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Definition: Grenzsteine

Definition

  • Grenzsteine sind körperliche, dauerhaft angebrachte Abmarkungen, die eine rechtlich erhebliche Grundstücksgrenze im Sinne des Vermessungs- und Katasterrechts sichtbar kennzeichnen und damit im Rechtsverkehr Beweisfunktion über den Grenzverlauf besitzen (z. B. amtliche Grenzsteine aus Granit oder Beton, eingefasste Grenzmarken). Sie zählen zu den tauglichen Tatobjekten der Grenzverrückung (§ 274 I Nr. 3 StGB).

  • Sonstige Merkmale zur Bezeichnung einer Grenze sind alle körperlichen Gegenstände, die (ohne Grenzstein zu sein) dazu bestimmt und geeignet sind, eine rechtlich relevante Grenze im Vermessungs- bzw. Eigentumssinn erkennbar zu machen und im Rechtsverkehr Beweis über deren Verlauf zu vermitteln (z. B. Grenzpfähle, Holzpfosten, amtliche Farbmarkierungen an Bäumen, Baugrenzmarkierungen, Flurstücksmarken).

  • Sonstige zur Bezeichnung eines Wasserstandes dienende Merkmale (Pegelzeichen) sind körperliche, dauerhaft angebrachte Markierungen oder Vorrichtungen, die amtlich oder behördlich bestimmt sind, um einen maßgeblichen Wasserstand (insbesondere bei Flüssen, Häfen, Stauseen etc.) anzeigbar und nachweisbar zu machen und dadurch eine Beweisfunktion im Rechtsverkehr zu erfüllen (z. B. Pegellatten, Eichlinien, Messmarken an Brückenpfeilern, Hochwassermarke).

§ 274 I Nr. 3 StGB stellt das Verrücken, Vernichten, Unkenntlichmachen oder Fälschen eines Grenzsteins oder eines sonstigen Grenz- bzw. Pegelzeichens unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist dabei nicht das Eigentum, sondern die Beweisfunktion des Grenzzeichens im Rechtsverkehr. Da die Vorschrift eng auszulegen ist, muss es sich um ein amtlich oder rechtlich anerkanntes Zeichen handeln; rein private Markierungen genügen nicht. Mehr zur Systematik im Artikel § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).

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