Definition
Beweglich im Sinne des § 242 I StGB sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Unter Abweichung von §§ 94, 95 BGB sind also auch solche Sachen erfasst, die zum Zwecke der Wegnahme erst beweglich gemacht werden.
Der strafrechtliche Begriff der Beweglichkeit weicht bewusst von der zivilrechtlichen Einordnung nach §§ 94, 95 BGB ab: Erfasst sind auch wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, sofern sie im Rahmen der Wegnahme erst tatsächlich beweglich gemacht werden, etwa abgeerntetes Obst oder losgetrennte Bauteile. Entscheidend ist allein die tatsächliche Fortbewegungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, nicht die sachenrechtliche Zuordnung. Der Grundtatbestand wird ausführlich im Artikel zu § 242 StGB (Diebstahl) erläutert.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten