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Redeverbot für Björn Höcke

Lesezeit: 15 Min.

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Einleitung

Als der AfD-Kreisverband eine kommunale Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung mit Björn Höcke als Gastredner buchte, erklärte die Gemeinde die Überlassung nur unter einer Bedingung: Höcke dürfe nicht auftreten. Rechtsgrundlage war Art. 21 Abs. 1a der Bayerischen Gemeindeordnung — eine 2025 neu eingeführte Vorschrift, die den Nutzungsanspruch entfallen lässt, wenn NS-billigende oder antisemitische Inhalte „zu erwarten" sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am 13. Februar 2026 im Eilverfahren darüber zu befinden, ob dieses Auftrittsverbot Bestand haben konnte (BayVGH, Beschl. v. 13.02.2026 – 4 CS 26.288).

Was auf den ersten Blick nach einer rein politischen Auseinandersetzung aussieht, ist in juristischer Hinsicht eine konzentrierte Prüfungslandschaft: Zwei-Stufen-Theorie bei öffentlichen Einrichtungen, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, grundrechtsgeleitete Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Grenzen kommunaler Beschränkungsbefugnisse gegenüber politischen Parteien — der Fall verlangt auf jeder Ebene eine klare Haltung. Fragen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts bleiben im Folgenden außer Betracht.

Kurzantwort

Der BayVGH hat die Redeverbote im Eilverfahren nicht bestehen lassen. Das Tatbestandsmerkmal „zu erwarten" in Art. 21 Abs. 1a BayGO verlangt eine konkrete, veranstaltungsbezogene Gefahrenprognose — pauschale Verweise auf frühere Äußerungen Höckes, seine strafrechtlichen Verurteilungen und die allgemeine Erwartung zugespitzter Wahlkampfrhetorik tragen diese Prognose nicht. Die Auflage war materiell rechtswidrig; das Aussetzungsinteresse des Kreisverbands überwog.

Sachverhalt

Die bayerische Gemeinde G betreibt eine als öffentliche Einrichtung gewidmete Stadthalle, die nach ihrer Benutzungssatzung auch politischen Parteien offensteht. Der AfD-Kreisverband K beantragte im Januar 2026 die Überlassung für eine Wahlkampfveranstaltung im Februar 2026, bei der Björn Höcke als Gastredner auftreten sollte. Die Gemeinde erklärte sich zur Überlassung bereit, verknüpfte die Nutzung aber mit einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: Höcke dürfe nicht als Redner auftreten. Sie stützte sich auf Art. 21 Abs. 1a BayGO und begründete die Maßnahme damit, Höcke sei in der Vergangenheit mehrfach durch rechtsextreme Äußerungen aufgefallen und zweimal strafrechtlich verurteilt worden; bei Wahlkampfveranstaltungen sei mit besonders zugespitzten Formulierungen zu rechnen. Der Kreisverband hielt die Auflage für rechtswidrig und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Rechtliche Würdigung

A. Zulässigkeit des Eilantrags

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Maßgeblich ist § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Bei Streitigkeiten über die Nutzung kommunaler Einrichtungen ist die Zwei-Stufen-Theorie der klassische Prüfungsrahmen. Auf der ersten Stufe geht es um das „Ob" der Zulassung zur Einrichtung — diese Frage ist stets öffentlich-rechtlich. Auf der zweiten Stufe steht das „Wie" der Ausgestaltung, das privatrechtlich ausgestaltet sein kann, es aber nicht muss.

Hier dreht sich der Streit um das grundsätzliche „Ob" der Nutzung in der konkret beantragten Form. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Statthafte Antragsart

Im Eilverfahren ist zu unterscheiden: § 80 Abs. 5 VwGO greift, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre; § 123 VwGO kommt bei Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren zum Zug (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Weichenstellung hängt davon ab, was der Kreisverband eigentlich angreift.

Der Sachverhalt qualifiziert die Nebenbestimmung ausdrücklich als Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Nach herrschender Auffassung — der Lehre von der prozessualen Teilbarkeit — ist eine Auflage isoliert anfechtbar, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne sie sinnvoll und rechtmäßig bestehen kann. Das ist hier eindeutig der Fall: Ohne das Redeverbot verbleibt eine eigenständige Zulassung der Halle an den Kreisverband. Die statthafte Klageart in der Hauptsache ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Im Eilverfahren folgt daraus der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Antragsbefugnis, richtiger Antragsgegner, Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Antragserhebung und Rechtsschutzbedürfnis sind im vorliegenden Fall unproblematisch zu bejahen.

B. Begründetheit des Eilantrags

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Ausschlag geben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache — und die hängen von der Rechtmäßigkeit der Auflage ab. Da der Bearbeitervermerk die formelle Rechtmäßigkeit unterstellt, konzentriert sich die Prüfung auf die materielle Seite.

Ermächtigungsgrundlage: Art. 21 Abs. 1a BayGO

Die Gemeinde stützte die Auflage auf Art. 21 Abs. 1a BayGO. Die 2025 neu eingefügte Vorschrift schließt den Nutzungsanspruch aus, wenn bei der geplanten Veranstaltung Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder wenn antisemitische Inhalte zu erwarten sind. Ist der Tatbestand erfüllt, kann die Gemeinde die Nutzung vollständig verweigern — oder, als milderes Mittel, die Zulassung mit einer entsprechenden Auflage verbinden.

Das Tatbestandsmerkmal „zu erwarten"

„Zu erwarten" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Auslegung ist nicht trivial — und sie darf die Grundrechte der Betroffenen nicht ausblenden. Gerade auf Tatbestandsebene steuern sie das Ergebnis.

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, polemische und politisch unbequeme Rede. Gerade im Wahlkampf kommt ihr besonderes Gewicht zu. Wer einem Politiker das Auftreten bei einer Wahlkampfveranstaltung verbietet, greift unmittelbar in die politische Kommunikation ein. Das zwingt dazu, den Eingriffstatbestand eng zu lesen und die Messlatte für die Gefahrenprognose hochzusetzen.

Chancengleichheit politischer Parteien, Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

Die AfD ist Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Chancengleichheit. Die Auswahl von Rednern und die inhaltliche Gestaltung von Wahlkampfveranstaltungen gehören zum Kernbereich parteipolitischer Betätigung. Untersagt der Staat einer Partei, einen bestimmten Gastredner aufzubieten, greift er in den politischen Wettbewerb ein. Art. 21 Abs. 1a BayGO darf deshalb nicht als Ermächtigung zur inhaltlichen Vorzensur politischer Veranstaltungen gelesen werden.

Was die Gefahrenprognose leisten muss

Beide Grundrechte wirken tatbestandslenkend: Sie erhöhen den Maßstab für das Merkmal „zu erwarten". Erforderlich sind konkrete, belastbare Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass bei der konkret geplanten Veranstaltung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlich bezeichneten Inhalte geäußert werden. Eine bloße Missbilligung der Person oder allgemeine Skepsis gegenüber dem Veranstaltungsformat reicht nicht.

Subsumtion: Reicht die Begründung der Gemeinde?

Die Gemeinde stützte ihre Prognose auf drei Punkte: vergangene rechtsextreme Äußerungen Höckes, zwei strafrechtliche Verurteilungen und die pauschale Einschätzung, Wahlkampfveranstaltungen seien typischerweise konfrontativ formuliert.

Diese Gesichtspunkte sind nicht wertlos — ignorieren lässt sich eine einschlägige Vorgeschichte nicht. Aber sie tragen nur so weit: Sie dokumentieren politische Biografie und strafrechtliche Vergangenheit. Ob daraus folgt, dass Höcke bei einer bayerischen Kommunalwahlkampfveranstaltung im Februar 2026 NS-billigende oder antisemitische Inhalte äußern wird, ist eine andere Frage. Diese Lücke zwischen Äußerungsmuster und veranstaltungsbezogener Prognose hat die Gemeinde nicht geschlossen.

Die Annahme, Wahlkampfveranstaltungen seien grundsätzlich zugespitzt, ist zu pauschal. Sie ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Begründung. Konkrete Tatsachen dafür, dass Höcke bei dieser Kommunalwahlkampfveranstaltung tatbestandsmäßige Inhalte äußern würde, hat die Gemeinde nicht benannt.

Der BayVGH hat die Begründungen der Gemeinden im Eilverfahren gerade deshalb für unzureichend gehalten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 1a BayGO lagen nicht vor; die Auflage war materiell rechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse des Kreisverbands überwog.

Kernaussagen der Entscheidung

„Zu erwarten" in Art. 21 Abs. 1a BayGO verlangt eine konkrete, auf die einzelne Veranstaltung bezogene Gefahrenprognose. Vergangene Äußerungen eines Redners und allgemeine Annahmen über Wahlkampfrhetorik genügen nicht — selbst wenn sie für sich genommen besorgniserregend sind.

Meinungsfreiheit und Parteichancengleichheit entfalten ihre Wirkung nicht erst auf Rechtsfolgenebene, sondern schon bei der Auslegung des Tatbestands. Sie erhöhen den Maßstab für die gemeindliche Gefahrenprognose und stehen einer politisch motivierten Vorverlagerung von Verboten entgegen.

Eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage ist isoliert anfechtbar, sobald Hauptverwaltungsakt und Nebenbestimmung prozessual teilbar sind. Diese Weichenstellung ist für die Bestimmung der richtigen Klageart in der Hauptsache und der richtigen Antragsart im Eilverfahren entscheidend.

Art. 21 Abs. 1a BayGO ermächtigt Gemeinden nicht zu inhaltlicher Vorzensur. Die Norm greift erst, wenn eine hinreichend belegte Prognose gerade bezüglich der tatbestandlich bezeichneten Inhalte vorliegt.

Einordnung und Examensrelevanz

Der Fall gehört zu einer Gruppe von Verwaltungsrechtsklausuren, die auf den ersten Blick überschaubar wirken, es aber nicht sind — weil mehrere Ebenen ineinandergreifen und jede Weichenstellung die nächste prägt.

Die prozessuale Falle

„Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung" — und schon denkt man an § 123 VwGO. Das ist falsch. Die Gemeinde hat die Zulassung nicht verweigert, sondern sie mit einer Auflage verknüpft. Das verschiebt die gesamte prozessuale Ausgangslage. Statthafte Antragsart im Eilverfahren, statthafte Klageart in der Hauptsache — beides hängt davon ab, ob die Auflage isoliert anfechtbar ist, also ob Auflage und Hauptverwaltungsakt prozessual teilbar sind. Wer diesen Zwischenschritt unterschlägt, baut auf dem falschen Fundament.

Grundrechte im Tatbestand, nicht nur in der Verhältnismäßigkeit

Der in Klausuren häufigste Fehler: Grundrechte erscheinen erst in der Verhältnismäßigkeitsprüfung — also auf Rechtsfolgenebene, weit hinten im Gutachten. Dieser Fall entzieht sich dieser Logik. Die Grundrechte greifen bereits bei der Auslegung von „zu erwarten" und damit mitten im Tatbestand. Wer das verpasst, argumentiert juristisch korrekt, aber am Schwerpunkt vorbei.

Gefahrenprognose als eigenständiger Schritt

Vergangene Äußerungen allein begründen noch keine veranstaltungsbezogene Prognose. Die Klausur verlangt, diesen Unterschied sauber herauszuarbeiten und nicht bei einer allgemeinen Persönlichkeitsbewertung stehenzubleiben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die konkret benannten Inhalte bei der konkret geplanten Veranstaltung zu erwarten sind.

Zur Vertiefung empfehlen sich die Materialien zu Art. 21 Abs. 1a BayGO, die Rechtsprechung des BVerfG zur Chancengleichheit politischer Parteien sowie die Literatur zur Dogmatik unbestimmter Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht.

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