Dieser Artikel behandelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer haben im Arbeitsverhältnis eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die den Arbeitsalltag sowie das Verhältnis zum Arbeitgeber prägen. Die Rechte umfassen unter anderem den Anspruch auf angemessene Vergütung, Urlaub, Arbeitsschutz und den Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und der Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen. Gleichzeitig sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Arbeit sorgfältig und vertragsgemäß zu erbringen, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen und dessen Interessen zu berücksichtigen. Verletzen Arbeitnehmer diese Pflichten, ergeben sich hieraus Konsequenzen, wie Schadensersatzansprüche oder das Zurückbehalten der Vergütung.
I. Pflichten des Arbeitnehmers
1. Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht ist die primäre Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Er ist nach § 611a BGB zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Es handelt sich um eine absolute Fixschuld. Wird sie nicht zur vereinbarten Zeit erbracht, ist sie nicht nachholbar. Es tritt vielmehr ein Fall der Unmöglichkeit ein.
Merke
Wird die Arbeitspflicht nicht zur vereinbarten Zeit erbracht, ist der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistung nach § 275 I BGB ausgeschlossen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gegenleistung erlischt nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB.
Der Arbeitnehmer hat die Arbeit im Zweifel in Person zu leisten (§ 613 S. 1 BGB). Der Arbeitnehmer ist weder berechtigt noch verpflichtet, etwa bei Krankheit, einen Ersatz zu stellen.
Bei Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 S. 2 BGB).
2. Treue-/Loyalitätspflicht
Bei der Treuepflicht handelt es sich um eine aus § 242 BGB hergeleitete Nebenpflicht.
Daraus folgt eine Vielzahl an Pflichten:
Der Arbeitnehmer muss danach alles unterlassen, was den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (z. B.: Störung des Betriebsfriedens, Aufforderung zur Schlechtarbeit etc.).
Er muss in zumutbarem Umfang berechtigte Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen, z. B. auf drohende Schäden hinweisen.
Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies wird häufig auch im Arbeitsvertrag geregelt.
Er darf sich nicht bestechen lassen (Schmiergeldverbot).
3. Wettbewerbsverbot
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten (§§ 60 f. HGB analog).
Nachvertraglich kann zudem ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden (§ 110 GewO).
4. Rechte des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
Hinsichtlich der Rechte des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nach dem Grund zu differenzieren.
a) Nichtleistung
Erbringt der Arbeitnehmer seine Leistung nicht, stehen dem Arbeitgeber folgende Rechte zu:
Erfüllungsanspruch auf ordnungsgemäße künftige Arbeitsleistung
Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB
Verweigerung der Entgeltzahlung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gemäß § 320 I 1 BGB
Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB
b) Schlechtleistung
Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in Form einer Schlechtleistung, kann bei Verschulden des Arbeitnehmers ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 BGB in Betracht kommen. Beachte: Das Verschulden muss der Arbeitgeber wegen § 619a BGB nachweisen. § 280 I 2 BGB gilt nicht.
Merke
§ 619a BGB stellt eine Beweislastumkehr zuungunsten des Arbeitgebers dar, um die typische Beweisnot des Arbeitnehmers im Betrieb zu kompensieren.
Die Vergütung hingegen kann nicht gekürzt werden, da der Entgeltanspruch tätigkeits- und nicht erfolgsbezogen ist.
5. Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wurde zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers entwickelt. Dogmatisch wird das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB gestützt.
Nach § 276 I 1 BGB führt schon leichteste Fahrlässigkeit zur Haftung auf Schadensersatz. Im Arbeitsablauf ist sie allerdings unvermeidbar. Je nach Arbeitsumfeld kann dies zum wirtschaftlichen Ruin des Arbeitnehmers führen (z. B.: Zerstörung eines teuren Medizingerätes beim Putzen). Der Arbeitgeber kann diese Risiken regelmäßig versichern oder auf die Kunden abwälzen. Das war Anlass für die Entwicklung der Haftungsbeschränkung.
Merke
Die Haftungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

a) Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung
Ausreichend ist jede betriebliche Tätigkeit. Die Tätigkeit braucht nicht mehr - wie früher - gefahrgeneigt zu sein.
Definition
Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent übertragen worden sind oder im Interesse des Betriebes ausgeführt werden.
b) Umfang der Haftungsbeschränkung (analog § 254 BGB)
Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer stets vollumfänglich. In diesen Fällen ist er nicht schutzwürdig.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Höhe des Verdienstes in einem deutlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe steht. Liegt die Schadenshöhe unterhalb der Schwelle von drei Bruttomonatsgehältern, besteht laut Rechtsprechung kein Grund für eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers.
Bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sofern konkrete Angaben fehlen, ist von einer hälftigen Haftung auszugehen.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss das Verschulden wegen § 619a BGB nachweisen.
Definition
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegt. Die Sorgfalt muss hierbei in ungewöhnlich hohem Maße verletzt werden.
Mittlere Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ohne dass ihm ein besonders schwerer Vorwurf zu machen ist.
Ein Beispiel hierfür ist eine Flugbegleiterin, die entgegen einschlägiger Dienstvorschriften bei einem Flug keinen Reisepass mit sich führt und damit eine von der Einreisebehörde gegen das Luftfahrtunternehmen verhängte Einreisestrafe von 3000 US-Dollar verursacht.
Merke
Hinsichtlich der Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit wurde ein Katalog von Kriterien entwickelt. Dazu gehört:
der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens,
ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko
die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und
die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem ggf. ein Risikofaktor enthalten ist.
c) Schädigung Dritter
Hat der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit einen Dritten geschädigt, haftet er diesem nach allgemeinen Regeln schon bei leichter Fahrlässigkeit. Denn das Außenverhältnis zum Geschädigten ist strikt vom Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu trennen.
Merke
Außenverhältnis: Gegenüber dem Dritten haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln (z. B. §§ 823 ff. BGB, § 7 StVG) grundsätzlich vollumfänglich und persönlich. Die Haftungsprivilegierung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wirkt im Außenverhältnis nicht direkt, da der Dritte nicht durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer benachteiligt werden darf (Relativität der Schuldverhältnisse).
Innenverhältnis: Um den Arbeitnehmer jedoch nicht schlechter zu stellen als bei einer Schädigung des Arbeitgebers selbst, gewährt die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§§ 670, 257 BGB). Hat der Arbeitnehmer die Leistung auf Verlangen des Dritten bereits erbracht, wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 285 BGB in einen Zahlungs- bzw. Erstattungsanspruch um.


