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Definition: Erhebliche und unerhebliche Schmerzen

Beispiel

Erhebliche Schmerzen:

  • Ohrfeigen, Nackenschmerzen in Folge eines Schwitzkastens, Schlag auf Oberarm

Unerhebliche Schmerzen (sehr selten):

  • Wohl bei einem „Mini-Stromschlag“ mit dem aus einem Feuerzeug ausgebauten Funkenerzeuger, insofern das Opfer „nur ein leichtes Kribbeln verspürt“.

Die Kasuistik zu erheblichen und unerheblichen Schmerzen konkretisiert die Erheblichkeitsschwelle der körperlichen Misshandlung. Klausurrelevant ist, dass Schmerzen für eine Misshandlung gar nicht zwingend erforderlich sind – es genügt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Die Beispiele dienen vor allem der Abgrenzung strafloser Bagatellen von tatbestandsmäßigem Verhalten. Wie sich diese Schwelle in den Aufbau des Grundtatbestands einfügt, erläutert der Artikel zu § 223 StGB.

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