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Haftung & Aufwendungsersatz

Sozialansprüche

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Haftung & Aufwendungsersatz

Tags

Sozialansprüche
Actio pro socio
Gliederung
  • I. Definition

  • II. „Actio pro socio“ (Gesellschafterklage)

    • 1. Grundlagen

    • 2. Subsidiarität

    • 3. Ausschluss

    • 4. Besondere Regelungen für Kapitalgesellschaften, § 147 II 1 AktG, § 46 Nr. 8 GmbHG

In diesem Kapitel geht es um die Sozialansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter.

I. Definition

Zunächst gilt es festzustellen, was Sozialansprüche überhaupt sind:

Definition

Sozialansprüche sind auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre einzelnen Gesellschafter. 

Beispielhaft gehören dazu:

  • Leitung von vereinbarten Gesellschaftsbeiträgen

  • die Rückzahlung von Entnahmen

  • Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung.

Merke

Sie sind sozusagen das Gegenstück zu den Regressansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft.

Beachte: Bitte nicht die Sozialansprüche mit den Sozialverbindlichkeiten (= Sozialverpflichtungen) verwechseln. Letzteres meint nämlich Ansprüche des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (z.B. Gewinnauszahlung, vgl. § 122 HGB)

II. „Actio pro socio“ (Gesellschafterklage)

Seit Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist die sogenannte „actio pro socio“ nunmehr gesetzlich in § 715b BGB geregelt.

Weshalb es einer Regelung zur actio pro socio bedurfte, zeigt folgendes Fallbeispiel auf:

Beispiel

Eine KG besteht aus der mittellosen Komplementärin F und einem Kommanditisten M, welcher F jedoch F die fällige Einlage nicht leistet. M der nicht zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigt ist, § 164 HGB, könnte F weder selbst noch im Namen der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Um also zu verhindern, dass ein geschäftsführender Gesellschafter die Realisierung Gesellschaftsansprüche erschwert, wurde die „actio pro socio“ entwickelt.

1. Grundlagen

Die „actio pro socio“ ist die Klage, mit welcher die Sozialansprüche der Gesellschaft dergestalt durchgesetzt werden, dass ein Gesellschafter gegen einen anderen Mitgesellschafter (ohne die Zustimmung der Gesellschaft) auf Erfüllung der Sozialansprüche im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft klagt.

Merke

Das bedeutet, dass ein Gesellschafter zwar selbst die Ansprüche geltend macht, jedoch kann er stets nur Leistung an die Gesellschaft verlangen, aber niemals an sich selbst.

Zwar ist umstritten, welche Rechtsnatur die „actio pro socio“ hat, es reicht jedoch vollkommen aus, wenn du dir im Einklang mit der herrschenden Auffassung einprägst, dass die „actio pro socio“ eine gesetzliche „Prozessstandschaft“ darstellt.

Merke

Die Prozessstandschaft ist die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Das bedeutet, dass der Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen prozessual geltend machen kann. Weitere Infos dazu findest du hier.

Die „actio pro socio“ ist ein unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht und kann daher gemäß § 715b II BGB nicht gesellschaftsvertraglich abbedungen werden.

2. Subsidiarität

Die „actio pro socio“ ist jedoch subsidiär. Das bedeutet, dass sie nur zulässig ist, wenn die Geschäftsführer den Anspruch nicht realisieren, z. B. weil der Sozialanspruch sich gegen den Geschäftsführer selbst richtet.

In diesen Fällen wäre es den Gesellschaftern nämlich nicht zuzumuten, die Geschäftsführer auf Geltendmachung des Sozialanspruchs zu verklagen.

3. Ausschluss

Die Erhebung der Gesellschafterklage kann gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten (§ 242 BGB) verstoßen, wenn die Klageerhebung nicht im Interesse der Gesellschaft, also nicht „pro socio“ ist.

Merke

Die Erhebung der Klage würde zu einem Prozess führen, welcher Prozesskosten verursacht, ohne dass die Gesellschaft wirtschaftlich davon profitiert. Die Geltendmachung dient wirtschaftlich nur dem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft.

4. Besondere Regelungen für Kapitalgesellschaften, § 147 II 1 AktG, § 46 Nr. 8 GmbHG

Für Kapitalgesellschaften besteht zur Anspruchsdurchsetzung gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit gemäß § 147 II 1 AktG oder § 46 Nr. 8 GmbHG besondere Vertreter zu bestellen. Diese Vertreter machen dann für die Kapitalgesellschaft die Ersatzansprüche anstelle der eigentlich berufenen Organe geltend.

Merke

Im Wege einer Analogie ist dies auch für Personengesellschaften denkbar, wobei dies zu weit vom Prüfungsstoff abweicht, als dass hier vertiefte Kenntnis erwartet wird.

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