Definition
Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent übertragen worden sind oder im Interesse des Betriebes ausgeführt werden.
Die betriebliche Veranlassung grenzt haftungsprivilegierte Arbeitnehmertätigkeiten von rein privatem Verhalten ab und bildet den Ausgangspunkt der Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung, ob die Tätigkeit dem Betrieb dienlich war oder zumindest in dessen Interesse lag – eine ausdrückliche Weisung ist nicht erforderlich. Abzugrenzen ist insbesondere von Exzesstaten, die aus rein persönlichen Motiven begangen werden und daher nicht mehr betrieblich veranlasst sind. Mehr dazu im Artikel zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern.
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