I. Einführung
Im folgenden Kapitel geht es um die Geschäftsführung und Vertretung der unterschiedlichen Gesellschaftsformen.
Merke
Fragen der Geschäftsführung und Vertretung sind extrem beliebt in Klausuren. Oftmals gestaltet sich der Klausureinstieg daher als Frage der Vertretung bzw. Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
Die Vertretungsfragen müssen von Studenten als zentraler Punkt einer Klausur im Gesellschaftsrecht und erst recht vom Examenskandidaten beherrscht werden. Dieses Kapitel ist der klausurrelevanteste Teil des Gesellschaftsrechts (noch vor den Haftungsfragen).
II. Geschäftsführung
Definition
Geschäftsführung ist die auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit im Innen- und Außenverhältnis.
Nicht zur Geschäftsführung gehören Grundlagengeschäfte, weshalb selbst bei eigentlich bestehender Geschäftsführungsbefugnis ein solches Grundlagengeschäft nicht vorgenommen werden kann, wenn kein Konsens aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) besteht.
Definition
Grundlagengeschäfte sind Geschäfte, die das Gesellschaftsverhältnis an sich verändern.
Z. B.:
Änderung des Gesellschaftsvertrags
Aufnahme neuer Gesellschafter
Veräußerung des zugrundeliegenden Handelsgeschäfts (jedenfalls mit Firma)

1. Geschäftsführung in Personengesellschaften
In Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Das bedeutet, dass nur (voll haftende) Gesellschafter zu Geschäftsführern sein können und dass jedem Gesellschafter allein kraft seiner Mitgliedschaft die Geschäftsführungsbefugnis zusteht. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus §§ 715 I BGB, 116 III HGB.
a) Vorrang des Gesellschaftervertrags
Wer die Geschäfte führt, entscheidet praktisch in der Regel der Gesellschaftsvertrag. Dies erlaubt der § 708 BGB für die GbR und §§ 108, 163 HGB für die OHG und KG.
Fehlt jedoch eine Regelung über die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag, so sind gemäß §§ 715 BGB, 116 I HGB alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt.
Führen mehrere Gesellschafter die Geschäfte, so stellt sich die Frage, ob sie gemeinsam handeln müssen oder jeweils einzeln handeln dürfen. Auch das bestimmt primär der Gesellschaftsvertrag. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, so gilt sekundär
§ 715 III BGB für die GbR, der eine gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis anordnet und
§ 116 III HGB für die OHG und KG, der eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis vorsieht.
Merke
§§ 715 IV BGB, 116 III HGB enthalten jeweils ein Widerspruchsrecht von Gesellschaftern, wenn ein anderer Gesellschafter allein zur Geschäftsführung verfügt ist. Handelt ein Gesellschafter einem Widerspruch zuwider, überschreitet er seine Geschäftsführungsbefugnis. Ein verspäteter Widerspruch (nach "Vornahme des Geschäfts") bleibt wirkungslos.
Auch im Außenverhältnis (bezogen auf die Vertretungsmacht) hat ein Widerspruch keine Auswirkung.

b) Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
Steht fest, dass ein Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist, muss herausgearbeitet werden, in welchem Umfang diese Geschäftsführungsbefugnis besteht.
aa) GbR
Auch hinsichtlich des Umfangs („Wie“) gelten primär die Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
Sekundär gilt § 715 II 1 BGB, wonach die Geschäftsführungsbefugnis sich auf alle Geschäfte erstreckt, die die "Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt".
Beispiel
Welche Geschäfte gewöhnlich oder außergewöhnlich sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft und der Zeitumstände zu beurteilen.
Außergewöhnlich sind etwa:
Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens
Liquidation der Gesellschaft
Wechsel des Gesellschaftszwecks
§§ 715 III, 715a BGB regeln eine Notgeschäftsführungsbefugnis, die (wichtig!) keine Kompetenz zur Vertretung darstellt. Der Notgeschäftsführer darf also die Grenzen der normalen Geschäftsführungsbefugnis überschreiten. Er handelt aber dennoch als falsus procurator, wenn er insofern keine Vertretungsmacht hat.
bb) OHG oder KG
Auch hier gelten primär die Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
Üblich sind Beschränkungen auf Höchstbeträge, das Erfordernis einer weiteren Zustimmung eines Gesellschafters, oder der Ausschluss von Kreditgeschäften.
Sekundär gelten für die OHG und KG §§ 116 II 1 Hs. 1, (161 II) HGB wonach sich die Geschäftsführungsbefugnis auf diejenigen Geschäfte erstreckt, "die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt"; Es kommt also darauf an, ob das Geschäft immer wieder einmal vorkommen kann. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich, §§ 116 II Hs. 2, (161 II) HGB.
Beispiel
Beispiele für "außergewöhnliche" Geschäfte
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten
Regelmäßig: der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken (bei hohem Volumen)
Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstands
Einrichtung neuer Zweigniederlassungen, wenn bislang kein Filialsystem besteht
2. Geschäftsführung in Körperschaften
a) Verein, §§ 26 ff. BGB
Für den Verein gelten die § 26 ff. BGB. Dieser sieht keine Einschränkung des Vereinsvorstands in seiner Geschäftsführungsbefugnis vor.
b) AG, § 76 I AktG
Gemäß § 76 I AktG ist der Vorstand einer AG geschäftsführungsbefugt. Eine Einschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnis ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind die einzelnen Personen nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt (§ 77 AktG) - Abs. 1 S. 2 regelt jedoch explizit, dass hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis Abweichendes geregelt werden kann.
c) GmbH, § 6 III 1 GmbHG
In der GmbH wird gemäß § 6 III GmbHG ein Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung erfolgt regelmäßig im Gesellschaftsvertrag (§ 6 III 2 Hs. 1 GmbHG). Möglich ist aber auch (Abs. 3 S. 2 Hs. 2) die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung (§§ 46 Nr. 5, 47 ff. GmbHG).
Die Geschäftsführungsbefugnis ist grundsätzlich nicht beschränkt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss etwas anderes regelt (§ 37 GmbHG). Zu beachten ist außerdem der Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG: Geschäftsführer müssen die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" beachten.
Definition
Danach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen in dem betreffenden Geschäftszweig einzuhalten hat
Als Geschäftsführer können sowohl Nichtgesellschafter als auch Gesellschafter bestellt werden, § 6 III 1 GmbHG. Das Prinzip der Selbstorganschaft gilt hier also nicht. Eine Fremdorganschaft ist daher möglich.
3. Folgen einer Überschreitung
Wird gegen eine Pflicht aus dem Innenverhältnis zwischen oder gegenüber den Gesellschaftern verstoßen, so wirkt sich das nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit Dritten aus - das Bestehen der Vertretungsmacht vorausgesetzt. Wie immer bei der Unterscheidung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, gilt auch hier, dass eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens nicht das rechtliche Können berührt.
Allerdings kann gegebenenfalls eine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus §§ 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag begründet sein.
III. Vertretung
Voraussetzung für eine wirksame Vertretung der Gesellschaft nach außen ist stets eine bestehende Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB). Beachte außerdem unseren Artikel zu den Grundlagen der handelsrechtlichen Stellvertretung.

1. Personengesellschaften
a) GbR, § 720 BGB
Auch in Vertretungsfragen haben Regelungen des Gesellschaftsvertrags Vorrang. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, gilt nach § 720 I BGB, dass alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung ermächtigt sind („Gesamtvertretung“).
Den Umfang der Vertretungsmacht regelt wiederum § 720 III BGB: Die Vertretungsmacht ist unbeschränkt („… alle Geschäfte der Gesellschaft“, § 720 III 1 BGB) und unbeschränkbar, § 720 III 2, S. 3 BGB. Sofern der Vertragspartner allerdings individuell eine Haftungsbeschränkung mit der Gesellschaft vereinbart, ist dies freilich möglich.
Merke
Nicht von der Vertretungsmacht umfasst sind nur einzelne Ausnahmefallgruppen:
Grundlagengeschäfte (z. B.: Änderung des Gesellschaftszwecks)
Merke
Eine Kongruenz von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ist demnach nicht zwingend. Das ist eine beliebte Examensfalle! Es ist wichtig, dass du den Unterschied zwischen der Vertretungsmacht (im Außenverhältnis) und der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) verstanden hast.
b) OHG, § 124 HGB
Für die OHG stellt § 124 I HGB zunächst den Grundsatz auf, dass jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Ausnahmsweise sind diejenigen Gesellschafter nicht zur Vertretung ermächtigt, die durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen sind.
Merke
Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter muss gemäß § 106 II Nr. 3 HGB in das Handelsregister eingetragen werden. Dazu gehören Haftungsbeschränkungen, Gesamtvertretungsverhältnisse sowie die Befreiung des Verbots des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB).
Andernfalls kann der Ausschluss nach § 15 I HGB „Dritten nicht entgegengesetzt werden“.
Grundsätzlich sind Gesellschafter jeweils einzeln zur Vertretung ermächtigt („Alleinvertretungsmacht“). Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 124 II 1 HGB. Ausnahmsweise kann gemäß § 124 II 1 HGB im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen sowie gemäß Abs. 3, dass einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind (siehe auch hier).

Die Vertretungsmacht ist im Umfang weder beschränkt („… alle Geschäfte der Gesellschaft“, § 124 IV 1 HGB) noch beschränkbar, § 124 IV S. 2, S. 3 HGB.
Merke
Nicht von der Vertretungsmacht umfasst sind nur einzelne Ausnahmefallgruppen:
Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftsherren
Merke
Die Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) ist hingegen weiterhin beschränkbar. Auch hier zeigt sich wie bei der GbR, dass eine Kongruenz von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nicht zwingend ist.
c) KG, §§ 170 I, 161 II, 124 HGB
Gemäß §§ 170 I, 161 II, 124 HGB sind nur die Komplementäre (also die unbeschränkt haftenden Gesellschafter) zur Vertretung ermächtigt.
Gesetzesverweis
Soweit in deinem Bundesland zulässig, solltest du dir unbedingt „als solcher“ unterstreichen und darüber oder daneben § 167 BGB und § 48 HGB notieren. Damit bedenkst du die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
2. Körperschaften
a) Verein, § 26 I BGB
Für den Verein ist der Vorstand vertretungsermächtigt, § 26 I BGB. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch Satzung jedoch mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden, § 26 I 3 BGB.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, § 26 II 1 BGB. Einzelne Vorstandsmitglieder sind gemäß § 26 II 2 BGB jedoch auch zur passiven Vertretung ermächtigt.
b) AG, § 78 I AktG
In einer AG ist nur der Vorstand zur Vertretung ermächtigt, § 78 I AktG.
Besteht ein Vorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern, so haben sie gemäß § 78 II 1 AktG nur Gesamtvertretungsmacht. Diese Gesamtvertretungsmacht kann jedoch abbedungen werden.
c) GmbH, § 35 I GmbHG
Gemäß § 35 I GmbHG sind die Geschäftsführer zur Vertretung ermächtigt.
Gibt es mehrere Geschäftsführer, haben sie kraft Gesetzes nur Gesamtvertretungsmacht, § 35 II 1 GmbHG. Dies kann und wird regelmäßig abbedungen.
3. Vertretungsregelungen außerhalb des Gesellschaftsrechts
Die zuvor dargestellten Normen bestimmen, wer „organschaftlich“, also kraft der Stellung als Gesellschaftsorgan, vertretungsberechtigt ist. Aber bei allen Gesellschaften gelten auch die allgemeinen Regelungen sowie (je nach Gesellschaftszweck) die handelsrechtlichen Sondernormen.
So können Gesellschaften nicht nur durch ihre Organe, sondern auch durch ihre auf rechtsgeschäftlicher Grundlage Bevollmächtigten vertreten werden - insbesondere durch Erteilung einer Prokura (§ 48 HGB) und Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) oder einfach einer Vollmacht im Sinne des § 167 BGB.
Bedenke außerdem, dass Rechtsscheintatbestände (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) eine wirksame Vertretung herbeiführen können.


