Definition
Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Geschäftswille bildet neben Handlungswille und Erklärungsbewusstsein einen der subjektiven Bestandteile einer wirksamen Willenserklärung. Anders als diese beiden Elemente ist das Fehlen des Geschäftswillens für die Wirksamkeit der Erklärung nach ganz herrschender Meinung unschädlich; der Erklärende ist lediglich zur Anfechtung nach § 119 I BGB berechtigt. Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung etwa beim Verkalkulieren oder Versprechen, wo der Erklärende zwar erklären wollte, jedoch nicht mit dem tatsächlich erklärten Inhalt. Vertiefend: Bestandteile von Willenserklärungen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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