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Definition: Grausam

Definition

Grausam ist die Tötung im Sinne des § 211 II StGB, wenn der Täter aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügt, welche über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Das Mordmerkmal der Grausamkeit gehört zur zweiten Gruppe der Mordmerkmale (Art der Tatausführung) und setzt sich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen: erhebliche, über das Tötungsmaß hinausgehende Leiden einerseits, eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung andererseits. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zu anderen Ausführungsmerkmalen wie Heimtücke und gemeingefährlichen Mitteln. Die Leiden müssen vom Tötungsvorsatz umfasst sein und dem Opfer bei Bewusstsein zugefügt werden. Aufbau und Systematik der Mordmerkmale erläutert der Beitrag § 211 StGB (Mord).

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