Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Gesellschaftsrecht

/

Haftung & Aufwendungsersatz

Sozialansprüche

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Haftung & Aufwendungsersatz

Tags

Sozialansprüche
Actio pro socio
Gliederung
  • I. Definition

  • II. „Actio pro socio“ (Gesellschafterklage)

    • 1. Grundlagen

    • 2. Subsidiarität

    • 3. Ausschluss

    • 4. Besondere Regelungen für Kapitalgesellschaften, § 147 II 1 AktG, § 46 Nr. 8 GmbHG

In diesem Kapitel geht es um die Sozialansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und deren prozessuale Durchsetzung im Wege der sogenannten actio pro socio.

I. Definition

Zunächst gilt es festzustellen, was Sozialansprüche überhaupt sind:

Definition

Sozialansprüche sind auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre einzelnen Gesellschafter. 

Beispielhaft gehören dazu:

  • Leistung von vereinbarten Gesellschaftsbeiträgen

  • die Rückzahlung von Entnahmen

  • Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung.

Merke

Sie sind sozusagen das Gegenstück zu den Regressansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft.

Beachte: Bitte nicht die Sozialansprüche mit den Sozialverbindlichkeiten (= Sozialverpflichtungen) verwechseln. Letzteres meint nämlich Ansprüche des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (z. B. Gewinnauszahlung, vgl. § 122 HGB)

II. „Actio pro socio“ (Gesellschafterklage)

Seit Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist die sogenannte „actio pro socio“ nunmehr gesetzlich in § 715b BGB (ggfs. i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGB) geregelt.

Weshalb es einer Regelung zur actio pro socio bedurfte, zeigt folgendes Fallbeispiel auf:

Beispiel

Kommanditist K hat seine Einlage noch nicht erbracht. Die alleinige Komplementärin G weigert sich aus persönlichen Gründen, diesen Anspruch für die KG geltend zu machen. Der Mitgesellschafter (Kommanditist) M möchte nun, dass das Geld in die Kasse der KG kommt. Da M als Kommanditist von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 170 HGB), kann er nicht direkt für die KG klagen.

Um also zu verhindern, dass ein geschäftsführender Gesellschafter (G) die Realisierung der Gesellschaftsansprüche erschwert, wurde die „actio pro socio“ entwickelt.

1. Grundlagen

Die „actio pro socio“ ist die Klage, mit welcher die Sozialansprüche der Gesellschaft dergestalt durchgesetzt werden, dass ein Gesellschafter gegen einen anderen Mitgesellschafter (ohne die Zustimmung der Gesellschaft) auf Erfüllung der Sozialansprüche im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft klagt.

Merke

Das bedeutet, dass ein Gesellschafter zwar selbst die Ansprüche geltend macht, jedoch kann er stets nur Leistung an die Gesellschaft verlangen, aber niemals an sich selbst.

Zwar ist umstritten, welche Rechtsnatur die „actio pro socio“ hat, es reicht jedoch vollkommen aus, wenn du dir im Einklang mit der herrschenden Auffassung einprägst, dass die „actio pro socio“ eine gesetzliche Prozessstandschaft darstellt. Die Prozessstandschaft ist die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Das bedeutet, dass der Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen prozessual geltend machen kann. Weitere Ausführungen zu Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft findest du hier.

Klausurtipp

Die Prozessstandschaft ist eine Frage der Prozessführungsbefugnis. Das Problem der Rechtsnatur der actio pro socio stellt sich also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage, konkreter bei der Frage, ob der konkret klagende Gesellschafter prozessführungsbefugt ist, den Anspruch der Gesellschaft geltend zu machen.

Die „actio pro socio“ ist ein unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht und kann daher gemäß § 715b II BGB nicht gesellschaftsvertraglich abbedungen werden.

2. Subsidiarität

Grundsätzlich obliegt die Geltendmachung von Sozialansprüchen allein den geschäftsführungsbefugt Gesellschaftern bzw. den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft. Solange die zuständigen Organe ihre Pflicht zur Rechtsverfolgung ordnungsgemäß erfüllen, ist für ein Eingreifen des einzelnen Gesellschafters kein Raum.

Die actio pro socio ist also subsidiär. Das subsidiäre Klagerecht des einzelnen Gesellschafters lebt daher erst dann auf, wenn die primär zuständigen Geschäftsführer an der Durchsetzung des Anspruchs gehindert sind oder diese pflichtwidrig unterlassen. In der Klausur sind vor allem zwei Fallgruppen relevant, in denen die Subsidiarität durchbrochen wird:

  • Der Anspruch richtet sich gegen den Geschäftsführer selbst, und dieser kann (vgl. § 181 BGB) oder will die Gesellschaft bei der Geltendmachung nicht vertreten. Ein weiterer vertretungsbefugter Geschäftsführer, der den Anspruch geltend machen könnte, ist nicht vorhanden.

  • Der Geschäftsführer weigert sich, einen Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend zu machen, z. B. aus Kumpanei oder grober Nachlässigkeit.

3. Ausschluss

Die Erhebung der Gesellschafterklage kann gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten (§ 242 BGB) verstoßen, wenn die Klageerhebung nicht im Interesse der Gesellschaft, also nicht „pro socio“ ist.

Merke

  • Die Erhebung der Klage würde zu einem Prozess führen, welcher Prozesskosten verursacht, ohne dass die Gesellschaft wirtschaftlich davon profitiert. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen einer Bagatellforderung ein Prozess geführt wird, der das Betriebsklima zerstört und der Gesellschaft mehr schadet als nützt (Querulantenklage).

  • Die Geltendmachung dient wirtschaftlich nur dem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft.

4. Besondere Regelungen für Kapitalgesellschaften, § 147 II 1 AktG, § 46 Nr. 8 GmbHG

Die actio pro socio gilt nicht nur bei Personen-, sondern auch bei Kapitalgesellschaften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die actio pro socio subsidiär ist. Soweit also eine anderweitige Möglichkeit besteht, Ansprüche geltend zu machen, sind zunächst diese Möglichkeiten auszuschöpfen.

Merke

Im Rahmen der GmbH stützt sich die actio pro socio nicht auf § 715b BGB, sondern ist ein richterrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut und ergibt sich letztlich aus dem gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht sowie der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Bei Kapitalgesellschaften ist primär die Gesellschafterversammlung für die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung zuständig (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG oder § 147 II 1 AktG). Die Gesellschaften können aber besondere Vertreter ernennen, um diese Ersatzansprüche geltend zu machen. Diese Vertreter machen dann für die Kapitalgesellschaft die Ersatzansprüche statt der eigentlich dazu berufenen Organe geltend.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten