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Pfandrechte

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Pfandrecht
Werkunternehmerpfandrecht
Vermieterpfandrecht
Anwartschaftsrecht
Gutgläubiger Erwerb
§ 1204 BGB
§ 1205 BGB
§ 1206 BGB
§ 1207 BGB
§ 1250 BGB
§ 1257 BGB
§ 562 BGB
§ 647 BGB
§ 1228 BGB
§ 578 BGB
§ 811 ZPO
§ 641 BGB
§ 631 BGB
§ 366 HGB
§ 804 ZPO
§ 985 BGB
§ 1004 BGB
§ 185 BGB
§ 562a BGB
§ 562b BGB
§ 870 BGB
§ 929 BGB
§ 931 BGB
§ 932 BGB
§ 934 BGB
§ 935 BGB
§ 986 BGB
§ 1227 BGB
§ 1273 BGB
§ 803 ZPO
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Arten von Pfandrechten

    • 1. Vertragspfandrecht

      • a) Voraussetzungen

        • aa) Einigung

        • bb) Übergabe

        • cc) Berechtigung

      • b) Nachteile des Vertragspfandrechts

    • 2. Gesetzliches Pfandrecht

      • a) Vermieterpfandrecht

      • b) Werkunternehmerpfandrecht

      • c) HGB-Pfandrecht

    • 3. Pfändungspfandrecht

  • III. Schutz des Pfandrechtsinhabers

I. Einleitung

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist zum großen Teil in §§ 1204-1259 BGB geregelt, das Pfandrecht an Rechten in den §§ 1273 ff. BGB. 

Zitat

§ 1204 I BGB:

"Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht)."

Nach § 1204 I BGB ist der Pfandrechtsinhaber berechtigt, Befriedigung aus der belasteten Sache zu suchen, falls die gesicherte Forderung bei Fälligkeit (sogenannte Pfandreife) nicht beglichen wird. Damit begründet das Pfandrecht ein Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache. So kann der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung eines Darlehens einen wertvollen Gegenstand, etwa eine teure Uhr, übergeben. Zahlt der Schuldner das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, darf der Gläubiger die Uhr im Wege der Pfandverwertung zu Geld machen und seine Forderung aus dem Erlös befriedigen. 

Merke

Das Eigentum gibt das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit einer Sache zu tun, was man will - auch, sie zu verwerten. Das Pfandrecht „schneidet“ sozusagen einen Teil aus diesem Recht aus und belastet es auf diese Weise, da das Verwertungsrecht nun nicht mehr beim Eigentümer liegt.

Es ist zwischen drei Arten von Pfandrechten zu unterscheiden:

Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. Das bedeutet: Das Pfandrecht ist in seiner Entstehung, seinem Fortbestand und seinem Übergang zwingend an die gesicherte Forderung gekoppelt. Die strenge Akzessorietät des Pfandrechts kannst du aus dem Merkmal „zur Sicherung einer Forderung“ in § 1204 I BGB herauslesen. Außerdem zeigt sich dies in § 1250 BGB, da das Pfandrecht nicht selbstständig übertragen werden kann, sondern "mit der Übertragung der Forderung" übergeht.

Merke

Das Gegenteil sind sogenannte fiduziarische Sicherheiten, also solche, die unabhängig von der zu sichernden Forderung existieren können.

Nach § 1204 II BGB kann das Pfandrecht auch für künftige oder bedingte Forderungen bestehen.

II. Arten von Pfandrechten

1. Vertragspfandrecht

Das Vertragspfandrecht ist in den §§ 1205 - 1256 BGB geregelt. § 1205 I BGB sieht vor, dass ein Verpfänder (= Besteller des Pfandrechts) dem Pfandgläubiger ein Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache einräumt. 

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a) Voraussetzungen

aa) Einigung

Die dingliche Einigung muss wegen der Akzessorietät des Pfandrechts nicht nur über dessen Bestellung, sondern auch darüber erfolgen, welche Forderung gesichert werden soll.

Merke

  • Bei akzessorischen Sicherungsrechten muss im Rahmen der Einigung vereinbart werden, dass das Pfandrecht zur Sicherung einer bestimmten Forderung bestellt wird.

  • Bei nichtakzessorischen Sicherungsrechten ist die Zweckbestimmung in einen separaten Vertrag (Sicherungsvertrag) ausgelagert. 

bb) Übergabe

Nach § 1205 I 2 BGB genügt die Einigung, ohne dass es einer Übergabe bedarf, sofern der Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache ist. Nach § 1205 II BGB kann das Pfandrecht auch durch Übertragung des mittelbaren Besitzes des Verpfänders auf den Pfandgläubiger bestellt werden. Hierbei muss jedoch eine Anzeige der Verpfändung gegenüber dem unmittelbaren Besitzer stattfinden. Nach § 1206 BGB kann für die Bestellung des Pfandrechts genügen, dass dem Pfandgläubiger - anstelle der Übergabe - der Mitbesitz an der Sache eingeräumt wird.

Merke

  • Die Voraussetzungen des § 1205 I 1 BGB entsprechen im Wesentlichen denen des § 929 S. 1 BGB.

  • Auch § 1205 II BGB hat eine Gemeinsamkeit mit § 931 BGB, da durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs im Rahmen des § 931 BGB gemäß § 870 BGB der mittelbare Besitz übertragen wird. 

cc) Berechtigung

Der Verpfänder muss Eigentümer der Sache und verfügungsbefugt sein oder nach § 185 BGB handeln. Handelt er als Nichtberechtigter, kommt ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts gemäß § 1207 BGB in Betracht. § 1207 BGB verweist auf die §§ 932, 934, 935 BGB. Der Gläubiger erwirbt das Pfandrecht gutgläubig, wenn er hinsichtlich des Eigentums des Verpfänders gutgläubig ist und die Sache nicht abhandengekommen ist (§ 935 BGB).

b) Nachteile des Vertragspfandrechts

Das Vertragspfandrecht unterliegt grundsätzlich dem sogenannten Faustpfandprinzip, wonach zur Bestellung des Pfandrechts regelmäßig eine Besitzverschaffung zugunsten des Pfandgläubigers erforderlich ist. Auch im Rahmen der Bestellung mittels Übergabesurrogaten nach § 1205 II BGB oder § 1206 BGB darf der Verpfänder keinen unmittelbaren Besitz an der Sache innehaben. Das Pfandobjekt soll auf diese Weise dem Zugriff konkurrierender Gläubiger entzogen werden. Außerdem soll auch verhindert werden, dass der Verpfänder die Sache unterschlägt. Gleichzeitig liegt darin auch der wesentliche Nachteil des Pfandrechts für den Verpfänder, da er den Besitz verliert und den Pfandgegenstand damit weder nutzen noch in seinem Unternehmen einsetzen kann. Aus diesem Grund ist das Pfandrecht in der Praxis im Vergleich zur Sicherungsübereignung relativ unattraktiv und in der Praxis seltener geworden.

2. Gesetzliches Pfandrecht

Eine weitere Art des Pfandrechts stellt das gesetzliche Pfandrecht dar. Hierbei entsteht das Verwertungsrecht nicht durch rechtsgeschäftliche Bestellung, sondern kraft Gesetzes. Das gesetzliche Pfandrecht ist in § 1257 BGB geregelt. Die Vorschrift sieht vor, dass die §§ 1205 - 1256 BGB auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht Anwendung finden.

Merke

Wichtig zu wissen ist, dass das gesetzliche Pfandrecht nicht nur am Eigentum an einer Sache, sondern auch an einem Anwartschaftsrecht an einer Sache entstehen kann. Schließlich sind auf das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht die Vorschriften über das Eigentum entsprechend anwendbar. 

Hauptfälle des gesetzlichen Pfandrechts sind das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB und das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. 

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Siehe diesen Artikel zur klausurrelevanten Konstellation des Aufeinandertreffens von Vermieterpfandrecht und Sicherungsübereignung.

a) Vermieterpfandrecht

Das Vermieterpfandrecht ist als Einbringungspfandrecht einzuordnen. Es entsteht nämlich nach § 562 I 1 BGB mit Einbringung einer Sache des Mieters in die gemieteten Räumlichkeiten. Der Zweck des Vermieterpfandrechts besteht darin, die Forderungen des Vermieters zu sichern. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann er sich nach §§ 1257, 1228 ff. BGB durch Verwertung der Sachen, an denen sein Vermieterpfandrecht besteht, befriedigen. Es steht nach § 562 I BGB dem Vermieter von Wohnräumen zu, ist aber über § 578 BGB auch auf die Vermietung von Grundstücken oder sonstigen Räumen anwendbar.

Das Vermieterpfandrecht entsteht kraft Gesetzes für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis. Seine Entstehung setzt damit voraus, dass ein wirksames Mietverhältnis besteht, aus dem sich wiederum Forderungen des Vermieters ergeben. Außerdem ist die Einbringung von Sachen in die gemieteten Räume erforderlich. Hierzu muss der Mieter die Sache nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck willentlich in den Raum bringen.

Das Vermieterpfandrecht entsteht nur an Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Es entsteht damit nicht an eingebrachten mieterfremden Sachen. Ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts an mieterfremden Sachen ist unstreitig ausgeschlossen. Es fehlt bereits an einem rechtsgeschäftlichen Erwerbstatbestand (Verkehrsgeschäft), der Anknüpfungspunkt für einen guten Glauben sein könnte. Zudem verweist § 1257 BGB nur auf bereits wirksam entstandene Pfandrechte.

Hat der Mieter jedoch (noch) kein Eigentum an der eingebrachten Sache, aber dafür ein Anwartschaftsrecht, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht auf das Anwartschaftsrecht. Erstarkt dieses durch Bedingungseintritt zum Eigentum, setzt sich das Vermieterpfandrecht am Eigentum an der Sache fort. 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Entstehung des Vermieterpfandrechts nach § 562 I 2 BGB voraussetzt, dass es sich um eine pfändbare Sache handelt. Welche Sachen unpfändbar sind, folgt aus § 811 I ZPO.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 811 I ZPO neben den § 562 I 1 BGB kommentieren, um schneller herausfinden zu können, ob eine Sache pfändbar ist oder nicht.

§ 562a BGB regelt einen besonderen Erlöschenstatbestand des Vermieterpfandrechts. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von dem Grundstück ohne Wissen des Vermieters. Um ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch Entfernung zu verhindern, steht dem Vermieter nach § 562b BGB ein Selbsthilferecht zu. 

b) Werkunternehmerpfandrecht

In Abgrenzung zum Einbringungspfandrecht gibt es auch die Besitzpfandrechte, etwa das Werkunternehmerpfandrecht. Sie entstehen dadurch, dass der Pfandgläubiger Besitz an dem Pfandgegenstand erlangt. 

Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 647 BGB geregelt. Es dient der Sicherung des Werkunternehmers. Da der Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach § 641 I BGB erst mit der Abnahme des Werks fällig wird, sieht sich der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller gezwungen, in Vorleistung zu gehen. 

Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus § 631 I BGB nicht nach, würde der Werkunternehmer leer ausgehen, obwohl er ja seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Für einen solchen Fall schafft § 647 BGB Abhilfe, indem er dem Werkunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an der von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sache des Bestellers einräumt. 

Das Werkunternehmerpfandrecht besteht nur an Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen.  

Problem

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts

Der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts stellt ein beliebtes Klausurproblem dar. Er könnte sich aus § 1207 BGB analog ergeben, da hiernach der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts möglich ist.

  • Nach einer Ansicht soll der gutgläubige Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts nach §§ 1257, 1207 BGB analog möglich sein. Es handle sich schließlich um ein Besitzpfandrecht, bei dem die Verpfändung durch einen Nichteigentümer nach § 1207 BGB möglich ist. Hierfür spricht § 366 III HGB als systematisches Argument, der von einem gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ausgehe. Außerdem lässt sich hierfür der Zweck des Werkunternehmerpfandrechts aufführen, der darin besteht, ein vertragliches Pfandrecht zu ersetzen und den Werkunternehmer davor zu schützen, da er gesetzlich zur Vorleistung gezwungen ist und den Eigentumsverhältnissen an der Sache blind vertrauen muss. Die Gefahr bestünde, dass er wegen wirtschaftlicher Unterlegenheit eine Verpfändung nicht durchsetzen kann.

  • Demgegenüber steht eine andere Ansicht, namentlich auch der BGH, die davon ausgeht, dass der gutgläubige Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts als gesetzliches Pfandrecht nicht möglich ist. Dies wird damit begründet, dass § 1257 BGB von einem kraft Gesetz entstandenen Pfandrecht spricht. Damit ist nach dem Wortlaut des § 1257 BGB für die Anwendung des § 1207 BGB erforderlich, dass das gesetzliche Pfandrecht bereits entstanden ist. Wenn allerdings der Besteller nicht Eigentümer der Sache ist, entsteht das Pfandrecht gemäß § 647 BGB schon gar nicht. Außerdem handele es sich bei § 366 III HGB um eine handelsrechtliche Sondervorschrift, die nicht verallgemeinert werden kann. Auch setzt der gutgläubige Erwerb grundsätzlich einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus. Er ist nur bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen, nicht aber bei der Entstehung eines Pfandrechts kraft Gesetzes, möglich.

  • Sofern der Besteller ein Vorbehaltskäufer ist, wird teilweise in der Überlassung der Sache an den Vorbehaltskäufer wahlweise eine Verfügungs- oder eine Verpflichtungsermächtigung gemäß § 185 BGB analog gesehen.

    • Eine Ermächtigung, eine Verfügung über die Sache zu treffen (durch Vereinbarung eines Werkunternehmerpfandrechts), scheitert jedoch daran, dass § 185 BGB nur auf die Ermächtigung zu rechtsgeschäftlichen Handlungen anwendbar ist und das Werkunternehmerpfandrecht gerade kraft Gesetz entsteht.

    • Eine Ermächtigung, den Vorbehaltskäufer (zur Bestellung eines Werkunternehmerpfandrechts) zu verpflichten, scheitert daran, dass eine solche Verpflichtungsermächtigung systemfremd ist. Eine Analogie ist ausgeschlossen, da das Bestehen der Stellvertretungsregeln gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht.

In der Praxis behelfen sich Unternehmen damit, ein AGB-Pfandrecht zu vereinbaren; dann entsteht eventuell kein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht, aber eben ein „normales“ vertraglich vereinbartes Pfandrecht, das gegebenenfalls auch gutgläubig erworben werden kann. 

c) HGB-Pfandrecht

In § 366 III HGB ist ein Pfandrecht von Kommissionären, Frachtführern/Verfrachtern, Spediteuren und Lagerhaltern geregelt. Bei diesem handelt es sich um ein Einbringungspfandrecht, das gemäß § 366 III 1, I HGB auch gutgläubig erworben werden kann. In der Klausur hat diese Art von Pfandrecht jedoch eine untergeordnete Bedeutung.

3. Pfändungspfandrecht

Eine weitere Form des Pfandrechts stellt das Pfändungspfandrecht dar. Dieses ist im Gegensatz zum Vertragspfandrecht und den gesetzlichen Pfandrechten nicht im BGB, sondern in § 804 ZPO geregelt. 

Zitat

§ 804 ZPO

"(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; (…)"

Das Pfändungspfandrecht entsteht durch staatlichen Hoheitsakt. Die genaueren Voraussetzungen der Entstehung sind umstritten: Nach der herrschenden gemischt privat-öffentlich-rechtlichen Theorie entsteht das Pfändungspfandrecht jedoch durch wirksame Verstrickung, soweit die zu sichernde Forderung besteht und die Sache im Eigentum des Schuldners steht.

§ 804 III ZPO regelt den Rang verschiedener Pfändungspfandrechte durch Anordnung der Geltung des Prioritätsprinzips. Danach geht das durch frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch spätere Pfändung begründet wird.

III. Schutz des Pfandrechtsinhabers

Der Pfandrechtsinhaber wird dadurch geschützt, dass § 1227 BGB hinsichtlich der Ansprüche des Pfandgläubigers auf die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften verweist. Damit kann der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand nach §§ 1227, 985 BGB herausverlangen oder nach §§ 1227, 1004 I BGB gegen Störer vorgehen. Umgekehrt stellt das Pfandrecht aber auch gegenüber einem Anspruch des wahren Eigentümers aus § 985 BGB ein Recht zum Besitz dar (§ 986 BGB).

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