Bei der Durchführung von Gefälligkeitsverhältnissen (mehr dazu hier) ist klar, dass keine primären Leistungspflichten bestehen. Andererseits soll aber auch der Empfänger der Leistung nicht schutzlos sein. Daher bedarf es eines Haftungsregimes auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Leistende nach den normalen außervertraglichen Regelungen haftet oder ob es insoweit besondere Regelungen in Gestalt einer Haftungsprivilegierung gibt.
Problem
Haftungsprivilegierung bei Gefälligkeitsverhältnissen
T.v.A.: Um der Freiwilligkeit und dem mangelnden Rechtsbindungswillen gerecht zu werden, haftet der aus Gefälligkeit unentgeltlich Tätige privilegiert nur für grobe Fahrlässigkeit in Analogie zu den Gefälligkeitsverträgen (§§ 521, 599, 690 - Gesamtanalogie). Dagegen spricht jedoch, dass die Haftungsprivilegierung, die in diesen Normen zum Ausdruck kommt, kein durchgängiges Prinzip von Gefälligkeitsverträgen, sondern eine Privilegierung für die jeweilige konkrete Vertragsform darstellt. Außerdem könnte man sich so den vertraglichen Pflichten entziehen und gleichzeitig die Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen.
Rspr.: Der allgemeine Fahrlässigkeitsmaßstab gilt; auch bei den unentgeltlichen Auftragsverhältnisse gibt es keine Haftungserleichterung. Denkbar ist aber, dass die Parteien des Gefälligkeitsverhältnisses konkludent einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit (§ 242 BGB) vereinbaren, insbesondere, wenn dem Schädiger Versicherungsschutz fehlt oder wenn ein Schadensersatz eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dagegen spricht, dass dies eine reine Fiktion darstellt. Allerdings handelt es sich bei dieser Ansicht letztlich um eine Wertung, dass Haftungsmilderungen nur unter besonderen Umständen und bei eindeutigen Anhaltspunkten gegeben sind. Allerdings erlaubt die Annahme eines solchen Haftungsausschlusses eine interessengerechtere und flexiblere Lösungen für den jeweiligen Einzelfall. Der andere Teil muss auf Einhaltung der Sorgfalt vertrauen dürfen. Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss sind hiernach: (1) Schädiger hat keinen Versicherungsschutz, (2) es besteht ein für ihn nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko und (3) es liegen weitere besondere Umstände vor, die auf einen Haftungsverzicht schließen lassen. Der Schädiger hätte - wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen - einen Haftungsverzicht fordern müssen und der Geschädigte sich billigerweise darauf einlassen müssen.
Ein weiteres Argument, die zuerst genannte Ansicht abzulehnen ist, dass die §§ 521, 599, 690 - also die Haftungsprivilegierungen bei Gefälligkeitsverträgen - nicht auf mangelnden Rechtsbindungswillen, sondern lediglich auf die Unentgeltlichkeit des Vertrages abstellen.