Definition
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweisen gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen.
Dogmatisch wird die betriebliche Übung als Vertragsangebot des Arbeitgebers verstanden, das der Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB auch ohne ausdrückliche Erklärung annehmen kann; der Anspruch folgt dann aus § 611a II BGB i.V.m. den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Kein Verpflichtungswille entsteht, wenn sich der Arbeitgeber die Freiwilligkeit seiner Leistung vorbehält oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ leistet. Zusätzlich muss die Leistung einen kollektiven Bezug aufweisen. Mehr dazu im Artikel zur betrieblichen Übung.
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