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Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Teilgebiet

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Thema

Verbraucherschutz

Tags

Widerruf
Verbraucherschutz
Verbraucherverträge
Widerrufsrecht
Fernabsatzvertrag
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Rückabwicklung
Frist
§ 312g BGB
§ 312b BGB
§ 312c BGB
§ 312 BGB
§ 355 BGB
§ 312d BGB
§ 356 BGB
§ 357 BGB
§ 357a BGB
§ 1 EGBGB
§ 495 BGB
§ 156 BGB
§ 506 BGB
§ 513 BGB
§ 187 BGB
§ 130 BGB
§ 361 BGB
§ 311 BGB

I. Einleitung

Mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 312g BGB wird dem Verbraucher für bestimmte Situationen das Recht eingeräumt, den Vertragsschluss nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls durch die Ausübung des Widerrufsrechts vom Vertrag zu lösen. Damit durchbricht das Widerrufsrecht den Grundsatz von Pacta sunt servanda.

Im Kontext des zentralen § 312g BGB handelt es sich um Konstellationen, in denen der Unternehmer dem Verbraucher entweder

  • zu nahe ist, weil der Verbraucher den Vertrag bei dem Unternehmer abschließt (Außergeschäftsraumvertrag, s.u.)

  • oder zu fern ist, weil der Vertrag mit einem Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (Fernabsatzvertrag, s.u.)

In beiden Fällen ist der Verbraucher schutzbedürftig, weil er entweder die Ware nicht richtig prüfen kann oder Überrumpelungsgefahr besteht.

Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB ist Teil des Verbraucherschutzrechts, das auf der europäischen Verbraucherrichtlinie (VRRL) beruht, sodass hier stets an eine richtlinienkonforme Auslegung zu denken ist (mehr dazu findest du hier).

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