.
II. Voraussetzungen
Wie bereits angesprochen ist § 280 I BGB nicht nur die Grundnorm für die vertraglichen Schadensersatzansprüche, sondern auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einfachen Schadensersatz neben der Leistung.

1. Abgrenzung Schadensersatz statt/neben der Leistung
Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und Schadensersatz neben der Leistung sowie innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung ist für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage erforderlich und damit vor Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen.
Je nach Fallkonstellation kannst du ohne eine nähere Prüfung davon ausgehen oder musst diese Fragestellung und die Abgrenzung eingehender problematisieren. Dazu später im Artikel mehr.
2. Schuldverhältnis
Zunächst müsste ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vorliegen. In Betracht kommen vertragliche Schuldverhältnisse, quasi-vertragliche Schuldverhältnisse und gesetzliche Schuldverhältnisse.
a) Vertragliche Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse sind zweiseitige Rechtsgeschäfte, die dementsprechend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen.
Merke
Daneben ist § 280 I BGB auch auf die Auslobung gemäß § 657 BGB als einseitiges Rechtsgeschäft anwendbar.
Verträge müssen vollwirksam sein. Das bedeutet, dass nicht nur keine Nichtigkeitsgründe (Geschäftsunfähigkeit, Formnichtigkeit, Gesetzeswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit) entgegenstehen dürfen, sondern auch, dass alle notwendigen Bedingungen (§ 158 BGB) erfüllt und etwaige Genehmigungen/Zustimmungen (§§ 182 ff. BGB) erteilt wurden.
Merke
Ein Schuldverhältnis kann auch zu „Dritten“ entstehen - siehe dazu den Artikel zum Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie zur Drittschadensliquidation.
b) Außervertragliche Schuldverhältnisse
Außervertragliche Schuldverhältnisse können etwa sein:

Merke
Deliktische Schadensersatzansprüche begründen gesetzliche Schuldverhältnisse, sodass § 280 I BGB grundsätzlich anwendbar ist. Praktisch hat dies jedoch regelmäßig keine Bedeutung, da Pflichtverletzungen im Rahmen der Naturalrestitution bereits abschließend über §§ 249 ff. BGB erfasst werden und auch Begleitschäden meist als adäquate Folgen nach §§ 823 ff. BGB ersatzfähig sind. Ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 280 I BGB kommt daher nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei nicht mehr zurechenbaren Zusatzschäden durch Erfüllungsgehilfen bei der Schadensbeseitigung.
3. Pflichtverletzung
Des Weiteren muss der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen haben.
a) Begriff der Pflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung umfasst sowohl eine Verletzung von Leistungspflichten im Sinne des § 241 I BGB als auch von Schutzpflichten im Sinne des § 241 II BGB.
Klausurtipp
Bei den Schadensersatzansprüchen aus §§ 281 ff. BGB wird die Art der Pflichtverletzung in den jeweiligen Normen spezifiziert (z. B. fordert § 281 BGB eine Schlecht-/Nichtleistung oder § 283 BGB das Vorliegen von nachträglicher Unmöglichkeit). Streng genommen sind dies zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen, aber regelmäßig werden sie im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung (respektive an deren Stelle) geprüft.
Die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I 1 BGB ist ausschließlich objektiv zu verstehen:
Sie erfasst jede Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand. Der Grund der Pflichtverletzung ist irrelevant.
Merke
Hier geht es noch nicht um die Frage des Vertretenmüssens oder Verschuldens. Die Pflichtverletzung kann daher auch Folge eines Unglücks (Naturereignisse / Terroranschläge / höhere Gewalt) sein.
b) Vorliegen einer Verletzung
Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn eine Pflicht nicht vollständig erfüllt wird (§ 362 I BGB), weil der Schuldner eine Leistungspflicht (§ 241 I BGB) schlecht erfüllt oder eine Schutzpflicht (§ 241 II BGB) verletzt.
c) Pflicht aus dem Schuldverhältnis
Die Pflichtverletzung muss sich auf eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis beziehen. Nicht umfasst sind hiervon Pflichten, die „jedermann“ treffen und darin bestehen, niemanden zu verletzen. Verstöße gegen solche Pflichten sind weder einklagbar noch führen sie zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen.
Beispiel
Bei der Anlieferung einer Waschmaschine verursacht der Verkäufer fern der Lieferadresse einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Käufers beschädigt wird. Hier beruht der Schaden auf den Risiken des Straßenverkehrs.
=> Keine Störung des Schuldverhältnisses. Der Lieferant haftet daher nicht nach §§ 280 I, 241 II BGB (sondern „nur“ aus §§ 823 I, II BGB, §§ 7 I, 18 StVG).
Gegenbeispiel:
Bei der Anlieferung einer Waschmaschine beschädigt der Verkäufer das Garagentor des Käufers. Hier beruht der Schaden darauf, dass der Verkäufer bei der Leistungserbringung Rücksichtnahmepflichten verletzt hat.
=> Störung des Schuldverhältnisses. Der Lieferant haftet daher sowohl nach §§ 280 I, 241 II BGB als auch nach §§ 823 I, II BGB, §§ 7 I, 18 StVG.
d) Tatsächliche Leistungsverpflichtung
Eine Pflichtverletzung kann nur bestehen, wenn eine durchsetzbare Pflicht besteht. Das heißt: Der Anspruch muss
wirksam, das heißt: nicht erloschen sein (durch rechtsvernichtende Einwendungen),
durchsetzbar sein (aufgrund rechtshemmender Einreden)
und fällig sein (gemäß der vertraglichen Vereinbarung, § 271 BGB).
Merke
In aller Regel schließt schon das Bestehen einer Einrede die Leistungspflicht aus. Nur, wenn es zum Prozess kommt, muss sie ausdrücklich erhoben werden. Etwas anderes gilt für die speziellen Einreden aus §§ 273 BGB, 320 BGB. § 273 BGB setzt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts voraus, da der Gläubiger die Einrede durch Sicherheitsleistung abwenden kann (§ 273 III BGB). Diese Möglichkeit würde ihm genommen, wenn das Zurückbehaltungsrecht auch schon ohne Geltendmachung vorläge. Im Rahmen von § 320 BGB gilt, dass die Einrede nur besteht, wenn der Gläubiger seine Leistung tatsächlich bewirkt oder jedenfalls anbietet (§§ 294 ff. BGB).
4. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Nach § 280 I 2 BGB ist die Haftung ausgeschlossen, „wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist die jeweilige Pflichtverletzung.
Merke
Das heißt bei den speziellen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 281 ff. BGB, dass du jeweils an die Gründe für die
anknüpfen musst.
a) Haftungsmaßstab
Grundsätzlich hat ein Schuldner gemäß § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Definition
Fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Vorsatz meint Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Es gilt aber ein objektiver Maßstab. Ausschlaggebend ist also, mit welcher Sorgfalt ein durchschnittlicher Mensch im selben Alter und Verkehrskreis handeln würde. Der Schuldner haftet also auch dann, wenn er wegen persönlicher Defizite nicht so sorgfältig handeln konnte, wie dies von einem Menschen mit durchschnittlichen Fähigkeiten zu erwarten ist.
b) Angepasster Haftungsmaßstab
Ein anderer Verschuldensmaßstab kann sich aus dem weiteren Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben. Daneben gibt es auch gesetzliche Modifikationen des Verschuldensmaßstabs.
aa) Vertragliche Vereinbarung
Zunächst können die Parteien privatautonom einen strengeren oder milderen Haftungsmaßstab vereinbaren (vgl. § 276 I 1 BGB: „aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses“).
Merke
Eine gesetzliche Einschränkung dieser Privatautonomie findet sich in Abs. 3, der es nicht erlaubt, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen. Weitere Einschränkungen finden sich in § 309 Nr. 7a, b BGB für AGB.
Gemäß § 309 Nr. 7a BGB kann in AGB kein Haftungsausschluss bei Verletzungen der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit vereinbart werden. Dies gilt auch für normale Fahrlässigkeit.
§ 309 Nr. 7b BGB schließt ferner aus, dass in AGB die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
bb) Gesetzliche Milderung des Maßstabs
In manchen Fällen hat bereits der Gesetzgeber geregelt, dass der Schuldner abweichend vom Grundsatz des § 276 I 1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Definition
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt und ignoriert, was jedem hätte einleuchten müssen.
Eine solche Milderung des Haftungsmaßstabs des Schuldners liegt insbesondere während des Annahmeverzugs des Gläubigers vor (§ 300 I BGB). Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner vor der Haftung geschützt werden soll, wenn der Gläubiger ihn davon „abhält“ seine Leistung zu erbringen, indem er sie nicht annimmt. Weitere Fälle finden sich in §§ 521, 599, 680 BGB.
Einen weiteren häufigen Fall der Haftungserleichterung regelt der § 277 BGB, auf den Bezug genommen wird, wenn ein Schuldner nur für eigenübliche Sorgfalt haftet.
Merke
Eigenübliche Sorgfalt ist subjektiv nach den Fähigkeiten und den üblichen Gewohnheiten des Schädigers zu bestimmen. Jedoch wird diese Bestimmung durch § 277 BGB bei grob fahrlässigem Verschulden begrenzt.
cc) Gesetzliche Verschärfung des Haftungsmaßstabs
Der Haftungsmaßstab kann aber auch verschärft werden:
So wie der Schuldner im Annahmeverzug des Gläubigers milder haftet, haftet er „schärfer“, wenn er sich selbst im Schuldnerverzug befindet (§§ 286, 287 S. 2 BGB).
Wenn der Schuldner eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, haftet er entsprechend der Vereinbarung sogar ohne Verschulden (§ 276 I 1 a. E. BGB). Garantien finden sich insbesondere im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht.
Definition
Mit einer Garantieerklärung kann der Gläubiger eine verschuldensunabhängige Haftung begründen. Die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 I 1 BGB setzt voraus, dass aus der Sicht des Gläubigers der Wille des Schuldners erkennbar wird, unabhängig vom Verschulden für die in der Garantie bestimmten Umstände haften zu wollen.
Übernimmt der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 I 1 BGB, so geht das Leistungsversprechen darüber hinaus, die geschuldete Sache zu liefern. Vielmehr verspricht der Verkäufer, sich in den Stand zu versetzen, die Leistung zu erbringen, auch wenn er sich nicht im Besitz einer erfüllungstauglichen Sache befindet, mithin die Kaufsache zu beschaffen.
dd) Haftungsmaßstab bei Geldschulden
Bei Geldschulden gilt der Spruch: „Geld hat man zu haben.“ Das heißt, dass der Schuldner für eine Geldschuld immer das Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1 a. E. BGB) trägt. Das gilt auch, wenn die Pflichtverletzung Folge von Geldmangel ist, wenn der Schuldner etwa eine Leistung nicht erbringen konnte, weil ihm ein Vorprodukt zu teuer war. Auch hierfür haftet der Schuldner also ohne Verschulden.
Merke
Das ist nur konsequent, denn Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist die Ursache für die Pflichtverletzung. Dies ist in dem Fall, in dem der Schuldner nicht genügend Geld hatte, um etwas zu tun, das er für die Leistungserbringung hätte tun müssen.
c) Haftung für Dritte (§ 278 BGB)
Handelt für den Schuldner ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe, ist § 278 BGB zu prüfen.
Definition
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten tätig wird.
Sinn und Zweck dieser Norm ist es, dass ein Vertragspartner davon ausgehen darf, dass der Schuldner, der einen Dritten für sich einsetzt, stillschweigend garantiert, dass der Dritte sich sorgfältig verhalten wird.
Lies dir zu der Regelung des § 278 BGB den gesonderten Artikel durch, der die Norm genauer erläutert.
d) Beweislastverteilung
§ 280 I 2 BGB bürdet die Beweislast hinsichtlich des Vertretenmüssens dem Schuldner auf. Dieser haftet nur dann nicht, wenn er vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass er die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat.
Merke
Ist etwas im Gesetz doppelt negativ formuliert („gilt nicht, wenn … nicht“), wird das Vorliegen dieser Voraussetzung grundsätzlich vermutet. Das gilt hier für das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gemäß § 280 I 1 BGB, was für den Anspruchsteller aufgrund der einhergehenden Beweislastumkehr einen Vorteil darstellt. Der Schuldner kann sich somit exkulpieren.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schuldner am besten in der Lage ist, die Umstände aufzuklären, die ihn an der Erfüllung seiner Pflichten hindern.
Merke
Trotzdem handelt es sich bei den §§ 280 ff. BGB natürlich um eine Verschuldenshaftung. Allerdings handelt es sich eben um eine Haftung aus widerleglich vermutetem Verschulden, sodass du nur dann Argumentationsaufwand benötigst, wenn du die Exkulpation begründen willst.
III. Rechtsfolge
Wenn die Voraussetzungen des § 280 I BGB gegeben sind, „kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen“ (§ 280 I a. E. BGB).
1. Schaden
Das setzt voraus, dass der Gläubiger einen Schaden erlitten hat, dessen Vorliegen du anhand der §§ 249 ff. BGB bestimmen kannst. Beachte, dass der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen den Optionen des § 249 I BGB und § 249 II BGB hat.
Definition
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Werten.
Bei der Anwendung der §§ 249 ff. BGB ist die wichtige Einschränkung des § 280 I a. E. BGB zu beachten, dass der Schaden eine kausale Folge der Pflichtverletzung sein muss.
2. (Haftungsausfüllende) Kausalität
Der Schaden muss also kausal durch die Pflichtverletzung entstanden sein.
Merke
Maßstab sind hier die allgemeinen Grundsätze der Kausalität, also auch die Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie und der Schutzzweck der Norm.
3. Mitverschulden (§ 254 BGB)
Hat der Gläubiger eine Mitschuld an der Schadensentstehung, ist ihm diese gemäß § 254 BGB anzurechnen und ein etwaiger Ersatzanspruch entsprechend zu mindern. Auch ein gänzliches Entfallen ist möglich.
Beispiel
Ein Kunde nutzt ein Produkt nicht gemäß der Gebrauchsanweisung und es kommt dadurch zu einem Defekt. Obwohl der Verkäufer möglicherweise eine mangelhafte Ware geliefert hat, kann dem Kunden ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er die Ware nicht ordnungsgemäß genutzt hat.
IV. Art des Schadensersatzes (Statt und neben der Leistung)
Die Differenzierung zwischen den verschiedenen Schadensarten im Zusammenhang mit den §§ 281 ff. BGB ist komplex und hängt von der Art der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden ab.
1. Einfacher Schadensersatz
§ 280 I BGB betrifft Integritätsschäden und schützt das Integritätsinteresse des Gläubigers, also das Interesse an der Unversehrtheit der eigenen Rechte und Rechtsgüter und somit der Beibehaltung des status quo ungeachtet der Leistung des Schuldners. Tritt hier ein Schaden ein, kann dieser auch durch eine ordnungsgemäße Leistung des Schuldners nicht vermindert oder beseitigt werden.
Merke
Daher enthält § 280 I BGB keine weiteren Voraussetzungen wie eine Fristsetzung oder Mahnung, da diese keinen Sinn ergeben würden, wenn eine weitere Leistung des Schuldners den Schaden nicht beseitigt.
2. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
So regelt § 280 II BGB speziell den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, den der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB (Schuldnerverzug) verlangen kann.
3. Schadensersatz statt der Leistung
Demgegenüber betrifft § 280 III BGB den Schadensersatz statt der Leistung, den der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 – 283 BGB verlangen kann. Geschützt ist hiervon das positive Interesse (oder auch: Erfüllungsinteresse, Äquivalenzinteresse). Dieses umfasst das Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages und stellt ihn somit so, als hätte der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt.
4. Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung / Klausurvorgehen
Wenn du vertragliche Schadensersatzansprüche prüfen willst, musst du dir die Frage stellen, welche Art des Schadensersatzes als Ergebnis herauskommen soll, da davon abhängt, ob lediglich der § 280 I BGB gegeben sein muss oder die weiteren Voraussetzungen aus §§ 280 II, III, 281 ff. BGB. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Schaden
an die Stelle der Leistung tritt und diese ersetzen soll (dann sind die weiteren Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB oder §§ 280 III, 283 BGB zu prüfen)
oder ausschließlich durch die Verzögerung der Leistung entstanden ist (dann müssen die §§ 280 II, 286 BGB geprüft werden)
Andernfalls gilt allein § 280 I BGB.
a) Prüfungsort
Klausurtipp
Teilweise wird diese Abgrenzung nach der Bejahung des Tatbestandes und der Rechtsfolgen des § 280 I BGB geprüft. Dies scheint auch im Einklang mit dem Wortlaut von § 280 II, III BGB zu sein: „… kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung […] verlangen …“.
Man kann die Abgrenzung aber auch schon vorab vornehmen, um direkt in die Prüfung der „richtigen“ Anspruchsgrundlage einzusteigen. Dies hat außerdem den Vorteil, dass man bereits anstelle der Prüfung der Pflichtverletzung, die anspruchsspezifisch vorwerfbare Handlung (also: Nicht-/Schlechtleistung, Unmöglichkeit, Verzug, …) prüfen und auch eine etwaige Fristsetzung oder Mahnung direkt in die Prüfung des Tatbestandes einbauen kann, ohne die Prüfung „künstlich“ in zwei verschiedene Tatbestände (einmal § 280 I BGB, einmal §§ 281 ff. BGB) aufzuteilen. Dieses Vorgehen empfehlen wir.
b) Vornahme der Abgrenzung
Ausgangspunkt deiner Überlegung ist der Begriff „Schadensersatz statt der Leistung“: Es ist zu klären, ob die geltend gemachte Schadensposition die Primärleistung ersetzen - also „statt der (ordnungsgemäßen) Leistung“ (z. B. bei Wertersatz für das geschuldete Objekt, Kosten eines Deckungskaufs oder den Kosten der Mangelbeseitigung) - oder zusätzlich zu dieser - also „neben der (ordnungsgemäßen) Leistung“ - erfolgen soll.
Begehrt der Anspruchsteller Schadensersatz neben der Leistung, sind nur die Voraussetzungen des § 280 BGB zu prüfen.
Begehrt der Anspruchsteller Schadensersatz statt der Leistung, musst du die §§ 280 III, 281 ff. BGB prüfen.
Klausurtipp
Die Testfrage lautet insoweit: Würde die geltend gemachte Schadensposition durch ordnungsgemäße (Nach-)Erfüllung entfallen?
Falls du diese Frage bejahst, geht es um Schadensersatz statt der Leistung (z. B. bei entgangenem Gewinn aus einer vereitelten Weiterveräußerung: Hätte der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt, wäre dem Gläubiger der Gewinn nicht entgangen).
Falls du diese Frage verneinst, geht es um Schadensersatz neben der Leistung, denn dann steht der Schadensersatz eben "neben" der Leistung und würde durch diese nicht ersetzt.
Sobald du geklärt hast, dass nicht Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung gefordert wird, musst du als Nächstes bestimmen, welche der Anspruchsgrundlagen geprüft werden muss:
Wurde eine Schutzpflicht (§ 241 II BGB) verletzt? Dann sind §§ 280 III, 282 BGB zu prüfen.
Ist die Leistungspflicht unmöglich (§ 275 BGB)? Dann sind entweder §§ 280 III, 283 BGB oder § 311a II BGB zu prüfen.
Wurde eine Leistungspflicht (§ 241 I BGB) auf eine andere Art und Weise verletzt? Dann sind §§ 280 III, 281 BGB zu prüfen.

V. Exkurs: Vergleich des Rücktritts- und Schadensersatzrechts
Die §§ 280 ff. BGB enthalten einige Parallelen zu den gesetzlichen Rücktrittsgründen (siehe hier). So haben die §§ 323 ff. BGB jeweils ein Pendant in den §§ 280 ff. BGB. Hier erkennst du die systematische Ähnlichkeit des Rücktritts- und des Schadensersatzrechts:

Merke
Es gibt aber auch abweichende Regelungen, die zu beachten sind. So erfordert der Schadensersatzanspruch anders als das Rücktrittsrecht ein Vertretenmüssen. Außerdem enthält § 281 I 2, 3 BGB Regelungen zu Teilleistungen, die der § 323 I BGB nicht kennt.


