Definition
Betriebsbezogener Eingriff (§ 823 I BGB): Ein Eingriff ist betriebsbezogen, wenn er sich gegen den Betrieb als solchen, gegen den betrieblichen Organismus oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet (Intentionalität des Eingriffs).
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB anerkannt, obwohl es dort nicht ausdrücklich genannt wird. Wegen seiner Subsidiarität und Weite prüft die Rechtsprechung die Betriebsbezogenheit besonders streng, um eine uferlose Ausdehnung deliktischer Haftung zu vermeiden. Vertiefend zu den Grundlagen der Norm: § 823 I BGB.
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