Definition
Auf frischer Tat verfolgt im Sinne des § 127 I 1 StPO ist derjenige, der sich bereits vom Tatort entfernt hat, auf den jedoch sichere Anhaltspunkte als Täter hinweisen und dessen Verfolgung zum Zwecke seiner Ergreifung aufgenommen wird.
Die Verfolgung auf frischer Tat ist neben dem „Betroffensein“ die zweite Alternative der Festnahmelage im Rahmen des Jedermann-Festnahmerechts nach § 127 I 1 StPO. Anders als beim Betroffensein muss der Täter am Tatort selbst nicht mehr angetroffen werden – entscheidend ist der lückenlose, unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen Tatbegehung und Verfolgungsaufnahme. Bricht die Verfolgung ab oder vergeht zu viel Zeit, entfällt die Rechtfertigungslage. Mehr dazu im Artikel Festnahmerecht (§ 127 StPO).
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