Definition
Gemeine Not ist eine bereits eingetretene, die Allgemeinheit betreffende Notlage, bei der viele Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind – im Unterschied zur gemeinen Gefahr, bei der ein solcher Schaden erst droht. Die gemeine Gefahr oder Not löst die Hilfeleistungspflicht im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c I StGB aus.
Die gemeine Not markiert gegenüber der gemeinen Gefahr die intensivere Stufe der kollektiven Gefährdungslage: Der Schaden ist bereits eingetreten, betrifft aber weiterhin eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte. Beide Tatbestandsmerkmale lösen gleichermaßen die Hilfeleistungspflicht des § 323c I StGB aus, sodass die Abgrenzung im Ergebnis meist ohne praktische Konsequenz bleibt, dogmatisch aber sauber zu begründen ist. Darüber hinaus erweitert § 115 III 1 StGB den strafrechtlichen Schutz auf Hilfeleistende von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, die bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not behindert werden.
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