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Arbeitsverhältnis

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Teilgebiet

Arbeitsrecht

Thema

Arbeitsverhältnis

Tags

Arbeitsvertrag
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Schadensersatz
Mitverschulden
§ 611a BGB
§ 613 BGB
§ 254 BGB
§ 280 BGB
§ 326 BGB
Gliederung
  • I. Pflichten des Arbeitnehmers

    • 1. Arbeitspflicht

    • 2. Treue-/Loyalitätspflicht

    • 3. Wettbewerbsverbot

    • 4. Rechte des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

      • a) Nichtleistung

      • b) Schlechtleistung

    • 5. Innerbetrieblicher Schadensausgleich

      • a) Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung

      • b) Umfang der Haftungsbeschränkung (analog § 254 BGB)

      • c) Schädigung Dritter

Dieser Artikel behandelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer haben im Arbeitsverhältnis eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die den Arbeitsalltag sowie das Verhältnis zum Arbeitgeber prägen. Die Rechte umfassen unter anderem den Anspruch auf angemessene Vergütung, Urlaub, Arbeitsschutz und die Wahrung vor ungerechtfertigter Kündigung. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und der Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen. Gleichzeitig sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Arbeit sorgfältig und vertragsgemäß zu erbringen, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen und dessen Interessen zu berücksichtigen. Verletzen Arbeitnehmer diese Pflichten, ergeben sich hieraus Konsequenzen, wie Schadensersatzansprüche oder das Zurückbehalten der Vergütung.

I. Pflichten des Arbeitnehmers

1. Arbeitspflicht

Die Arbeitspflicht ist die primäre Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Er ist nach § 611a BGB zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Es handelt sich um eine absolute Fixschuld. Wird sie nicht zur vereinbarten Zeit erbracht, ist sie nicht nachholbar. Es tritt vielmehr ein Fall der Unmöglichkeit ein.

Merke

Wird die Arbeitspflicht nur zur vereinbarten Zeit erbracht, ist der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistung nach § 275 I BGB ausgeschlossen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gegenleistung erlischt nach § 326 I 1 HS. 1 BGB.

Der Arbeitnehmer hat die Arbeit im Zweifel in Person zu leisten (§ 613 S. 1 BGB). Der Arbeitnehmer ist weder berechtigt noch verpflichtet etwa bei Krankheit, einen Ersatz zu stellen.

Bei Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 S. 2 BGB).

2. Treue-/Loyalitätspflicht

Bei der Treuepflicht handelt es sich um eine aus § 242 BGB hergeleitete Nebenpflicht.

Daraus folgen eine Vielzahl an Pflichten:

  1. Der Arbeitnehmer muss danach alles unterlassen, was den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (Bsp.: Störung des Betriebsfriedens, Aufforderung zur Schlechtarbeit etc.)

  2. Er muss in zumutbaren Umfang berechtigte Interessen des Arbeitnehmers wahrnehmen, z.B. auf drohende Schäden hinweisen.

  3. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies wird häufig auch im Arbeitsvertrag geregelt.

  4. Er darf sich nicht bestechen lassen (Schmiergeldverbot).

3. Wettbewerbsverbot

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten (§§ 60 f. HGB analog).

Nachvertraglich kann zudem ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden (§ 110 GewO).

4. Rechte des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

Hinsichtlich der Rechte des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nach dem Grund zu differenzieren. 

a) Nichtleistung

Erbringt der Arbeitnehmer seine Leistung nicht, stehen dem Arbeitgeber folgende Rechte zu:

  1. Erfüllungsanspruch auf ordnungsgemäße künftige Arbeitsleistung

  2. Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 326 I 1 HS. 1 BGB

  3. Verweigerung der Entgeltzahlung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gemäß § 320 I 1 BGB (Druckmittel)

  4. Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB

b) Schlechtleistung

Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in Form einer Schlechtleistung, kann bei Verschulden des Arbeitnehmers ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 BGB in Betracht kommen. Beachte: Das Verschulden muss der Arbeitgeber wegen § 619a BGB nachweisen. § 280 I 2 BGB gilt nicht.

Die Vergütung hingegen kann nicht gekürzt werden, da der Entgeltanspruch tätigkeits- und nicht erfolgsbezogen ist. 

5. Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wurde zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers entwickelt.

Nach § 276 I 1 BGB führt schon leichteste Fahrlässigkeit zur Haftung auf Schadensersatz. Im Arbeitsablauf ist sie allerdings unvermeidbar. Je nach Arbeitsumfeld kann dies zum wirtschaftlichen Ruin des Arbeitnehmers führen (z. B.: Zerstörung eines teuren Medizingerätes beim Putzen). Der Arbeitgeber kann diese Risiken regelmäßig versichern oder auf die Kunden abwälzen. Das war Anlass für die Entwicklung der Haftungsbeschränkung.

Merke

Die Haftungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

a) Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung

Ausreichend ist jede betriebliche Tätigkeit. Die Tätigkeit braucht nicht mehr - wie früher - gefahrgeneigt zu sein. 

b) Umfang der Haftungsbeschränkung (analog § 254 BGB)

  • Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer stets vollumfänglich. In diesen Fällen ist er nicht schutzwürdig.

  • Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Höhe des Verdienstes zur Schadenshöhe außer Verhältnis steht.

  • Bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber anteilig. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sofern konkrete Angaben fehlen, ist von einer Haftung in hälftiger auszugehen.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.

Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss das Verschulden wegen § 619a BGB nachweisen.

c) Schädigung Dritter

Hat der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit einen Dritten geschädigt, haftet er diesem nach allgemeinen Regeln schon bei leichter Fahrlässigkeit. Denn das Außenverhältnis zum Geschädigten ist strikt vom Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu trennen.

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