Definition
Bei einer aufschiebenden Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG) wird der Verwaltungsakt erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt.
Die aufschiebende Bedingung zählt neben Befristung, Auflage, Widerrufsvorbehalt und Auflagenvorbehalt zu den in § 36 II VwVfG aufgeführten Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt. Bis zum Bedingungseintritt entfaltet der Verwaltungsakt keine Wirksamkeit, sodass eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung mangels eigenständiger Beschwer regelmäßig ausscheidet. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur auflösenden Bedingung sowie zum Widerrufsvorbehalt, der eine weitere Behördenentscheidung voraussetzt.
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