I. Einleitung
Das Pfandrecht ist weitestgehend in §§ 1204 - 1258 BGB geregelt.
Zitat
§ 1204 I BGB:
"Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht)."
Nach § 1204 I BGB ist der Pfandrechtsinhaber berechtigt, Befriedigung aus der belasteten Sache zu suchen, falls die gesicherte Forderung bei Fälligkeit (sogenannte Pfandreife) nicht beglichen wird.
Damit begründet das Pfandrecht ein Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache.
Merke
Das Eigentum gibt das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit einer Sache zu tun was man will - auch, sie zu verwerten. Das Pfandrecht „schneidet“ sozusagen einen Teil aus diesem Recht aus und belastet es auf diese Weise, da das Verwertungsrecht nun nicht mehr beim Eigentümer liegt.
Es ist zwischen drei Arten von Pfandrechten zu unterscheiden:
Vertragspfandrecht (§§ 1205 - 1256 BGB)
Gesetzliches Pfandrecht (§§ 1257 BGB)
Pfändungspfandrecht (§§ 803, 804 BGB)
Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. Das bedeutet, dass ohne die zu sichernde Forderung kein Verwertungsrecht besteht. Die strenge Akzessorietät des Pfandrechts kannst du aus dem Merkmal „zur Sicherung einer Forderung“ in § 1204 I BGB herauslesen. Außerdem zeigt sich dies in § 1250 BGB, da das Pfandrecht nicht selbstständig übertragen werden kann, sondern "mit der Übertragung der Forderung" übergeht.
Merke
Das Gegenteil sind sogenannte fiduziarische Sicherheiten, also solche, die unabhängig von der zu sichernden Forderung existieren können.
Nach § 1204 II BGB kann das Pfandrecht auch für künftige oder bedingte Forderungen bestehen.
II. Arten von Pfandrechten
1. Vertragspfandrecht
Das Vertragspfandrecht ist in den §§ 1205 - 1256 BGB geregelt. § 1205 I BGB sieht vor, dass ein Verpfänder (= Besteller des Pfandrechts) dem Pfandgläubiger ein Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache einräumt.
Die Bestellung des Pfandrechts ist in § 1205 I 1 BGB geregelt:

a) Voraussetzungen
Hinsichtlich der Einigung ist zu beachten, dass sich die Parteien wegen der Akzessorietät des Pfandrechts nicht nur über dessen Bestellung, sondern auch darüber einigen müssen, welche Forderung gesichert werden soll.
Merke
Bei akzessorischen Sicherungsrechten muss im Rahmen der Einigung vereinbart werden, dass das Pfandrecht zur Sicherung einer bestimmten Forderung bestellt wird.
Bei nichtakzessorischen Sicherungsrechten ist die Zweckbestimmung in einen separaten Vertrag (Sicherungsvertrag) ausgelagert.
Nach § 1205 I 2 BGB genügt die bloße Einigung, sofern der Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache ist. Zudem muss der Verpfänder Eigentümer des Pfandgegenstands sein.
Nach § 1205 II BGB kann das Pfandrecht auch durch Übertragung des mittelbaren Besitzes des Verpfänders auf den Pfandgläubiger bestellt werden. Hierbei muss jedoch eine Anzeige der Verpfändung gegenüber dem unmittelbaren Besitzer stattfinden. Darüber hinaus sind ebenfalls eine Einigung und das Eigentum des Verpfänders erforderlich.
Merke
Die Voraussetzungen des § 1205 I 1 BGB entsprechen im Wesentlichen denen des § 929 S. 1 BGB. Diejenigen des § 1205 I 2 BGB, denen des § 929 S. 2 BGB. Auch § 1205 II BGB hat eine Gemeinsamkeit zu § 931 BGB, da durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs im Rahmen des § 931 BGB gemäß § 870 BGB der mittelbare Besitz übertragen wird.
Nach § 1206 BGB kann für die Bestellung des Pfandrechts genügen, dass dem Pfandgläubiger - anstelle der Übergabe - der Mitbesitz an der Sache eingeräumt wird.
Die Bestellung eines Pfandrechts kann auch durch einen Nichtberechtigten stattfinden. Hierbei wird in § 1207 BGB auf die Voraussetzungen der §§ 932, 934 und 935 BGB verwiesen.
b) Nachteile des Vertragspfandrechts
Das Vertragspfandrecht hat den Nachteil, dass dessen Bestellung die physische Übergabe des Pfandgegenstands voraussetzt (sogenannter Faustpfand). Auch im Rahmen der Bestellung nach § 1205 II BGB oder § 1206 BGB darf der Verpfänder keinen unmittelbaren Besitz an der Sache innehaben. Das Pfandobjekt soll auf diese Weise dem Zugriff konkurrierender Gläubiger entzogen werden. Außerdem soll auch verhindert werden, dass der Verpfänder die Sache unterschlägt.
Gleichzeitig liegt der wesentliche Nachteil des Pfandrechts darin, dass der Verpfänder den Besitz verliert und den Pfandgegenstand damit weder nutzen noch in seinem Unternehmen einsetzen kann.
Aus diesem Grund ist das Pfandrecht in der Praxis im Vergleich zur Sicherungsübereignung relativ unattraktiv geworden.
2. Gesetzliches Pfandrecht
Eine weitere Art des Pfandrechts stellt das gesetzliche Pfandrecht dar. Hierbei entsteht das Verwertungsrecht nicht durch rechtsgeschäftliche Bestellung, sondern kraft Gesetzes. Das gesetzliche Pfandrecht ist in § 1257 BGB geregelt. Die Vorschrift sieht vor, dass die §§ 1205 - 1256 BGB auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht Anwendung finden.
Merke
Wichtig zu wissen ist, dass das gesetzliche Pfandrecht nicht nur am Eigentum an einer Sache, sondern auch an einem Anwartschaftsrecht an einer Sache entstehen kann. Schließlich sind auf das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht die Vorschriften über das Eigentum entsprechend anwendbar.
Hauptfälle des gesetzlichen Pfandrechts sind das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB und das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB.

a) Vermieterpfandrecht
Das Vermieterpfandrecht ist als Einbringungspfandrecht einzuordnen. Es entsteht nämlich nach § 562 I 1 BGB mit Einbringung einer Sache des Mieters in die gemieteten Räumlichkeiten. Der Zweck des Vermieterpfandrechts besteht darin, den Vermieter zu sichern. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann er sich nach §§ 1257, 1228 ff. BGB durch Verwertung der Sachen, an denen sein Vermieterpfandrecht besteht, befriedigen. Es steht nach § 562 I BGB dem Vermieter von Wohnräumen zu, ist aber über § 578 BGB auch auf die Vermietung von Grundstücken oder sonstigen Räumen anwendbar.
Das Vermieterpfandrecht entsteht kraft Gesetzes für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis. Seine Entstehung setzt damit voraus, dass ein wirksames Mietverhältnis besteht, aus dem sich wiederum Forderungen des Vermieters ergeben. Außerdem ist die Einbringung von Sachen in die gemieteten Räume erforderlich. Hierzu muss der Mieter die Sache nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck willentlich in den Raum bringen. Das Vermieterpfandrecht entsteht nur an Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Es entsteht damit nicht an eingebrachten mieterfremden Sachen. Ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts ist hierbei unstreitig nicht möglich, da auch eine Verpfändung der Sache im Wege des Besitzkonstituts nicht möglich wäre.
Hat der Mieter jedoch (noch) kein Eigentum an der eingebrachten Sache, aber dafür ein Anwartschaftsrecht an ihr inne, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht auf das Anwartschaftsrecht. Erstarkt dieses durch Bedingungseintritt zum Eigentum, setzt sich das Vermieterpfandrecht am Eigentum an der Sache fort.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Entstehung des Vermieterpfandrechts nach § 562 I 2 BGB voraussetzt, dass es sich um eine pfändbare Sache handelt. Welche Sachen unpfändbar sind, folgt aus § 811 I ZPO.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 811 I ZPO neben den § 562 I 1 BGB kommentieren, um schneller herausfinden zu können, ob eine Sache pfändbar ist oder nicht.
§ 562a BGB regelt einen besonderen Erlöschenstatbestands des Vermieterpfandrechts. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von dem Grundstück ohne Wissen des Vermieters.
Um ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch Entfernung zu verhindern, steht dem Vermieter nach § 562b BGB ein Selbsthilferecht zu.
b) Werkunternehmerpfandrecht
In Abgrenzung zum Einbringungspfandrecht gibt es auch die Besitzpfandrechte, etwa das Werkunternehmerpfandrecht. Sie entstehen dadurch, dass der Pfandgläubiger Besitz an dem Pfandgegenstand erlangt.
Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 647 BGB geregelt. Es dient der Sicherung des Werkunternehmers. Da der Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach § 641 I BGB erst mit der Abnahme des Werks fällig wird, sieht sich der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller gezwungen, in Vorleistung zu gehen.
Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus § 631 I BGB nicht nach, würde der Werkunternehmer leer ausgehen, obwohl er ja seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Für einen solchen Fall schafft § 647 BGB Abhilfe, indem er dem Werkunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an der von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sache des Bestellers einräumt.
Das Werkunternehmerpfandrecht besteht nur an Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen.
Problem
Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
Der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts stellt ein beliebtes Klausurproblem dar. Er könnte sich aus § 1207 BGB analog ergeben, da hiernach der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts möglich ist.
Nach einer Ansicht soll der gutgläubige Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts nach § 1207 BGB analog möglich sein. Es handle sich schließlich um ein Besitzpfandrecht, bei dem die Verpfändung durch einen Nichteigentümer nach § 1207 BGB möglich ist. Hierfür spricht § 366 III HGB als systematisches Argument, der von einem gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ausgehe. Außerdem lässt sich hierfür der Zweck des Werkunternehmerpfandrechts aufführen, der darin besteht ein vertragliches Pfandrecht zu ersetzen und den Werkunternehmer davor zu schützen, wegen wirtschaftlicher Unterlegenheit eine Verpfändung nicht durchsetzen zu können.
Demgegenüber steht eine andere Ansicht, namentlich auch der BGH, die davon ausgeht, dass der gutgläubige Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts als gesetzliches Pfandrecht nicht möglich ist. Dies wird damit begründet, dass § 1257 BGB von einem kraft Gesetzes entstanden Pfandrecht spricht. Damit ist nach dem Wortlaut des § 1257 BGB für die Anwendung des § 1207 BGB erforderlich, dass das gesetzliche Pfandrecht bereits entstanden ist. Eine Entstehung nach §§ 1257, 1207 BGB ist damit gerade nicht vorgesehen. Außerdem handele es sich bei § 366 III HGB um eine handelsrechtliche Sondervorschrift, die nicht verallgemeinert werden kann. Auch setzt der gutgläubige Erwerb grundsätzlich einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus. Er ist nur bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen, nicht aber bei der Entstehung eines Pfandrechts kraft Gesetzes, möglich.
Sofern der Besteller ein Vorbehaltskäufer, wird teilweise in der Überlassung der Sache an den Vorbehaltskäufer wahlweise eine Verfügungs- oder eine Verpflichtungsermächtigung gemäß § 185 BGB analog gesehen. Eine Ermächtigung, eine Verfügung über die Sache zu treffen scheitert jedoch daran, dass § 185 BGB nur auf die Ermächtigung zu rechtsgeschäftlichen Handlungen anwendbar ist und das Werkunternehmerpfandrecht gerade kraft Gesetz entsteht. Eine Ermächtigung, den Vorbehaltskäufer zu verpflichten (zur Bestellung eines Werkunternehmerpfandrechts) scheitert daran, dass eine solche Verpflichtungsermächtigung systemfremd ist. Eine Analogie ist auch insofern schon ausgeschlossen, da das Bestehen der Stellvertretungsregeln gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht.
In der Praxis behelfen sich Unternehmen damit, ein AGB-Pfandrecht zu vereinbaren - dann entsteht eventuell kein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht, aber eben ein „normales“ vertraglich vereinbartes Pfandrecht.
c) HGB-Pfandrecht
In § 366 III HGB ist ein Pfandrecht von Kommissionären, Frachtführern/Verfrachtern, Spediteuren und Lagerhalten geregelt. Bei diesem handelt es sich um ein Einbringungspfandrecht, das gemäß § 366 III 1, I HGB auch gutgläubig erworben werden kann.
In der Klausur hat diese Art von Pfandrecht jedoch eine untergeordnete Bedeutung.
3. Pfändungspfandrecht
Eine weitere Form des Pfandrechts stellt das Pfändungspfandrecht dar. Dieses ist im Gegensatz zum Vertragspfandrecht und den gesetzlichen Pfandrechten nicht im BGB, sondern § 804 ZPO geregelt.
Zitat
§ 804 ZPO
"(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; (…)"
Das Pfändungspfandrecht entsteht durch staatlichen Hoheitsakt. Die genaueren Voraussetzungen der Entstehung sind umstritten.
Nach der herrschenden gemischten Theorie entsteht das Pfändungspfandrecht durch wirksame Verstrickung, soweit die zu sichernde Forderung besteht und die Sache im Eigentum des Schuldners steht.
§ 804 III ZPO regelt den Rang verschiedener Pfändungspfandrechte durch Anordnung der Geltung des Prioritätsprinzips. Danach geht das durch frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch spätere Pfändung begründet wird.
III. Schutz des Pfandrechtsinhabers
Der Pfandrechtsinhaber wird dadurch geschützt, dass § 1227 BGB hinsichtlich der Ansprüche des Pfandgläubigers auf die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften verweist. Damit kann der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand nach §§ 1227, 985 BGB herausverlangen oder nach §§ 1227, 1004 I BGB gegen Störer vorgehen.