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Definition: Ergänzende Vertragsauslegung

Definition

Ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB)

Enthält ein Vertrag eine planwidrige Regelungslücke – d.h. eine Situation, die die Parteien nicht bedacht haben und die sie bei Kenntnis geregelt hätten – ist diese im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Maßstab ist der hypothetische Parteiwille: Was hätten die Parteien vereinbart, wenn sie die Lücke vorhergesehen hätten? Orientierungspunkt sind dabei Treu und Glauben (§ 157 BGB) und die Verkehrssitte.

Die ergänzende Vertragsauslegung ist von der einfachen (erläuternden) Auslegung abzugrenzen, die den tatsächlichen Parteiwillen ermittelt, sowie vom dispositiven Gesetzesrecht, das grundsätzlich vorrangig ist. Klausurrelevant wird sie häufig bei Dauerschuldverhältnissen und nach der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln. Wichtig ist die zweistufige Prüfung: erst planwidrige Regelungslücke, dann hypothetischer Parteiwille. Vertiefte Erläuterungen und Beispiele findest du in unserem Artikel Auslegung von Verträgen.

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