Definition
Eine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 I StGB) liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit oder die Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden soll.
Die Täuschungsabsicht ist das überschüssige subjektive Merkmal der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und macht das Delikt zum Absichtsdelikt. Erforderlich ist zielgerichtetes Wollen, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen und dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen; der Täuschungserfolg muss nicht eintreten. Abzugrenzen ist sie vom bloßen Herstellungsvorsatz. Klausurrelevant ist insbesondere, dass der zu täuschende Mensch und der zum Verhalten Veranlasste nicht identisch sein müssen. Aufbau und Streitfragen erläutert der Beitrag § 267 StGB (Urkundenfälschung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten