Definition
Die Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit i.S.d. § 315d I Nr. 3 StGB liegt vor, wenn es dem Täter i.S.d. dolus directus 1. Grades gerade darauf ankommt, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Die Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit ist das zentrale subjektive Merkmal des sogenannten Alleinrennens nach § 315d I Nr. 3 StGB und verlangt zwingend dolus directus 1. Grades – bedingter Vorsatz genügt hier nicht, anders als für die übrigen Tatbestandsmerkmale. Maßgeblich sind die konkreten situativen Gegebenheiten: Nicht die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entscheidet, sondern die unter den jeweiligen Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen faktisch erreichbare Geschwindigkeit.
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