Einleitung
Darf eine Muslimin, die aus religiöser Überzeugung einen Niqab trägt, zum Ablegen des Gesichtsschleiers beim Autofahren verpflichtet werden? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Urt. v. 25.11.2025 – 13 S 1456/24, BeckRS 2025, 37746) und zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 – 3 B 26.24, BeckRS 2025, 37881) beschäftigt – und alle drei Instanzen haben die Verfassungsmäßigkeit des seit 2017 geltenden Verhüllungsverbots in § 23 IV 1 StVO bejaht. Der Fall vereint zwei für die juristische Ausbildung zentrale Themen: die formelle Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen und die Dogmatik der vorbehaltlosen Grundrechte.
Hintergrund: Was § 23 IV 1 StVO verbietet und wen es trifft
Seit dem Jahr 2017 enthält die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV 1 StVO ein allgemeines Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass die Person nicht mehr erkennbar ist. Die Norm ist bewusst abstrakt formuliert – sie richtet sich nicht gegen einen bestimmten religiösen oder kulturellen Brauch, sondern gegen jede Art der Gesichtsverhüllung, die die Erkennbarkeit des Fahrers ausschließt. Der typischste und in der Praxis relevanteste Anwendungsfall ist jedoch das Tragen eines Niqabs, des islamischen Gesichtsschleiers, der Kopf, Hals und Oberkörper bedeckt, dabei aber die Augen freilässt.
Geklagt hatte ein Verein, der sich für die gesellschaftliche Akzeptanz der Vollverschleierung muslimischer Frauen in Deutschland einsetzt, sowie einzelne betroffene Musliminnen. Sie stellten zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 II 1 StVO, der von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgelehnt wurde. Die nachfolgende Klage stützte sich auf die Behauptung, § 23 IV 1 StVO verstoße gegen die in Art. 4 GG garantierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit: Die Norm zwinge gläubige Musliminnen faktisch dazu, entweder auf das Autofahren zu verzichten oder ihre religiöse Überzeugung zu verleugnen. Alle Instanzen wiesen die Klage ab.
Erster Prüfungsschritt: Ist § 23 IV 1 StVO als Rechtsverordnung wirksam?
Wer § 23 IV 1 StVO verfassungsrechtlich prüft, muss zunächst bedenken, dass es sich nicht um ein formelles Parlamentsgesetz, sondern um eine Rechtsverordnung handelt. Das hat Konsequenzen für die Prüfungsstruktur: Vor der Grundrechtsprüfung ist zu klären, ob die Verordnung überhaupt wirksam erlassen wurde. Ist sie bereits formell unwirksam, erübrigt sich jede weitere Prüfung.
Maßstab für die formelle Rechtmäßigkeit ist Art. 80 I GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Ermächtigungsgesetz hinreichend bestimmt festgelegt sein. Hintergrund dieser Anforderung ist das demokratische Prinzip: Wesentliche Entscheidungen soll das gewählte Parlament selbst treffen, nicht die Exekutive über den Umweg einer Verordnung.
Als Ermächtigungsgrundlage für § 23 IV 1 StVO kommt § 6 I Nr. 3 StVG in Betracht, der das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verhalten der Teilnehmer am Straßenverkehr zu erlassen. VGH BW und BVerwG sahen die Anforderungen des Art. 80 I GG als gewahrt an: Das StVG legt den Regelungsrahmen – Verhaltenspflichten zur Sicherung des Straßenverkehrs – hinreichend klar fest. Die wesentliche Wertentscheidung, nämlich dass die Verkehrssicherheit durch Verhaltensregeln für Fahrzeugführer zu schützen ist, hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Der sogenannte Parlamentsvorbehalt ist damit gewahrt.
Der eigentliche Schwerpunkt: Art. 4 GG und die vorbehaltlosen Grundrechte
Der rechtliche Kern des Falls liegt in der Frage, ob § 23 IV 1 StVO die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG in verfassungswidriger Weise einschränkt. Hier zeigt sich eine wichtige dogmatische Besonderheit: Art. 4 GG enthält – anders als etwa Art. 2 I GG oder Art. 5 I GG – keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das macht die Rechtfertigung eines Eingriffs strukturell anspruchsvoller.
Schutzbereich: Das Tragen des Niqabs ist vom Schutzbereich des Art. 4 GG erfasst. Es handelt sich einerseits um ein nach außen gerichtetes religiöses Bekenntnis (Bekenntnisfreiheit, Art. 4 I Var. 3 GG), andererseits um eine religiöse Handlung im Alltag, die den Schutz der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 II GG genießt. Ob das religiöse Gebot aus Sicht der Betroffenen als zwingend empfunden wird, ist dabei unerheblich – und staatlichen Stellen steht es ohnehin nicht zu, die Verbindlichkeit religiöser Gebote zu bewerten.
Eingriff: § 23 IV 1 StVO greift nicht unmittelbar in die Religionsfreiheit ein. Die Norm verbietet nicht das Tragen des Niqabs als solches, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs damit. Dennoch liegt ein Eingriff vor: Nach dem modernen, weiten Eingriffsbegriff reicht es aus, dass eine Norm faktisch einen erheblichen Druck ausübt, ein grundrechtlich geschütztes Verhalten aufzugeben. Wer täglich auf das Auto angewiesen ist, steht vor der Wahl, entweder die religiöse Praxis oder die Fahrerlaubnis aufzugeben. Diese Zwangswirkung genügt für die Annahme eines mittelbaren Grundrechtseingriffs.
Rechtfertigung – verfassungsimmanente Schranken: Da Art. 4 GG keinen Gesetzesvorbehalt kennt, kann ein Eingriff nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. In Betracht kommen Grundrechte Dritter oder andere Verfassungsgüter von gleichem Rang. VGH BW und BVerwG stützten die Rechtfertigung auf die Verkehrssicherheit: Das Interesse aller Verkehrsteilnehmer, nicht durch eingeschränkt sichtfähige Fahrer gefährdet zu werden, ist durch Art. 2 II 1 GG (körperliche Unversehrtheit) und Art. 14 GG (Eigentum) verfassungsrechtlich verankert.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelnen
Kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert einen Eingriff in Art. 4 GG nur dann, wenn die konkrete Norm verhältnismäßig ist. VGH BW und BVerwG haben diesen Schritt ausführlich geprüft.
Der legitime Zweck liegt auf der Hand: Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch Sicherstellung der ungehinderten Sicht und der Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers ist ein verfassungsrechtlich anerkanntes Schutzgut.
Die Geeignetheit ist ebenfalls unproblematisch: Ein Verbot der Gesichtsverhüllung beim Fahren stellt sicher, dass der Fahrer sein Gesichtsfeld nicht durch das Kleidungsstück einschränkt, und ermöglicht die Wiedererkennung bei Verkehrskontrollen oder nach Unfällen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Erforderlichkeit. Auf den ersten Blick könnte man erwägen, ob nicht mildere Mittel denkbar wären – etwa ein verpflichtendes Fahrtenbuch nach § 31a StVZO, das zumindest die nachträgliche Identifizierung ermöglichen würde. VGH BW und BVerwG lehnten dies als nicht gleich wirksam ab: Ein Fahrtenbuch ist kein geeignetes Substitut für die unmittelbare Identifizierbarkeit. Es kann gefälscht werden, erlaubt Dritten, Verstöße von verschleierten Fahrerinnen in Kauf zu nehmen, und setzt erst nachträglich an – Gefahren im fließenden Verkehr lassen sich damit nicht verhindern. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist damit nicht gegeben.
Schließlich ist das Verbot auch angemessen: Der Eingriff in Art. 4 GG ist zeitlich und sachlich eng begrenzt. Er gilt ausschließlich während des aktiven Fahrens eines Kraftfahrzeugs; außerhalb des Fahrzeugs kann die religiöse Praxis uneingeschränkt fortgesetzt werden. Die Ausweichmöglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar, auch wenn sie im Einzelfall mit Komforteinbußen verbunden sein mag. Demgegenüber stehen die erheblichen Schutzinteressen aller übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Abwägung fällt zugunsten der Verkehrssicherheit aus.
Einordnung: Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Das Ergebnis mag auf den ersten Blick hart erscheinen – schließlich sind betroffene Musliminnen de facto vom Autofahren ausgeschlossen, sofern sie an ihrer religiösen Praxis festhalten. Dass die Gerichte dieses Ergebnis für verfassungsrechtlich tragbar halten, liegt an einer spezifischen Abwägungsentscheidung: Die mit dem Fahren verbundene öffentliche Gefährdung anderer rechtfertigt eine zeitlich und sachlich eng begrenzte Einschränkung religiöser Praxis.
Bemerkenswert ist dabei auch, was die Gerichte ausdrücklich offen gelassen haben: Die Entscheidungen treffen keine allgemeine Aussage darüber, ob Vollverschleierung im öffentlichen Raum eingeschränkt werden dürfte. Es geht ausschließlich um die verkehrssicherheitsrechtliche Situation im Fahrzeug. Diese Beschränkung auf den konkreten Anwendungsbereich ist für die Ausbildung ein wichtiges Beispiel dafür, wie Gerichte Grundrechtsfragen auf das Notwendige eingrenzen und keine über den Fall hinausgehenden Aussagen treffen.
Für Studierende lohnt sich zudem ein Blick auf die prozessuale Seite: Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG scheiterte unter anderem daran, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen wurde. Das Gericht sah die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt an. Auch das ist ein Signal: Die Rechtsprechungslinie zur Verhältnismäßigkeit von verkehrssicherheitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber religiösen Praktiken gilt inzwischen als gefestigt.
Fazit: Ein lehrreicher Fall zur Dogmatik vorbehaltloser Grundrechte
Die Entscheidungen des VGH BW und des BVerwG bestätigen, dass der Staat auch in einem religiös sensiblen Bereich verhältnismäßige Einschränkungen anordnen kann, wenn hinreichend gewichtiges kollidierendes Verfassungsrecht dies trägt. § 23 IV 1 StVO ist formell wirksam erlassen und materiell verfassungsgemäß.
Für die juristische Ausbildung ist der Fall aus mehreren Gründen wertvoll: Er zeigt exemplarisch, wie eine Rechtsverordnung am Maßstab des Art. 80 I GG zu prüfen ist, verdeutlicht die besondere Struktur vorbehaltloser Grundrechte und deren Einschränkungsmöglichkeiten durch kollidierendes Verfassungsrecht und macht an einem konkreten Beispiel deutlich, wie die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei religiösen Praktiken durchzuführen ist – einschließlich der Frage, welche Alternativmaßnahmen als mildere Mittel ernsthaft in Betracht zu ziehen sind. Nicht zuletzt illustriert er, wie Gerichte Grundrechtsfragen präzise auf den entscheidungserheblichen Kern zuschneiden, ohne unnötige allgemeine Aussagen zu treffen.
Dies ist eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte des Falls. In der Constellatio-App findest du die ausführliche, interaktive und mit den Constellatio-Inhalten verknüpfte Fallbesprechung.



