Flughafenblockade der Letzten Generation: Wie das LG Hamburg über die Schadensersatzklage der Lufthansa entschied
Die Klimaschutzbewegung Letzte Generation stand in den vergangenen Jahren immer wieder im Zentrum öffentlicher Debatten. Ihre Protestformen, die von Straßenblockaden über Farbanschläge bis hin zu Störungen kritischer Infrastruktur reichen, sollten die Aufmerksamkeit verstärkt auf das Thema Klimawandel lenken. Eine der bekanntesten Aktionen war die Blockade des Hamburger Flughafens, bei der Aktivisten auf das Rollfeld gelangten und sich dort festklebten. Aufgrund dieser Aktion mussten vierzehn Flüge der Lufthansa Group gestrichen werden. Vor wenigen Wochen befasste sich das Landgericht Hamburg mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Lufthansa Group gegen mehrere Aktivisten. Die Entscheidung bietet eine hervorragende Grundlage, um zentrale Fragen des Deliktsrechts zu beleuchten, insbesondere die Abgrenzung zwischen Eigentumsverletzungen, Eingriffen in den Gewerbebetrieb und Schutzgesetzverletzungen. Der folgende Beitrag bereitet die wesentlichen Aspekte des Falls verständlich und gleichzeitig examensrelevant auf.
Hintergrund des Falls und Bedeutung der Blockade
Die Aktivisten drangen auf das Flughafengelände vor und blockierten eine zentrale Rollbahn, indem sie sich daran festklebten. Durch diese Blockade konnten verschiedene Flugzeuge, darunter auch solche der Lufthansa Group, nicht starten. Entscheidend ist jedoch, dass die Aktivisten weder die Flugzeuge berührten noch eine unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum der Lufthansa vornahmen. Die Einschränkung resultierte allein aus der Blockade des Rollfelds, wodurch ein fremdes Betriebsgrundstück zeitweise nicht genutzt werden konnte. Genau diese Besonderheit macht den Fall juristisch interessant. Die zentrale Frage lautet, wie weit der Eigentumsschutz reicht und ab welchem Punkt eine Nutzungsbeeinträchtigung zu einem Betriebseingriff wird.
Rechtliche Ausgangsfrage und in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen
Für die Lufthansa kommen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Relevant sind insbesondere § 823 BGB, der absolute Rechte und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt, § 823 BGB in Verbindung mit möglichen Schutzgesetzen sowie § 826 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erfasst. Das Landgericht Hamburg konzentrierte sich vor allem auf § 823 BGB, denn die Frage, ob der Gewerbebetrieb der Lufthansa beeinträchtigt wurde, stand im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung.
Prüfung des § 823 BGB und die Frage nach einer Rechtsgutsverletzung
Beginnend mit der Prüfung des § 823 I BGB stellt sich zunächst die Frage, ob ein Recht oder Rechtsgut verletzt worden ist - und genau an dieser Stelle liegt, wie sogleich gezeigt werden wird, auch schon der Schwerpunkt des Falls. Bei der Blockade des Rollfelds und des dortigen Festklebens könnte zunächst sowohl der Besitz als auch das Eigentum an den Flugzeugen verletzt worden sein. Allerdings hatten sich die Aktivisten nicht an den Flugzeugen angeklebt und diese blockiert, sondern primär die Rollbahn. Dadurch fand also keine unmittelbare Einwirkung auf die Flugzeuge statt.
Der Fall erinnert an den sogenannten Fleet-Fall. Im Kern geht es um die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Punkt eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Eigentum eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellt (Stichwort: “leeres” Eigentum). Im Fall war es so, dass die Flugzeuge aufgrund einer großflächigen Blockade des Rollfelds nicht mehr sicher starten konnten. Allerdings waren auch Teile des Rollfelds noch anderweitig nutzbar. So konnten Flugzeuge dort parken, tanken, rangieren und es konnten auch Gepäck und Treibstoff transportiert werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vertretbar, in der Nutzungsbeeinträchtigung der Flugzeuge eine Eigentumsverletzung zu sehen. Die Flugzeuge konnten zwar nicht zu ihrem Kernzweck - zu fliegen - genutzt werden, wohl aber, um eine Vielzahl begleitender Tätigkeiten auszuführen.
Da ein Eigentumseingriff nicht angenommen werden kann, könnte ein weiterer (subsidiärer)Ansatzpunkt in einem Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen, der als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB anerkannt ist.
Diese Fallgruppe kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Handlung unmittelbar auf den betrieblichen Funktionszusammenhang eines Unternehmens einwirkt. Eine solche Einwirkung muss betriebsbezogen, unmittelbar und zielgerichtet sein. Die Blockade des Rollfelds führte unmittelbar dazu, dass Flugzeuge der Lufthansa nicht starten konnten. Das Gericht stellte fest, dass die Aktion ausdrücklich den Flugverkehr treffen sollte, da dieser aus Sicht der Aktivisten besonders starke CO₂-Emissionen verursacht. Der Flugverkehr ist jedoch ein zentraler Bestandteil des Gewerbebetriebs der Lufthansa. Daher bewertete das Gericht die Blockade als zielgerichteten Betriebseingriff. Dass die Blockade zeitlich begrenzt war, änderte daran nichts, da die Störung dennoch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hatte. Damit bejahte das Gericht einen Eingriff in den Gewerbebetrieb.
Rechtsfolge und Umfang des ersatzfähigen Schadens
Das Landgericht Hamburg erkannte einen Gesamtschaden von etwa vierhunderttausend Euro an. Ein wesentlicher Teil dieses Schadens entstand durch Ausgleichszahlungen an Passagiere nach der Fluggastrechteverordnung, die eine Höhe von mehr als einhundertfünfzehntausend Euro erreichten. Hinzu kamen Mehrkosten für Kerosin, die aufgrund notwendiger Umleitungen entstanden. Den größten Anteil des Schadens bildete jedoch der entgangene Gewinn, den das Gericht nach § 252 BGB auf knapp zweihunderttausend Euro schätzte. Schließlich sprach das Gericht auch Verzugszinsen zu, da die Aktivisten die Schadenssumme nicht freiwillig beglichen. Die Höhe des Schadens macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Folgen Blockadeaktionen für betroffene Unternehmen haben können.
Weitere Anspruchsgrundlagen und ihre Bewertung durch das Gericht
Neben § 823 Absatz 1 BGB prüfte das Gericht auch einen möglichen Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde. In Betracht kommen hier strafrechtliche Normen wie Hausfriedensbruch, Nötigung oder ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Entscheidung nicht darauf gestützt werden muss, da bereits der Eingriff in den Gewerbebetrieb einen ausreichenden Haftungsgrund bildet.
Darüber hinaus wurde erwogen, ob § 826 BGB Anwendung findet. Diese Vorschrift verlangt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Obwohl die Aktivisten den Schaden zumindest in Kauf nahmen, verneinte das Gericht die Sittenwidrigkeit. Der Klimaschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Die Protestform stand in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Anliegen der Aktivisten. Das Gericht sah deshalb keine Verwerflichkeit im Sinne der Sittenwidrigkeit. Die Motivation der Aktivisten wurde als altruistisch bewertet, sodass § 826 BGB nicht einschlägig ist.
Verfahrensstand und mögliche Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg
Das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde am 20. November 2025 verkündet. Die Aktivisten können innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Zuständig wäre das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. In der nächsten Instanz könnten erneut zentrale Fragen im Mittelpunkt stehen, etwa die Reichweite des Schutzes des Gewerbebetriebs, die Rolle gesellschaftlicher Diskussionen über den Klimaschutz und die Frage, ob Unternehmen die Folgen politischer Proteste teilweise selbst tragen müssen.
Fazit und Bedeutung des Urteils für zukünftige Klimaproteste
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt, dass politischer Protest im Bereich kritischer Infrastruktur erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Gerichte zwischen rechtswidrigem Verhalten und moralischer Bewertung sorgfältig unterscheiden. Das Urteil ist für zukünftige Klimaproteste von großer Bedeutung. Es verdeutlicht die Grenzen zulässigen Protests, ohne dabei die gesellschaftliche Relevanz des Klimaschutzes zu negieren. Unternehmen wie die Lufthansa können sich künftig auf eine gefestigte Rechtsprechung zum Betriebseingriff stützen, während Aktivisten ihre Protestformen sorgfältig überdenken müssen, um nicht mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden.



