Definition
Mit der Ausführung der Tat ist der Zeitraum gemeint, der mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB beginnt (Versuchsbeginn) und bis zu dem Zeitpunkt reicht, zu dem der letzte tatbestandliche Erfolg noch abgewendet werden kann.
Die Abgrenzung zwischen Vorhaben und Ausführung der Tat ist praktisch bedeutsam für die Anzeigepflicht nach § 138 StGB: Wer von der bloßen Planung erfährt, muss anders reagieren als jemand, der von der bereits laufenden Ausführung Kenntnis erlangt. Der Begriff korrespondiert mit dem unmittelbaren Ansetzen (§ 22 StGB) und markiert zugleich das Zeitfenster, in dem ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB noch durch Verhinderung der Vollendung möglich ist. Näheres dazu im Artikel zu § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten).
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