Definition
Gebäudebestandteile sind Sachen, die nach § 94 II BGB zur Herstellung eines Gebäudes (nicht notwendigerweise fest) eingefügt sind, und zwar (im Gegenschluss aus § 95 II BGB) dauerhaft.
Der Begriff der Gebäudebestandteile nach § 94 II BGB erfasst bereits jede zur Herstellung des Gebäudes dauerhaft eingefügte Sache, unabhängig davon, ob sie im Sinne des § 93 BGB bei Trennung zerstört oder in ihrem Wesen verändert würde. Erst das Hinzutreten dieses Zerstörungskriteriums macht eine Sache zum wesentlichen Bestandteil. Die Unterscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Eigentumszuordnung und die Reichweite von Grundpfandrechten am Grundstück aus. Näheres im Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.
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