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Anfechtung

Anfechtung gemäß § 123 BGB

Teilgebiet

BGB AT

Thema

Anfechtung

Tags

Anfechtung
Arglistige Täuschung
Drohung
§ 123 BGB
§ 122 BGB
Gliederung
  • I. Arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB)

    • 1. Grundtatbestand

    • 2. Täuschung durch einen Dritten (§ 123 II BGB)

  • II. Widerrechtliche Drohung, § 123 I Var. 2 BGB

Neben den Irrtümern berechtigen gemäß § 123 I BGB auch die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung zur Anfechtung. In diesen Fällen fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung. Schutzgut des § 123 I BGB ist damit die Entschließungsfreiheit.

I. Arglistige Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB)

1. Grundtatbestand

Im Rahmen des § 123 I Var. 1 BGB stellt die arglistige Täuschung des Erklärungsempfängers den Anfechtungsgrund dar.

Definition

Unter einer Täuschung ist das Hervorrufen, Bestärken oder Erregen eines Irrtums zu verstehen.

Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch das Verschweigen von Tatsachen erfolgen. Letzteres muss jedoch einem positiven Tun gleichzusetzen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche kann sich aus gesonderter Vereinbarung, aus vorausgegangenem Tun (Ingerenz) oder ausnahmsweise auch aus Treu und Glauben ergeben (zum Beispiel erkennbares Vertrauen auf die Fachkundigkeit einer Seite, langjährige Geschäftsbeziehung).

Die Täuschung muss arglistig sein.

Definition

Eine arglistige Täuschung erfordert Eventualvorsatz bezüglich der Unwahrheit der Angabe, der Irrtumserregung und der Kausalität der Täuschung für die Willenserklärung des Geschädigten (Tripelvorsatz).

Hinsichtlich der Unwahrheit der Angabe genügt es, wenn "Angaben ins Blaue hinein" gemacht werden. Auch setzt die Arglist weder eine verwerfliche Gesinnung noch einen Schädigungsvorsatz voraus.

2. Täuschung durch einen Dritten (§ 123 II BGB)

§ 123 I Var. 1 BGB geht von einer Täuschung durch den Vertragspartner aus. Der Erklärende kann jedoch auch durch einen unbeteiligten Dritten getäuscht werden. Würde eine derartige Täuschung durch Dritte ohne Weiteres zur Anfechtung berechtigen, ginge dies zu Lasten des Erklärungsempfängers, ohne dass dieser etwas mit der Täuschung zu tun hat. Dem trägt der Gesetzgeber in § 123 II 1 BGB Rechnung. Hiernach ist die Anfechtung bei der Täuschung durch Dritte nur gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder im Sinne des § 122 II BGB kennen musste. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 122 II BGB neben den § 123 I BGB kommentieren, um zu wissen, was mit „kennen müssen“ gemeint ist.

Damit schützt § 123 II 1 BGB den Erklärungsempfänger zulasten des Getäuschten.

Bei der Anwendung des § 123 II 1 BGB ist zu beachten, dass "Dritte" nur am Geschäft gänzlich Unbeteiligte meint. Täuscht jemand, der mit Wissen des Erklärungsempfängers in die Verhandlungen eingeschaltet ist, kann der Getäuschte ohne Beschränkungen nach § 123 I BGB anfechten. Da der Täuschende in die Sphäre des Empfängers fällt, besteht ein Zurechnungszusammenhang (Sphärentheorie), sodass kein Rückgriff auf § 123 II BGB erforderlich ist.

Merke

Stellvertreter, Verhandlungsgehilfen oder sonstige vom Erklärungsempfänger eingeschaltete Dritte sind keine Dritte im Sinne von § 123 II BGB.

§ 123 II 2 BGB betrifft die besondere Situation an der vier Personen beteiligt sind. Die Willenserklärung kann gegenüber einem anderen als dem Erklärungsempfänger angefochten werden, wenn dieser unmittelbar ein Recht erworben hat. Dies ist etwa beim echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB der Fall.

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II. Widerrechtliche Drohung, § 123 I Var. 2 BGB

Neben der arglistigen Täuschung kommt nach § 123 I Var. 2 BGB auch die widerrechtliche Drohung als Anfechtungsgrund in Betracht.

Definition

Unter einer Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, zu verstehen. 

Die unter dem Druck einer Drohung abgegebene Willenserklärung ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Merke

Im Gegensatz zur Täuschung ist irrelevant, wer gedroht hat.

Die Drohung muss widerrechtlich, also rechtswidrig sein. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Verbindung von Mittel und Zweck ergeben. Letztere darf nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, sondern muss sozial adäquat sein.

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