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Schadensersatz für Klimakleber

Lesezeit: 15 Min.

ChatGPT Bild Dez 4 2025

Einleitung

Als Aktivisten der Letzten Generation auf das Rollfeld des Hamburger Flughafens eindrangen und sich dort festklebten, brachten sie 14 Flüge der Lufthansa Group zu Fall. Was folgte, waren Strafanzeigen, öffentlicher Aufruhr – und, weniger selbstverständlich, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage. Am 20. November 2025 urteilte das Landgericht Hamburg darüber.

Zivilrechtlich landet der Fall genau dort, wo es eng wird: Das Eigentum der Lufthansa wurde womöglich gar nicht verletzt. Der Weg zur Haftung führte über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – ein Rahmenrecht, das im Examenskontext regelmäßig unterschätzt wird. Daneben stellt die Entscheidung klare Linien zur Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB auf, die in keiner Klausur fehlen dürfen. Normen des Allgemeinen Teils bleiben im Folgenden außer Betracht.


Kurzantwort

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 20. November 2025 die Klimaaktivisten der Letzten Generation zur Zahlung von rund 400.000 Euro Schadensersatz an die Lufthansa Group verurteilt. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: Die Flughafenblockade stellte einen zielgerichteten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar – sie lässt sich nicht als bloße Beeinträchtigung durch Nichtnutzbarkeit fremder Infrastruktur einordnen. Eine Eigentumsverletzung an den Flugzeugen schied aus; Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB wurden nicht verletzt; Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB lehnte das Gericht wegen der altruistischen Motivation der Aktivisten ab.


Sachverhalt

Aktivisten der Letzten Generation gelangten auf das Rollfeld des Hamburger Flughafens und klebten sich dort fest. Da eine sichere Abfertigung nicht mehr gewährleistet war, mussten 14 Flüge der Lufthansa Group gestrichen werden. Teile des Rollfelds blieben unterdessen nutzbar – für Parkvorgänge, Betankung, Rangierfahrten. Die Polizei war vorab informiert worden; eine konkrete Gefährdung des Flugbetriebs blieb damit aus. Am Münchner Flughafen fand zeitgleich eine vergleichbare Aktion statt, die jedoch keine Flugausfälle nach sich zog. Der von der Lufthansa geltend gemachte Schaden belief sich nach Feststellung des Gerichts auf rund 400.000 Euro.


Rechtliche Würdigung

Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf § 823 Abs. 1 BGB. Zu klären war, ob ein absolutes Recht oder Rechtsgut der Lufthansa Group verletzt wurde – und das war weniger offensichtlich, als es auf den ersten Blick erscheint.

Verletzung von Eigentum oder Besitz an den Flugzeugen

Eine Eigentumsverletzung setzt voraus, dass dem Eigentümer die Substanz der Sache beschädigt oder ihm jede Nutzungsmöglichkeit an ihr entzogen wird. Den zweiten Fall beschreibt der Begriff des „leeren Eigentums", den der BGH im Fleet-Fall geprägt hat: Sind Schiffe durch eine Kanalblockade vollständig eingesperrt und können als Transportmittel nicht mehr bewegt werden, ist das Eigentum zur bloßen Hülle geworden – Verletzung zu bejahen. Anders liegt es bei Schiffen, die bloß ein bestimmtes Ziel nicht mehr anfahren können. Ihr Eigentumsbezug als Transportmittel bleibt unberührt; was fehlt, ist eine konkrete wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit – und das ist kein Eigentumsproblem.

Der vorliegende Fall liegt näher am zweiten Pol. Die Aktivisten klebten sich auf dem Rollfeld fest, nicht an den Flugzeugen. Substanz wurde nicht berührt. Und vollständig lahmgelegt waren die Maschinen nicht: Parken, Tanken, Rangieren blieb alles möglich. Von einem „leeren Eigentum" konnte keine Rede sein; das Gericht lehnte die Eigentumsverletzung folgerichtig ab.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da Eigentum ausschied, rückte der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als subsidiärer Anknüpfungspunkt in den Fokus. Als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB schützt er den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens in seiner Gesamtheit – Betriebsvermögen, Kundenstamm, unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den guten Ruf und die Möglichkeit, betriebliche Tätigkeiten ungestört auszuüben.

Weil es sich um ein Rahmenrecht handelt, schützt es aber nicht vor jeder Beeinträchtigung. Erforderlich ist ein betriebsbezogener, unmittelbarer und zielgerichteter Eingriff – ohne diese Hürde würde § 823 Abs. 1 BGB zum allgemeinen Vermögensschutz ausufern. Die Fallgruppe der Betriebsblockade, also die Nichtnutzbarkeit fremder Infrastruktur, ist deshalb grundsätzlich nicht vom Schutzbereich umfasst.

Betriebsbezogenheit und Zielgerichtetheit des Eingriffs

Das LG Hamburg bejahte dennoch einen Eingriff. Aus den Urteilsgründen:

„Erforderlich ist vielmehr, dass der Eingriff zielgerichtet erfolgt, also unmittelbar die Beeinträchtigung des Betriebes als solchen zum Ziel hat. Der Eingriff muss sich dabei spezifisch gegen den Betrieb und seine Organisation oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, wozu etwa die Verhinderung der Nutzung von Betriebsgegenständen zählt. Schließlich muss der Eingriff erheblich sein, also über bloße Belästigungen hinausgehen."

Der entscheidende Punkt: Die Aktivisten hatten es nicht auf das Flughafengelände als solches abgesehen. Sie wollten den Flugbetrieb treffen – weil der Luftverkehr aus ihrer Sicht der CO₂-intensivste Teil der Infrastruktur ist. Der Flugbetrieb ist aber der Kern des Gewerbebetriebs der Lufthansa Group. Dass die Aktion technisch in das fremde Rollfeld eingriff, ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts; die Zielrichtung war eine betriebliche. Für die Erheblichkeit reichte die zeitliche Dauer der Blockade aus.

Rechtswidrigkeit

Als Rahmenrecht indiziert der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb die Rechtswidrigkeit nicht – sie muss positiv festgestellt werden. Das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 GG rechtfertigt den Eingriff nicht, sobald die Protestaktion in eine rechtswidrige Betriebsstörung mit erheblichem Schadensausmaß umschlägt und eine Abwägung zugunsten der Handelnden nicht trägt.

Rechtsfolge: Umfang des ersatzfähigen Schadens

Der Schaden belief sich auf rund 400.000 Euro. Passagiere, die durch die gestrichenen Flüge Verspätungen erlitten, machten Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend – mehr als 115.000 Euro. Notwendige Umleitungen verursachten Mehrkosten für Kerosin von rund 4.000 Euro. Den größten Posten bildete der entgangene Gewinn nach § 252 BGB; das Gericht schätzte ihn auf knapp 200.000 Euro, da als entgangen gilt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Weil die Aktivisten nicht freiwillig zahlten, sprach das Gericht schließlich Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu – als eigenständiger Anspruch, der das durch § 823 Abs. 1 BGB begründete gesetzliche Schuldverhältnis voraussetzt und erst nach diesem zu prüfen ist.

Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB

Als mögliche Schutzgesetze kamen § 315 StGB (gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr), § 240 StGB (Nötigung), § 123 StGB (Hausfriedensbruch) und § 858 Abs. 1 BGB (verbotene Eigenmacht) in Betracht. Keines trägt. § 315 StGB ist konkretes Gefährdungsdelikt; die Vorabinformation der Polizei schloss eine konkrete Gefahr aus. § 240 StGB scheitert am Gewaltbegriff: Flugzeuge, die keine Starterlaubnis erhalten, sind nicht physisch blockiert – die „Zweite-Reihe"-Rechtsprechung zu Straßenblockaden lässt sich auf diese Konstellation nicht übertragen. § 123 StGB und § 858 BGB schützen Besitz- und Hausrecht, nicht aber Vermögensinteressen, die durch die wirtschaftliche Verwertung des Flughafengeländes berührt sind.

Prüfung des § 826 BGB

§ 826 BGB setzt voraus, dass vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt wurde. Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Vorsatz hinsichtlich des Schadens war kaum zu verneinen – wer einen Flughafen blockiert, nimmt wirtschaftliche Folgen zumindest billigend in Kauf. An der Sittenwidrigkeit scheiterte der Anspruch dennoch. Der Klimaschutz ist Staatsziel nach Art. 20a GG; die Aktivisten verfolgten kein eigennütziges Interesse. Zwischen Flughafenbetrieb und CO₂-Problem besteht ein inhaltlicher Zusammenhang, der die Aktion von anderen Protestformen der Letzten Generation – etwa Farbattacken auf Kunstgemälde – unterscheidet. Unter diesen Vorzeichen lässt sich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht überzeugend als verletzt bezeichnen.


Kernaussagen der Entscheidung

Keine Eigentumsverletzung ohne vollständige Nutzungsentziehung. Wer auf einem Rollfeld klebt, entzieht den Flugzeugen nicht jede Nutzungsmöglichkeit – Parken, Tanken und Rangieren bleiben möglich; das genügt, um den Begriff des „leeren Eigentums" zu verneinen.

Beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt es auf die Zielrichtung an, nicht auf den äußeren Anknüpfungspunkt. Wer ausdrücklich den Flugbetrieb treffen will, kann sich nicht darauf berufen, technisch nur das fremde Rollfeld blockiert zu haben.

Der Schaden ist vollumfänglich ersatzfähig: entgangener Gewinn nach § 252 BGB, Verpflichtungen aus der Fluggastrechteverordnung, Kerosinsonderzahlungen, Verzugszinsen. Dass Teile des Schadens durch Dritte – etwa Passagiere – vermittelt werden, ändert daran nichts.

§ 826 BGB ist kein Auffangtatbestand für politisch missliebige Handlungen. Altruistische Motivation und sachlicher Zusammenhang zwischen Protest und Anliegen stehen der besonderen Verwerflichkeit, die Sittenwidrigkeit verlangt, entgegen.


Einordnung und Examensrelevanz

Wer diesen Fall in der Klausur vorgelegt bekommt, steht vor einem klassischen Ablenkungsmanöver: Die Eigentumsverletzung liegt scheinbar auf der Hand, ist aber bei sorgfältiger Fleet-Fall-Lektüre nicht zu bejahen. Der Fehler passiert schnell. Die Flugzeuge konnten nicht starten; natürlich denkt man sofort an Eigentum. Wer aber nicht prüft, ob das Rollfeld noch anderweitig nutzbar war, übersieht die entscheidende Weichenstellung.

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Rahmenrecht ist bekannt – aber die Konsequenz wird selten sauber gezogen: Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert und muss positiv festgestellt werden. Ein Gutachten, das diesen Schritt überspringt, ist fehlerhaft. Zudem ist die Abgrenzung zwischen bloßer Betriebsblockade und zielgerichtetem Betriebseingriff ein echter Streitpunkt, der argumentativ entwickelt und nicht einfach behauptet werden darf.

Schließlich: Der Verzugsschadensanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB gehört nicht in die Deliktsprüfung. Er setzt ein Schuldverhältnis voraus, das erst mit der Bejahung des § 823 Abs. 1 BGB entsteht – und ist deshalb als eigenständiger Anspruch im Anschluss zu prüfen. Wer das vermischt, verliert Punkte.

Vertiefend lohnen sich Fleet-Fall (BGHZ 55, 153), die BGH-Grundsatzentscheidungen zum Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie die Kommentarliteratur zu § 252 BGB mit seiner Schätzungsregel.

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