I. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Geschäftsbesorgung
Grundvoraussetzung im Rahmen der §§ 677 ff. BGB ist das Vorliegen einer Geschäftsbesorgung. Darunter fällt jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln.
2. Fremdes Geschäft
Die Geschäftsbesorgung muss ferner ein (objektiv) fremdes Geschäft zum Gegenstand haben.
Definition
Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen angehört.
Es kann unterschieden werden zwischen objektiv fremden, subjektiv fremden und auch-fremden Geschäften.
a) Objektiv fremde Geschäfte
Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft schon seinem Inhalt nach einem fremden Rechts- und Interessenkreis angehört.
Beispiel
Beispielhaft hierfür sind die Verwahrung fremder Sachen, die Hilfe für Verletzte oder die Tilgung fremder Schulden.
b) Subjektiv fremde Geschäfte
Bei einem subjektiv fremden Geschäft lässt sich nicht schon rein äußerlich feststellen, dass das Geschäft einem fremden Rechtskreis zuzuordnen ist. Seine Fremdbestimmung ergibt sich erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsherrn. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Fremdgeschäftsführungswillen schon an dieser Stelle zu prüfen und positiv festzustellen. Kann der Fremdgeschäftsführungswille nämlich nicht positiv festgestellt werden, treten im Verhältnis zum Geschäftsherrn keine Rechtsfolgen ein. Es handelt sich dann um die gewöhnliche Führung eines eigenen Geschäfts. Der Wille, das Geschäft für einen anderen zu führen, muss irgendwie nach außen getreten sein. Nicht erforderlich ist, dass dieser Wille bei Vornahme des Geschäfts offenkundig gewesen ist (wie bei der Stellvertretung erforderlich).
Beispiel
A weiß, dass B leidenschaftlicher Briefmarkensammler ist. Er besorgt ihm, ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein, eine neue wertvolle Briefmarke auf einem Markt. A verlangt nun den Betrag von B ersetzt.
c) Auch-fremde Geschäfte
Bei einem auch-fremden Geschäft liegt ein Geschäft vor, das sowohl dem Rechtskreis des Geschäftsführers als auch dem des Geschäftsherrn zuzuordnen ist. Dies ist für das Vorliegen eines fremden Geschäfts ausreichend, da es allein darauf ankommt, dass der Geschäftsführer wenigstens auch im fremden Interesse handelte.
Beispiel
Erfüllung einer Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB; Löschen eines Brandes, um zu verhindern, dass das eigene Haus in Brand gerät
3. Fremdgeschäftsführungswille
Ob der Geschäftsführer bei seiner Geschäftsführung mit dem Willen gehandelt hat, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen (namentlich: ob er Fremdgeschäftsführungswillen hatte), ist maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine echte oder eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag handelt.
Bei der echten GoA gemäß § 677 BGB ist stets erforderlich, dass der Geschäftsführer Fremdgeschäftsführungswillen hatte.
a) Objektiv fremde Geschäfte
Liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, wird das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens vermutet. Der Grund dafür liegt darin, dass sich der Fremdgeschäftsführungswille im Zivilprozess nur sehr schwer nachweisen lässt. Insoweit soll die Vermutungsregelung bei objektiv fremden Geschäften für Erleichterung sorgen.
b) Subjektiv fremde Geschäfte
Bei einem subjektiv fremden Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers bewiesen werden. Das liegt daran, dass das Geschäft erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen überhaupt eine Fremdbestimmung erhält. Beim subjektiv fremden Geschäft empfiehlt es sich daher, den Fremdgeschäftsführungswillen schon beim vorigen Prüfungspunkt anzusprechen.
c) Auch-fremde Geschäfte
Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob im Rahmen der auch-fremden Geschäfte eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens besteht. Die Rechtsprechung nimmt eine derartige Vermutung an, während die Literatur einen tatsächlich äußerlich erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen fordert.
Problem
Nach der Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht darauf an, ob der Geschäftsführer im eigenen Interesse handelt, sofern er wenigstens auch im fremden Interesse handelt. Die Rechtsprechung macht damit überhaupt keinen Unterschied zum objektiv fremden Geschäft und nimmt daher auch an, dass der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird.
In der Literatur gibt es einige Stimmen, die argumentieren, dass der Anwendungsbereich der GoA durch die Fälle des auch-fremden Geschäfts zu einem allgemeinen Regressinstitut ausgedehnt wird. Um diese Fälle jedoch nicht komplett auszunehmen, wird hiernach gefordert, dass der Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen werden muss.
Du solltest dir merken, dass Rechtsprechung und Literatur den Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft unterschiedlich behandeln. Daher solltest du versuchen, den Fremdgeschäftsführungswillen in diesen Fällen nachzuweisen, da du dann nach beiden Ansichten kein Problem hast. Sollte der Fremdgeschäftsführungswille nach der Literatur mal nicht vorliegen, solltest du die Prüfung mit dem Verweis auf die Vermutung der Rechtsprechung dennoch fortführen. Die Rechtsprechung nimmt eine Korrektur nämlich oft auf Ebene der Erforderlichkeit vor, sodass Rechtsprechung und Literatur zum gleichen Ergebnis kommen.
Die Rechtsprechung löst die Fälle zu den auch-fremden Geschäften insgesamt sehr unterschiedlich. Hier haben sich bestimmte Problem-Fallgruppen herausgearbeitet.
aa) Tätigwerden bei öffentlich-rechtlicher Dienstpflicht (Funkenflug-Fall)
Durch den Funkenflug einer vorbeifahrenden Eisenbahn der Bundesbahn entstand ein Waldbrand. Die freiwillige Feuerwehr löschte den Brand und verlangte Aufwendungsersatz von der Bundesbahn.
Nach der Rechtsprechung lag hier ein auch-fremdes Geschäft vor, sodass der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Nach dem Wortlaut des § 677 BGB schließt das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht zum Tätigwerden (hier: Feuerwehrgesetz) eine GoA nicht aus.
Die herrschende Lehre sieht die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen hier als widerlegt an, da die Feuerwehr ausschließlich gehandelt hat, um ihre eigene gesetzliche Pflicht zu erfüllen.
Merke
Selbst wenn man der Rechtsprechung folgt und das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillen vermutet, wird man im Rahmen der „sonstigen Berechtigung“ anführen müssen, dass der Hoheitsträger gesetzlich zum Eingreifen verpflichtet ist und sein Handeln gerade nicht vom Willen des eigentlich Verantwortlichen abhängt und er sich auch nicht den Weisungen des Geschäftsherrn nach §§ 681, 677 BGB unterwerfen würde.
bb) Renovierung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel
Vermieter V verwendet eine unwirksame AGB, die den Mieter M zur Vornahme einer Endrenovierung verpflichtet. M führte die Endrenovierung aus. Als er von der Unwirksamkeit der Klausel erfährt, verlangt er von V Aufwendungsersatz.
Nach der Rechtsprechung fehlt es hier an einem auch-fremden Geschäft, da der Mieter ausschließlich im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig wird, indem er eine (vermeintliche) Vertragspflicht erfüllen will. Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen wird dadurch ausgeglichen, dass ein geringerer Mietpreis vereinbart ist. Danach stellt die Vornahme von Schönheitsreparaturen parallel zur Zahlung der Miete grundsätzlich ein Geschäft des Mieters dar. Er handelt demnach mit Eigengeschäftsführungswillen.
Die herrschende Lehre löst diesen Fall gleich und hat die Entscheidung des BGH als überraschende Abkehr von der sonst recht extensiven Anwendung der GoA durch den BGH gesehen.
Eine andere Auffassung will eine Endrenovierung (anders als Renovierungen während der Mietzeit) als in den Interessenkreis des Vermieters fallend ansehen, da allein der Vermieter ein Interesse hat, die Wohnung renoviert weiterzuvermieten. Diese Ansicht wird aus den o.g. Gründen kaum noch vertreten.
cc) Tätigwerden bei eigener Verpflichtung
A beauftragt B mit Bauarbeiten auf seinem Grundstück. B überträgt die Malerarbeiten an C. Als C die Arbeiten erbracht hat, wird B insolvent. C verlangt nun Aufwendungsersatz von A.
Die Rechtsprechung nimmt in diesen Konstellationen ein auch-fremdes Geschäft an, mit der Folge, dass der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Vertrag zwischen B und C die Entgeltfrage abschließend regelt und daher auch gegenüber A verbindlich ist.
Nach der herrschenden Lehre sind die §§ 677 ff. BGB in derartigen Konstellationen stets unanwendbar. Im Gegensatz zu dem Tätigwerden aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht besteht in diesem Fall ein wirksam geschlossener Vertrag. Die Anwendung der GoA-Vorschriften würde dazu führen, dass die Relativität der Schuldverhältnisse durchbrochen und der Vertrag zwischen B und C faktisch wie ein Vertrag zulasten Dritter wirken würde. Die Abwicklung muss stets im Verhältnis der Vertragsparteien erfolgen.
dd) Nichtige Verträge
A beauftragt B mit der Durchführung von Malerarbeiten in seinem Haus. Beide vereinbaren, dass der Werklohn i.H.v. 2000 € in bar bezahlt und keine Rechnung ausgestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten verweigert A die Zahlung des Werklohns. B verlangt von A Zahlung. Der Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
Nach der Rechtsprechung liegt hier ein auch-fremdes Geschäft vor. Grund hierfür ist, dass derjenige, der aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, nicht schlechter stehen soll als derjenige, der von vornherein ohne Berechtigung tätig wird.
Nach der herrschenden Lehre sind die Vorschriften der GoA bei nichtigen Verträgen nicht anwendbar. Andernfalls würde es zu einer Umgehung der speziellen Regelungen für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen nach §§ 812 ff. BGB kommen. Der von der Rechtsprechung praktizierte Ausschluss des Bereicherungsrechts (die GoA stellt einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB dar) begünstigt Schuldner nichtiger Verträge, die zu einer Geschäftsführung gemäß § 677 BGB verpflichtet sind, gegenüber Schuldnern anderer Verträge, bei denen wegen der Natur der Leistung eine GoA nicht in Betracht kommt (z. B. nichtige Kaufverträge). Bei der Haftung aus GoA kann sich der Geschäftsherr – anders als bei der bereicherungsrechtlichen Haftung – nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen.
Merke
Auch die Rechtsprechung kommt im Ergebnis dazu, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nicht vorliegt. Der Geschäftsführer durfte demnach seine Aufwendungen nicht für erforderlich i.S.v. § 670 BGB halten.
ee) Selbstaufopferung im Straßenverkehr
A fährt mit dem Auto und entdeckt vor sich den Radfahrer B. Weil A weder rechtzeitig bremsen noch überholen kann, reißt er das Steuer herum und fährt auf den Bordstein, wobei das Auto einen Schaden i.H.v. 1000 € erleidet. A verlangt von B Aufwendungsersatz.
Nach herrschender Meinung liegt ein auch-fremdes Geschäft bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr nur dann vor, wenn der Geschäftsführer für den (hypothetischen) Unfall nicht haftbar gewesen wäre. Es wäre widersprüchlich, wenn der Ausweichende zwar den Fremdschaden hätte tragen müssen, er aber gleichermaßen von seinem Eigenschaden befreit wird. Hätte A nach § 7 I StVG im Falle eines Unfalls haften müssen, liegt das Geschäft vorrangig in seinem Interesse. Die §§ 677 ff. BGB scheiden dann aus. Etwas anderes gilt, wenn ein Fall von höherer Gewalt i.S.v. § 7 II StVG vorlag, denn hier hätte der Ausweichende nicht nach § 7 I StVG haften müssen, sodass er Ersatz aus GoA verlangen kann.
ff) Erbensucher
A ist gewerblicher Erbensucher. Als ein Nachlassgericht eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten veröffentlicht, ermittelt A den gesetzlichen Erben B. A kontaktiert B und berichtet ihm von der Erbschaft. A bietet B an, ihm gegen ein Honorar alle Informationen zur Verfügung zu stellen. B lehnt ab und ermittelt die Informationen selbst, sodass er 100.000 € erbt. A verlangt von B Zahlung eines Honorars.
Die herrschende Meinung lehnt ein auch-fremdes Geschäft hier ab. Der Erbensucher hat die Aufwendungen ausschließlich zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen getätigt. Das Risiko, dass es nicht zu einem Vertragsschluss kommt, trägt jede Partei selbst.
gg) Bezahlung fremder Schulden
Bezahlt der Geschäftsführer eine Schuld des Geschäftsherrn, ist zwischen zwei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:
aaa) Geschäftsherr und Geschäftsführer sind echte Gesamtschuldner
Sind Geschäftsherr und Geschäftsführer echte Gesamtschuldner, stehen dem leistenden Schuldner Regressansprüche aus § 426 I, II BGB zu. Nach der Rechtsprechung soll der Leistende auch Ansprüche gemäß §§ 677 ff. BGB haben, wenn zwischen den Gesamtschuldnern keine vorrangige vertragliche Regelung besteht. Nach § 670 BGB kann der Leistende – anders als bei § 426 I, II BGB – Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die § 426 I, II BGB die Regelungen der GoA wegen Spezialität verdrängen.
bbb) Geschäftsführer zahlt fremde Schuld
Zahlt der Geschäftsführer eine Schuld des Geschäftsherrn, ohne dabei von einer eigenen Verbindlichkeit freizuwerden, führt er ein fremdes Geschäft, soweit die Zahlung gemäß § 267 BGB zur Erfüllung führt. Berechtigt ist die GoA dann, wenn die Forderung gegen den Schuldner tatsächlich einredefrei bestand und die vom Geschäftsführer getätigten Aufwendungen die ersparten Aufwendungen des Geschäftsherrn nicht überschreiten.
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Der Geschäftsführer darf nicht auf andere Weise vertraglich oder kraft Gesetzes zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sein.
5. Im Interesse und Willen des Geschäftsherrn, § 683 BGB
Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. § 683 BGB muss die Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen.
a) Interesse des Geschäftsherrn
Im Interesse des Geschäftsherrn liegt die Geschäftsführung schon dann, wenn sie für ihn objektiv vorteilhaft ist.
Merke
Im Ergebnis wird dem Willen des Geschäftsherrn gegenüber seinem Interesse Vorrang eingeräumt. Auch wenn eine Geschäftsführung also nicht objektiv vorteilhaft für den Geschäftsherrn ist, kann sie seinem ausdrücklichen Willen entsprechen. Die Privatautonomie gebietet dies. Das „Interesse“ hat daher eine eigenständige Bedeutung vor allem bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens. Dort besteht die widerlegbare Vermutung, dass der mutmaßliche Wille dem Interesse entspricht.
b) Wille des Geschäftsherrn
aa) Ausdrücklicher oder konkludenter Wille
Dem Willen des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sich der Geschäftsherr ausdrücklich oder stillschweigend mit ihr einverstanden erklärt hat.
Vorrangig ist also auf den geäußerten Willen des Geschäftsherrn abzustellen.
bb) Mutmaßlicher Wille
Liegt ein bestimmter Wille nicht vor, ist subsidiär auf den mutmaßlichen Willen zum Zeitpunkt der Geschäftsführung abzustellen. Das ist der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände gebildet hätte. Ein nachträglich anders geäußerter Wille ist dann irrelevant. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des mutmaßlichen Willens sehr großzügig und geht in der Regel davon aus, dass der mutmaßliche Wille dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, sofern es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt.
Beispiel
A parkt sein Auto auf dem Kundenparkplatz des B und überschreitet die ausgewiesene Parkhöchstdauer erheblich. B lässt den PKW abschleppen und verlangt Aufwendungsersatz von A.
Die Rechtsprechung hat hier angenommen, dass die Geschäftsführung im Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn steht, da dieser von seiner Pflicht aus § 862 I BGB befreit wird. Nach Auffassung des BGH ist die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht stets vom mutmaßlichen Willen gedeckt.
cc) Genehmigung
Entsprach die Geschäftsführung ursprünglich nicht dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn, kann dieser die Geschäftsführung dennoch gemäß § 684 S. 2 BGB nachträglich genehmigen. Die §§ 677 ff. BGB finden dann nach herrschender Meinung gleichermaßen Anwendung, da der Wortlaut des § 684 S. 2 BGB zu eng gefasst ist.
dd) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
Unter Umständen ist ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nach § 679 BGB irrelevant. Das ist der Fall, wenn gemäß § 679 Alt. 1 BGB ohne die Geschäftsführung eine Pflicht im öffentlichen Interesse (z. B. Brandbekämpfung, Beseitigung gefährlicher Gegenstände) oder gemäß § 679 Alt. 2 BGB eine gesetzliche Unterhaltspflicht (z. B. § 1969 BGB, §§ 1360 ff., 1601 ff. BGB) andernfalls nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Merke
Für § 679 Alt. 1 BGB ist das Vorliegen einer allgemeinen Hilfspflicht (z. B. aus § 323c StGB) nicht ausreichend. Liegt hier ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn vor, ist dieser nicht gemäß § 679 Alt. 1 BGB unbeachtlich. Daher ist § 679 BGB bei einem Suizidversuch nicht anwendbar. Die überwiegende Auffassung geht jedoch davon aus, dass der entgegenstehende Wille des Suizidenten unbeachtlich ist. Hierfür wird teilweise § 679 BGB analog angewendet, teilweise werden aber auch §§ 134, 138 BGB herangezogen.
II. Rechtsfolgen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers
Gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer gegen den Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser Anspruch ist nach § 685 BGB ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführung in Schenkungsabsicht geschah, der Geschäftsführer also von Anfang an beabsichtigt hat, seine Aufwendungen nicht ersetzt zu bekommen.
a) Aufwendungen
Aufwendungen umfassen nur freiwillige Vermögensopfer.
b) Zufallsschäden
Fraglich ist daher, ob auch Schäden – also unfreiwillige Vermögensopfer – über §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig sind. Die mangelnde Ersatzfähigkeit von Schäden bei § 670 BGB wird in vielen Fällen als unbillig erachtet. Daher besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass der Anspruch auch solche Schäden erfasst, in denen sich das typische Risiko der Geschäftsführung (und nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko) realisiert hat. Diese Schäden nennt man risikotypische Begleitschäden. Dabei muss es sich um zufällige Schäden, also solche, die weder der Geschäftsherr noch der Geschäftsführer zu vertreten hat, handeln.
Beispiel
A sieht den B in einem Fluss ertrinken. Er springt ohne zu zögern ins Wasser, um ihn zu retten. Dabei verliert er seinen rechten Designer-Schuh, der nicht mehr auffindbar ist.
Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Vermögensaufwendung des A. Der Schaden ist auch die Folge der freiwilligen Risikoübernahme und beruht nicht lediglich auf dem allgemeinen Lebensrisiko. Weder er noch B haben den Verlust des Schuhes zu vertreten. Dennoch ist es unbillig, dem A den Schuh nicht zu ersetzen und würde falsche Anreize setzen. A hat daher einen Anspruch auf Ersatz des Schuhs aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gegen B.
c) Vergütungsanspruch
Nach der herrschenden Meinung kann der Geschäftsführer analog § 1877 III BGB darüber hinaus auch eine Vergütung verlangen, wenn die Tätigkeit in seinem beruflichen Aufgabenkreis fällt und die Tätigkeit typischerweise nur gegen Entgelt erbracht wird. Eine andere Ansicht erkennt die Arbeitsleistung nicht als Aufwendung gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB an. Hintergrund dafür ist vor allem, dass der Geschäftsherr vor einer aufgedrängten Bereicherung geschützt werden soll. Dagegen spricht jedoch, dass das altruistische Handeln des Geschäftsführers belohnt werden muss und keine falschen Anreize gesetzt werden sollen. Der Geschäftsherr profitiert in diesen Fällen außerdem von einem professionellen Helfer.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kommentiere dir den § 1877 III BGB an den § 683 BGB, um diesen Anspruch nicht zu vergessen.

2. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatzanspruch
Im Falle einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I BGB. Hiernach kann der Geschäftsherr Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, wenn er infolge der Geschäftsführung einen Schaden erleidet.
Eine Besonderheit regelt insoweit § 680 BGB. Danach hat der Geschäftsführer – abweichend vom Grundsatz des § 276 BGB – nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt (sogenannte Notgeschäftsführung). Die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB ist auch auf § 823 I BGB zu übertragen, um den Schutzzweck nicht zu unterlaufen.
Beispiel
Im Haus des A ist ein kleines Feuer entstanden. B sieht das und löscht das Feuer. Dabei beschädigt er leicht fahrlässig Teile der Einrichtung. A hat wegen § 680 BGB weder gemäß § 280 I BGB noch gemäß § 823 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen B.
Gemäß § 682 BGB haftet ein geschäftsunfähiger oder ein beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer nur nach den §§ 823 ff. BGB und den §§ 812 ff. BGB.
b) Weitere Ansprüche
Gemäß §§ 677, 681 S. 2 BGB finden die §§ 666 ff. BGB Anwendung. Danach hat der Geschäftsherr, insbesondere einen Herausgabeanspruch gegen den Geschäftsführer gemäß §§ 677, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB.
III. Weitere Rechtsfolgen
Die echte berechtigte GoA ist nach der herrschenden Meinung ein Rechtsgrund i.S.v. § 812 I BGB.
Außerdem gewährt die echte berechtigte GoA ein Recht zum Besitz gemäß § 986 I 1 Alt. 1 BGB. Daher sind während der Geschäftsführung die §§ 987 ff. BGB nicht anwendbar.
Auch ist die echte berechtigte GoA ein Rechtfertigungsgrund i.S.d. §§ 823 ff. BGB, sodass eine Haftung nach deliktischen Grundsätzen ausscheidet, sofern es sich nicht um ein Ausführungsverschulden handelt.
Definition
Unter dem Ausführungsverschulden versteht man das „wie“ der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer fügt dem Geschäftsherrn durch eine unsorgsame Ausführung des Geschäfts einen Schaden zu.
Das Ausführungsverschulden ist vom sogenannten Übernahmeverschulden zu unterscheiden. Beim Übernahmeverschulden ist das „ob“ der Geschäftsführung betroffen. Der Geschäftsführer haftet gemäß § 678 BGB für das Übernahmeverschulden, also für sämtliche Schäden, die schon aus der bloßen Übernahme des Geschäfts entstehen, wenn er hätte erkennen können, dass die Geschäftsführung nicht mit dem Willen des Geschäftsherrn vereinbar ist.