Definition
Bewegliche Sache im Sinne des § 242 I StGB ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), der tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Der Begriff der beweglichen Sache markiert die erste Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls und grenzt den Anwendungsbereich des § 242 StGB von anderen Vermögensdelikten ab. Entscheidend ist allein die tatsächliche Fortschaffbarkeit, nicht die rechtliche Einordnung als beweglich im zivilrechtlichen Sinne – auch wesentliche Bestandteile eines Grundstücks können durch Trennung zur beweglichen Sache werden. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zu Forderungen und sonstigen unkörperlichen Vermögenswerten, die keine tauglichen Diebstahlsobjekte sind. Mehr dazu im Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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