Definition
Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 S. 1 BGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten tätig wird.
Der Erfüllungsgehilfe ist zentrale Figur der Zurechnung fremden Verschuldens: § 278 BGB rechnet dem Schuldner das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu, ohne dass – anders als bei § 831 BGB – eine Exkulpation möglich ist. Voraussetzung ist stets ein bereits bestehendes Schuldverhältnis. In der Klausur ist der Erfüllungsgehilfe vom Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) abzugrenzen, der keine Weisungsgebundenheit voraussetzt im selben Sinne. Vertiefend zum Verschulden Dritter nach § 278 BGB.
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