Definition
Betriebsstätten sind bauliche Sachgesamtheiten, die gewerblichen Zwecken dienen.
Technische Einrichtungen sind namentlich Maschinen, also Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte eingesetzt werden.
Der Begriff stammt aus dem Recht der Brandstiftungsdelikte: § 306 I StGB zählt als taugliche Tatobjekte u. a. Betriebsstätten und technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, auf und grenzt damit geschützte gewerbliche Anlagen von privaten Sachen ab. In der Klausur kommt es auf die Unterscheidung zwischen der baulichen Sachgesamtheit und den einzelnen technischen Einrichtungen an, weil hieran unterschiedliche Schutzrichtungen anknüpfen. Examensrelevant ist insbesondere, wann eine Maschine als wesentliche technische Einrichtung einzuordnen ist und welche wirtschaftliche Bedeutung der Anlage für den Fortbestand des Betriebs zukommt. Vertiefung im Beitrag zu § 306 StGB (Brandstiftung).
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