Definition
Aufwendungen sind freiwillige Vermögenseinbußen. Davon abgegrenzt sind Schäden als unfreiwillige Vermögenseinbußen.
Die Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Schäden ist examensrelevant, weil klassische Schadensersatzansprüche vergebliche Aufwendungen mangels Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil grundsätzlich nicht erfassen. § 284 BGB schließt diese Schutzlücke und gewährt anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen – praktisch bedeutsam vor allem bei nichtkommerziellen Investitionen wie Urlaubsreisen oder Hochzeitsfeiern, bei denen die Rentabilitätsvermutung des § 252 BGB mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht greift. Mehr dazu im Artikel zu § 284 BGB (Aufwendungsersatz).
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