Definition
Ein Geschäftsraum i.S.d. § 123 I StGB ist ein abgeschlossener, überdachter Raum, der hauptsächlich dem Betrieb von Geschäften, allerdings nicht notwendigerweise erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient.
Der Geschäftsraum ist neben der Wohnung, dem befriedeten Besitztum und den abgeschlossenen Räumen des öffentlichen Dienstes eines der Tatobjekte des Hausfriedensbruchs nach § 123 I StGB. Erfasst sind etwa Ladengeschäfte, Kanzleiräume oder Werkstätten, unabhängig davon, ob mit ihnen tatsächlich Gewinn erzielt wird. Klausurrelevant ist vor allem die Frage der generellen Zutrittserlaubnis, wenn der Betreiber den Zugang zwar öffentlich gewährt, der Eintretende aber deliktische Absichten verfolgt. Die vollständige Prüfung liefert der Artikel zum Hausfriedensbruch.
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