Definition
Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet das rechtliche Dürfen eines Gesellschafters im Innenverhältnis der Gesellschaft. Gesetzlicher Regelfall ist nach § 715 I BGB die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: Alle Gesellschafter müssen gemeinsam entscheiden. Abweichend davon kann der Gesellschaftsvertrag gemäß § 715 IV BGB einzelnen Gesellschaftern Alleingeschäftsführungsbefugnis einräumen.
Der Umfang der Alleingeschäftsführungsbefugnis ist, mangels einer gesellschaftsvertraglichen Begrenzung, durch den Gesellschaftszweck begrenzt: Gedeckt sind alle Maßnahmen, die der Förderung des gemeinsamen Zwecks dienen.
Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet das rechtliche Dürfen eines Gesellschafters, im Innenverhältnis der Gesellschaft für diese tätig zu werden – sie regelt also das Ob und Wie der Geschäftsführung unter den Gesellschaftern selbst. Gesetzlicher Regelfall ist gemäß § 715 I BGB die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis: Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter bei Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung gemeinsam entscheiden. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon jedoch gemäß § 715 IV BGB abweichen und einzelnen Gesellschaftern eine Alleingeschäftsführungsbefugnis einräumen, deren Umfang mangels abweichender Regelung durch den Gesellschaftszweck begrenzt ist.
Von der Geschäftsführungsbefugnis strikt zu trennen ist die Vertretungsmacht als Außenverhältnis: Während Erstere das Dürfen unter den Gesellschaftern regelt, betrifft Letztere das Können gegenüber Dritten – beide Ebenen können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Einen strukturierten Überblick zu beiden Ebenen bietet der Artikel zu Geschäftsführung und Vertretung. Durch die MoPeG-Reform hat sich an der äußeren Systematik zwar viel verändert, an diesen Grundprinzipien aber nichts.
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