Definition
Das Verlangen ist ausdrücklich im Sinne des § 216 I StGB, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise kommuniziert wurde.
Das Merkmal prägt die Privilegierung der Tötung auf Verlangen und grenzt sie vom Totschlag ab. Klausurrelevant sind die Ernstlichkeit des Verlangens, die Abgrenzung zur bloß mutmaßlichen oder konkludenten Zustimmung sowie die Bedeutung für die Sterbehilfe-Diskussion. Da § 216 StGB zugleich die Grenze einer rechtfertigenden Einwilligung in die Tötung markiert, kommt der eindeutigen Kommunikation besonderes Gewicht zu. Den Zusammenhang zu den Tötungsdelikten zeigt der Artikel zu § 216 StGB.
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