Definition
Bei einer auflösenden Bedingung wird der Verwaltungsakt wirksam, entfällt aber wieder, wenn die Bedingung später eintritt (§ 36 II Nr. 2 VwVfG).
Anders als die aufschiebende Bedingung setzt die auflösende Bedingung sofort einen wirksamen Verwaltungsakt in Kraft, der jedoch ipso iure – ohne weiteren Aufhebungsakt – erlischt, sobald das Ereignis eintritt. Einen Überblick über die Nebenbestimmungen liefert der Artikel Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt. Praktisch relevant wird die Abgrenzung vor allem bei der Frage des Rechtsschutzes: Gegen die auflösende Bedingung kann isoliert vorgegangen werden, wenn der begünstigende Verwaltungsakt auch ohne sie sinnvoll bestehen bliebe (Teilbarkeit).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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