Definition
Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet das rechtliche Dürfen eines Gesellschafters im Innenverhältnis der Gesellschaft. Gesetzlicher Regelfall ist nach § 715 I BGB die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: Alle Gesellschafter müssen gemeinsam entscheiden. Abweichend davon kann der Gesellschaftsvertrag gemäß § 715 IV BGB einzelnen Gesellschaftern Alleingeschäftsführungsbefugnis einräumen.
Der Umfang der Alleingeschäftsführungsbefugnis ist, mangels einer gesellschaftsvertraglichen Begrenzung, durch den Gesellschaftszweck begrenzt: Gedeckt sind alle Maßnahmen, die der Förderung des gemeinsamen Zwecks dienen.
Praktisch bedeutsam wurde das Thema durch die MoPeG-Reform, die die Grundstrukturen der Personengesellschaften – insbesondere GbR und OHG – in § 715 BGB und den Vorschriften des HGB neu geordnet hat, ohne den Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als Regelfall aufzugeben.
Von der Geschäftsführungsbefugnis strikt zu trennen ist die Vertretungsmacht als Außenverhältnis: Während Erstere das Dürfen unter den Gesellschaftern regelt, betrifft Letztere das Können gegenüber Dritten. Einen strukturierten Überblick zu beiden Ebenen bietet der Artikel zu Geschäftsführung und Vertretung.
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