Der Grundtatbestand der Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 1 BGB setzt eine tatsächliche Übergabe voraus. Häufig besteht jedoch das wirtschaftliche Bedürfnis, dass der Veräußerer die Sache weiterhin nutzen kann, obwohl das Eigentum bereits auf den Erwerber übergehen soll. Für diese Fälle normiert § 930 BGB ein Übergabesurrogat: Die tatsächliche Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (Besitzmittlungsverhältnis) ersetzt.
I. Voraussetzungen der §§ 929 S. 1, 930 BGB
Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt eine Einigung, die Vereinbarung eines Besitzkonstituts, das Einigsein und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Im Gegensatz zu § 929 S. 1 BGB ist keine Übergabe erforderlich. Sie wird durch ein Übergabesurrogat in Gestalt des Besitzkonstituts ersetzt.

1. Einigung
Für die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ist eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Erwerber und Veräußerer erforderlich. Hier gelten die Ausführungen zu § 929 S. 1 BGB entsprechend.
2. Besitzkonstitut
a) Notwendigkeit eines Besitzkonstituts (Besitzmittlungsverhältnis)
Außerdem ist ein Besitzkonstitut als Übergabesurrogat erforderlich. Im Gegensatz zu § 929 S. 1 BGB, der einen vollständigen Besitzverlust des Veräußerers voraussetzt, ermöglicht § 930 BGB es dem Veräußerer, den unmittelbaren Besitz zu behalten und gleichzeitig das Eigentum zu übertragen. Den wichtigsten Anwendungsfall der §§ 929 S. 1, 930 BGB stellt die Sicherungsübereignung dar. Sie hat den Vorteil, dass der Sicherungsgeber den Besitz an dem Sicherungsgegenstand, etwa einer Maschine, behalten und damit wirtschaften kann.
Definition
Das Besitzkonstitut ist eine Vereinbarung, dass der Veräußerer eine Sache für den Erwerber besitzt.
Die Begriffe Besitzkonstitut und Besitzmittlungsverhältnis werden meist synonym verwendet. Veräußerer und Erwerber müssen ein solches Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren, durch welches der Erwerber den mittelbaren Besitz im Sinne des § 868 BGB erlangt. Dieses hat drei Voraussetzungen:
Vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung als Grundlage für das Besitzmittlungsverhältnis. Ein vertraglich begründetes Besitzmittlungsverhältnis muss nicht wirksam sein.
Der Wille des Veräußerers, den Erwerber als mittelbaren Besitzer anzuerkennen (sodass kein Eigenbesitz, sondern Fremdbesitz vorliegt)
Herausgabeanspruch des Erwerbers als mittelbarem Besitzer gegen den Veräußerer als unmittelbarem Besitzer oder jedenfalls das Bestehen tatsächlicher Herausgabebereitschaft bei unwirksamem Besitzmittlungsverhältnis
Typische Besitzmittlungsverhältnisse sind daher die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB), die Leihe (§§ 598 ff. BGB), die Miete (§§ 535 ff. BGB) sowie ein Sicherungsvertrag wenn sich aus diesem die Dauer/Befristung des Besitzrechts ergibt.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir neben § 930 BGB den § 868 BGB und den § 871 BGB kommentieren.
b) Antizipiertes Besitzkonstitut
Es kann auch ein antizipiertes Besitzkonstitut vorliegen. Bei einem solchen erfolgt die Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses schon im Vorfeld der Besitzmittlung, obwohl der Veräußerer selbst noch keinen Besitz hat. Veräußerer und Erwerber einigen sich darauf, dass der Veräußerer dem Erwerber den Besitz mittelt, sobald er diesen selbst erlangt hat. Der Eigentumserwerb vollzieht sich dann in der juristischen Sekunde, in der der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Bei dieser Konstruktion erwirbt der Beauftragte für eine juristische Sekunde das Eigentum (Durchgangserwerb). Das ist für den Veräußerer gefährlich: In dieser Sekunde könnten Pfandrechte von Gläubigern des Beauftragten an der Sache entstehen oder die Sache in dessen Insolvenzmasse fallen.
Beispiel
Kunstliebhaber K ist auf der Suche nach einem neuen Gemälde für seine Sammlung. Da er aber schon alt ist und das Haus nicht verlassen möchte, beauftragt er den fachkundigen Kunsthändler H mit dem Erwerb eines neuen Gemäldes. Hierbei einigen sie sich jetzt schon darüber, dass das Eigentum an dem Gemälde, das der H auswählt, auf K übergehen soll. Auch wird im Rahmen eines Besitzkonstituts vereinbart, dass H das Gemälde für K verwahren soll.
H begibt sich auf die Suche und findet schnell ein passendes Kunstwerk im Atelier des E. Er einigt sich mit E im eigenen Namen über den Eigentumsübergang und wird infolge der Übergabe durch E selbst Besitzer des Gemäldes. Zunächst erfolgt also eine Übereignung des E an H gemäß § 929 S. 1 BGB.
Anschließend kommt es zu einer Eigentumsübertragung des H an K gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB. Hierzu sind eine Einigung und die Vereinbarung eines Besitzkonstituts erforderlich. H und K haben sich bereits antizipiert über den Eigentumserwerb auf K geeinigt. Auch haben sie vorgesehen, dass H das Gemälde für K verwahrt. Dieser Verwahrungsvertrag begründet ein Besitzmittlungsverhältnis. Da H außerdem Eigentümer des Gemäldes ist, ist er auch verfügungsbefugt. Es liegt eine wirksame Übereignung an K nach §§ 929 S. 1, 930 BGB vor.
c) In-sich-Konstitut
Andererseits kann das durch den mittelbaren Stellvertreter erworbene Eigentum auch im Wege eines In-sich-Konstituts nach §§ 929 S. 1, 930 BGB auf den Erwerber übertragen werden. Hierbei einigt sich der Auftragnehmer nach Eigentumserwerb mit sich selbst als Vertreter des Auftraggebers darüber, dass das Eigentum auf den Auftraggeber übergeht und dass dieser die Sache für den Auftragnehmer verwahrt. Dieses Insichgeschäft ist gemäß § 181 BGB am Ende zulässig, aber nur wirksam, wenn es nach außen erkennbar ist.
Beispiel
Ähnlich wie der vorige Fall: Kunstliebhaber K ist auf der Suche nach einem neuen Gemälde für seine Sammlung. Da er aber schon alt ist und das Haus nicht verlassen möchte, beauftragt er den fachkundigen Kunsthändler H mit dem Erwerb eines neuen Gemäldes. H begibt sich auf die Suche und findet schnell ein passendes Kunstwerk im Atelier des E. Er einigt sich mit E im eigenen Namen über den Eigentumsübergang und wird infolge der Übergabe durch E selbst Besitzer des Gemäldes. Zunächst erfolgt also eine Übereignung des E an H gemäß § 929 S. 1 BGB.
Anschließend kommt es zu einer Eigentumsübertragung des H an K gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB. Hierzu sind eine Einigung und die Vereinbarung eines Besitzkonstituts erforderlich. Der H einigt sich als Vertreter des K nach § 164 I BGB mit sich selbst über den Eigentumsübergang. Auch schließt er mit sich selbst als Vertreter des K einen Verwahrungsvertrag. Er schreibt auf einen Post-It-Zettel „Verwahrung für K“ und befestigt ihn auf der Rückseite des Gemäldes. Der Verwahrungsvertrag begründet ein Besitzmittlungsverhältnis. Da H außerdem Eigentümer des Gemäldes ist, ist er auch verfügungsbefugt. Es liegt eine wirksame Übereignung an K nach §§ 929 S. 1, 930 BGB vor.
Auch in dieser Konstellation findet ein nachteiliger Durchgangserwerb statt, da sein Eigentum mit etwaigen Sicherungsrechten seiner Gläubiger belastet werden kann.
3. Einigsein
Auch im Rahmen einer Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ist ein Einigsein von Erwerber und Veräußerer erforderlich. Die Einigung muss bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses fortbestehen.
4. Verfügungsbefugnis
Die letzte Voraussetzung der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB stellt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers dar. Der Veräußerer kann als Rechtsinhaber verfügungsbefugt sein oder kraft Gesetzes eine Verfügungsbefugnis inne haben. Außerdem kann eine nicht berechtigte Person nach § 185 I, II BGB mit Einwilligung oder späterer Genehmigung wirksam verfügen.
II. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB)
Fehlt bei einer Eigentumsübertragung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers, so kann dieser Mangel im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB überwunden werden. Hierzu müssen wie gewohnt ein Rechtsscheinstatbestand, ein Rechtsgeschäft und ein Verkehrsgeschäft gegeben sein. Hinsichtlich der beiden letzten Voraussetzungen ist auf die Ausführungen zu §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB zu verweisen.
1. Voraussetzungen
a) Voraussetzungen des Grundtatbestandes
Zunächst müssen also die Voraussetzungen der §§ 929 S. 1, 930 BGB in Gestalt der Einigung und des Einigseins vorliegen.
Merke
Weil, wie sogleich dargestellt werden wird, die Übergabe für den Gutglaubenserwerb erforderlich ist, ist das Bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses hier unbeachtlich. Das Einigsein muss im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Die §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB haben somit keine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zu den §§ 929 S. 1, 932 BGB, da beide eine direkte, physische Übergabe voraussetzen.
b) Übergabe
Weiterhin ist nach § 933 BGB erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt. Hiermit ist eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB gemeint. Dementsprechend müssen ein vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und der Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Eigenbesitzes durch den Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers vorliegen.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist , kannst du dir neben § 933 BGB den § 929 S. 1 kommentieren, damit du weißt, dass die Übergabe in beiden Normen gleich definiert wird.
Hintergrund des Übergabeerfordernisses ist, dass ein (vermeintlich) bestehendes Besitzkonstitut nur einen sehr schwachen Rechtsschein begründet - die Übereignung ist nach außen hin nicht erkennbar. Daher muss es im Rahmen des Gutglaubenserwerbs zu einer physischen Übergabe kommen.
c) Fehlende Bösgläubigkeit (§§ 933 Hs. 2, 932 II BGB)
Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB scheitert, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe bösgläubig nach § 932 II BGB ist. Siehe dazu auch den Artikel zu §§ 929 S. 1, 932 BGB.
d) Kein Abhandenkommen (§ 935 I BGB)
Der gutgläubige Erwerb ist zu verneinen, wenn die Sache nach § 9335 I BGB abhandengekommen ist.
III. Sicherungseigentum
Wie bereits erwähnt, stellt die Sicherungsübereignung einen häufigen Anwendungsfall der §§ 929 S. 1, 930 BGB dar. Infolge der Sicherungsübereignung erwirbt der Sicherungsnehmer Sicherungseigentum.
Definition
Das Sicherungseigentum stellt eine Mobiliarsicherheit dar, die ein Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers an einer beweglichen Sache begründet.
Anders als ein normaler Eigentümer darf der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut nur unter bestimmten Voraussetzungen verwerten. Außerdem muss er es nach Erledigung des Sicherungszwecks dem Sicherungsgeber zurückgewähren. Dies muss vertraglich im sogenannten Sicherungsvertrag vereinbart werden.
Im Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht verbleibt das Sicherungsgut beim Sicherungsgeber. Er kann es nutzen, in seinem Unternehmen einsetzen, damit Erträge erzielen und letztlich mit dem Sicherungsgut auf die Begleichung seines Kredits hinarbeiten. Aus diesem Grund hat sich die Sicherungsübereignung in der Wirtschaft als gängiges Sicherungsmittel gegenüber dem Pfandrecht durchgesetzt.

1. Voraussetzungen der Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung ist sachenrechtlich eine normale Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB. Ihren Charakter als Sicherungsmittel erlangt sie erst durch den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag. Die Voraussetzungen der Sicherungsübereignung sind:
a) Einigung (§ 929 S. 1 BGB)
Zunächst ist eine Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang erforderlich. Hierbei kann der Inhalt der Einigung unterschiedlich ausfallen:
Einerseits besteht die Möglichkeit, das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) des Entstehens und der auflösenden Bedingung des Erlöschens von Verbindlichkeiten zu übertragen.
Eine solche bedingte Einigung ist in der Bankpraxis eher ungebräuchlich. Vielmehr entspricht eine unbedingte Übertragung des Eigentums der aktuellen (Bank-)praxis. Grund für die Beliebtheit dieser Variante ist, dass die sicherungsübereigneten Gegenstände bis zur Rückübereignung im Eigentum des Sicherungsnehmers verbleiben und deshalb bei neuem Kreditbedarf sofort, ohne erneute Sicherungsübereignung, verwendet werden können.
In der Klausur ist sorgfältig zu begründen, welche Variante die Parteien gewählt haben. Zu hinterfragen ist, welches Interesse die Parteien an der Vereinbarung der einen oder anderen Variante haben könnten.
Bei der bedingten Sicherungsübereignung führt das Nichtentstehen der Forderung, die durch Sicherungsübereignung gesichert werden soll, gemäß § 158 I BGB dazu, dass der Sicherungsgeber Eigentümer bleibt. Auch wird er bei Erlöschen der Forderung gemäß § 158 II BGB automatisch wieder Eigentümer.
Bei der unbedingten Sicherungsübereignung wird der Sicherungsnehmer zunächst (Voll-)Eigentümer. Bei Nichtentstehen oder Erlöschen der Forderung aus dem Sicherungsvertrag ist er zur Rückübereignung verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich je nach Konstellation aus dem Sicherungsvertrag oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB).
Die Begriffe unbedingt und bedingt sind hier eindeutig zu verwenden. Wichtig ist, dass das Eigentum entweder auflösend bedingt oder unbedingt übertragen werden kann - was im konkreten Fall gewollt ist, orientiert sich anhand einer Auslegung des Willens der Parteien (§§ 133, 157 BGB). Außerdem muss die Einigung im Rahmen der Sicherungsübereignung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Tut sie das nicht, geht die Sicherungsübereignung ins Leere. Das zu erwerbende Sicherungsgut muss jederzeit anhand der Einigung bestimmbar sein. Auch ist zu beachten, dass sich die Sicherungsübereignung nicht auf wesentliche Bestandteile erstrecken darf. Diese können nach § 93 BGB am Ende nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, weshalb die Sicherungsübereignung wesentlicher Bestandteile wirkungslos ist.
Beispiel
Die Sicherungsübereignung einer Heizungsanlage ist möglich
Die Sicherungsübereignung einzelner Bauteile der Heizungsanlage wie der Heizkessel oder Anschlussrohre ist nicht möglich.
b) Konkretes Besitzkonstitut, § 930 BGB
Im Rahmen des Besitzkonstituts ist die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich. Beispielsweise kann eine Verwahrung, eine Leihe oder auch eine Miete ein Besitzmittlungsverhältnis begründen. Regelmäßig enthält aber auch der (schuldrechtliche) Sicherungsvertrag zugleich ein (dingliches) Besitzkonstitut.
Merke
Der Sicherungsvertrag darf aber nicht automatisch mit dem Besitzkonstitut verwechselt werden. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. Er wird nur regelmäßig auch eine Regelung zum dinglichen Besitzkonstitut enthalten.
c) Sicherungsvertrag
Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt ihren besonderen, treuhänderischen Charakter als Sicherungsübereignung durch den von der dinglichen Übereignung strikt zu trennenden schuldrechtlichen Sicherungsvertrag. Dieser wird auch Sicherungsabrede genannt und ist nicht mit dem Besitzmittlungsverhältnis zu verwechseln. Sicherungsabrede und Besitzmittlungsverhältnis können sich zwar aus der gleichen Vereinbarung ergeben, müssen dies jedoch nicht.
Merke
Wenn sich aus der Sicherungsabrede die Dauer des Besitzrechts des Sicherungsnehmers zweifelsfrei ergibt, stellt diese das Besitzmittlungsverhältnis dar.
Der Sicherungsvertrag enthält eine Zweckvereinbarung. Der Sicherungszweck muss zumindest konkludent vereinbart werden. Außerdem muss bezeichnet werden, welche Forderungen gesichert werden sollen. Im Extremfall können dies alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen sein. Ist der Sicherungsvertrag nichtig, ist der Sicherungsnehmer aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zur Rückübereignung des Sicherungsguts verpflichtet, denn dann entfällt die Grundlage für die Übereignung.
Neben der Zweckvereinbarung begrenzt der Sicherungsvertrag die sachenrechtlich unbegrenzten Befugnisse des Sicherungsnehmers. Dieser kann nämlich nach § 903 BGB nach Belieben mit der Sache verfahren. Um zu vermeiden, dass er das Eigentum folgenlos an Dritte überträgt und es nach Rückzahlung des Kredits nicht rückübereignen kann, wird schuldrechtlich im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber vereinbart, was der Sicherungsnehmer darf.
Auch regelt der Sicherungsvertrag die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers, der sich ja noch weiterhin im Besitz des Sicherungsgegenstandes befindet. Falls der Kredit nicht wie vereinbart zurückgezahlt werden kann, darf der Sicherungsnehmer den Sicherungsgegenstand verwerten. Aus diesem Grund hat er ein Interesse daran, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut sorgfältig behandelt und es bei Pfandreife herausgibt. Im Sicherungsvertrag findet sich auf die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rückübereignung des Sicherungsguts.

Der Sicherungsvertrag ist nicht identisch mit dem Vertrag, etwa einem Kauf- oder Darlehensvertrag, aus dem sich die gesicherte Forderung ergibt. Beide Verträge sind strikt zu trennen! Dementsprechend lässt auch die Nichtigkeit des „gesicherten“ Vertrags den Sicherungsvertrag unberührt. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Verträge nach § 139 BGB eine Geschäftseinheit bilden. Dann führt die Nichtigkeit des „gesicherten“ Vertrags auch zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags.
2. Antizipierte Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB kann auch antizipiert erfolgen.
Definition
Eine antizipierte Sicherungsübereignung meint die Vorabübereignung von Sachen, die erst später erworben werden.
Hierbei einigen sich die Parteien darüber, dass das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergeht, sobald der Sicherungsgeber Eigentümer wird (antizipierte Einigung) und dass der Sicherungsgeber den Besitz für den Sicherungsnehmer mittelt, sobald er ihn erlangt (antizipiertes Besitzkonstitut, s.o.).
Im Rahmen der antizipierten Einigung ist insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz regelmäßig ein wesentliches Problem. Die übereigneten Gegenstände müssen eindeutig bestimmbar sein.
So ist beispielsweise die Übereignung eines „künftigen Warenlagers“ zulässig, da sie alle Gegenstände umfasst, die sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Warenlager befinden.
Auch können alle Sachen, die sich künftig in einem bestimmten Raum befinden, zur Sicherheit übereignet werden. Da dem Sicherungsnehmer alles in den bezeichneten Räumen gehört, steht zu jedem beliebigen Zeitpunkt fest, was wem gehört. Es handelt sich um eine Raumsicherungsübereignung.
Demgegenüber kann bei der Übereignung der „Hälfte des künftigen Warenlagers“ nicht bestimmt werden, welche konkreten Sachen dem Sicherungsnehmer und welche dem Sicherungsgeber gehören. Eine solche Sicherungsübereignung ist wirkungslos.


