Ein weiterer Geldautomatenfall des BGH: Raub oder räuberische Erpressung?
Der Bundesgerichtshof befasste sich im November 2024 erneut mit einem der examensklassischen Problemfelder im Strafrecht: den Geldautomatenfällen. Geldautomatenfälle zählen zu den klassischen Problemfeldern des deutschen Strafrechts und tauchen regelmäßig in Prüfungen, im Repetitorium und in Klausuren des ersten Staatsexamens auf. Der Grund dafür liegt in der hohen dogmatischen Dichte dieser Konstellationen: Fragen des Gewahrsams, der Wegnahme, des tatbestandsausschließenden Einverständnisses und der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung werden an kaum einem Fall so präzise erkennbar wie an den sogenannten „Bankautomatenfällen“.
Die Entscheidung (BGH, 12.11.2024 – 3 StR 301/24) behandelt das Verhältnis der §§ 249, 253 und 255 StGB und knüpft an die seit Jahren umstrittene Frage an, ob die Entnahme von Geld aus einem Automaten eine Wegnahme oder eine Weggabe darstellt. Das Urteil fügt sich ein in eine Reihe unterschiedlicher BGH-Entscheidungen, die zeigen, wie komplex die strafrechtliche Einordnung solcher Situationen sein kann.
In diesem Beitrag erhältst du:
eine übersichtliche Aufarbeitung des Falls,
die relevanten Streitstände für die Klausur,
eine Schritt-für-Schritt-Prüfung des § 249 StGB,
und eine kompakte Zusammenfassung für deine Examensvorbereitung.
Der Sachverhalt: Gewalt, Drohung und eine erzwungene Abhebung
Der Täter T war dem Opfer O körperlich deutlich überlegen und schlug ihm mehrfach ohne nachvollziehbaren Anlass ins Gesicht. Anschließend forderte T von O die Herausgabe von 400 bis 600 Euro. Da O jedoch kein Bargeld bei sich trug, nötigte T ihn unter weiterer Gewaltandrohung dazu, zu einem nahegelegenen Geldautomaten zu gehen.
Vor dem Automaten musste O seine Bankkarte einführen und die PIN eingeben. T positionierte sich unmittelbar hinter O und wählte selbst am Bildschirm den maximal möglichen Auszahlungsbetrag von 2.000 Euro. Aufgrund mangelnder Kontodeckung zahlte der Automat letztlich jedoch nur 280 Euro aus. T nahm das Geld an sich, während die für O bedrohliche Situation fortbestand.
Dieser Sachverhalt wirft die klassischen Tatbestandsfragen im Zusammenhang mit dem Umgang von Bankautomaten auf und bildet die Grundlage für die strafrechtliche Prüfung des Falls.
Rechtsdogmatischer Hintergrund: Warum diese Fälle kompliziert sind
Die zentrale Frage des Gewahrsamswechsels
Geldautomatenfälle sind so schwierig, weil der Gewahrsamsbegriff an technische Abläufe angepasst werden muss. Während bei einem klassischen Diebstahl die Wegnahme unmittelbar durch den Gewahrsamswechsel definiert ist, entsteht in Bankautomatenfällen die Frage, wie Gewahrsam an Geld entsteht, das aus einem Automaten herausgegeben wird.
Relevant ist insbesondere:
ob die Bank einen Übertragungswillen besitzt,
ob das Opfer bereits Mitgewahrsam erlangt hat,
und ob der Täter durch sein Verhalten fremden Gewahrsam bricht.
Die unterschiedlichen Auffassungen innerhalb des BGH
Zunächst lohnt es sich, sich die Konstellation vor Augen zu führen, denn die Rechtslage bei den sogenannten Geldautomatenfällen ist unklar. Sie wird in unterschiedlichen Urteilen abweichend bewertet. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass der Gewahrsamsbruch, der sowohl für den Diebstahl als auch den Raub erforderlich ist, fehlt, wenn der Berechtigte Gewahrsamsübertragungswillen hat. Der BGH hat in den vergangenen Jahren unterschiedliche Entscheidungen zu diesem Komplex getroffen. Interessant ist insbesondere die Konstellation, dass der Bankautomat grundsätzlich ordnungsgemäß bedient wird, das Geld am Ende aber nicht von der berechtigten Person entgegengenommen wird:
Der 2. Strafsenat: Kein Gewahrsamsbruch, sondern tatsächliches Geschehen – kein Raub
Nachdem O seine Karte in den Automaten geschoben und die PIN eingegeben hat, stößt T ihn zur Seite. Er tippt den Geldbetrag ein und nimmt ihn an sich. § 249 StGB scheitert hier, ebenso wie § 242 StGB, weil T weder den Gewahrsam der Bank noch den des O gebrochen hat. Die Bank hat einen gewahrsamen Übertragungswillen aufgrund des ordnungsgemäß eingeleiteten Abhebevorgangs. O hat noch gar keinen Gewahrsam, der gebrochen werden könnte. Somit fehlt es an einer Wegnahmehandlung. Die Kernaussage ist hier, dass der Gewahrsamsübergang ein tatsächliches Geschehen und somit bedingungsfeindlich ist. Er könne also nicht von der Berechtigung der Person zur Entgegennahme des Geldes abhängen. Nach dieser Auffassung liegt weder ein Diebstahl noch ein Raub vor, da die Bank das Geld im Rahmen des ordnungsgemäßen technischen Ablaufs ohnehin herausgeben möchte. Das Opfer selbst hat bis zur tatsächlichen Entnahme noch keinen Gewahrsam.
Der 3. Strafsenat: Übertragungswille nur gegenüber dem Berechtigten
O hat die Bankkarte eingeführt und die PIN eingegeben. Er wird daraufhin vom Täter abgelenkt, der einen hohen Austragungsbetrag eintippt. Hier könnte man eine Wegnahme annehmen. Durch die Bereitstellung des Geldes behält die Bank gelockerten Gewahrsam an den Geldscheinen, solange das Geld noch nicht entnommen ist. Insofern bricht T den Gewahrsam, wenn er das Geld herausnimmt. Das tatbestandsausschließende Einverständnis mit dem Gewahrsamsübergang hänge von der technisch ordnungsgemäßen Bedienung des Automaten ab und gelte nur gegenüber demjenigen, der sich durch Eingabe der Bankkarte und der PIN legitimiert hat. Mit anderen Worten: Übertragen werden soll der Gewahrsam nur der Person, die tatsächlich den Geldausgabevorgang initiiert hat. Manipuliert ein Dritter anschließend den Abhebevorgang, fehlt es an einem tatbestandsausschließenden Einverständnis der Bank. Somit nimmt der Täter das Geld nicht mit dem Willen der Bank an sich. Es kommt zu einem Gewahrsamsbruch.
Der 4. Strafsenat: Antizipierter Beherrschungswille des Opfers
Der 4. Senat wiederum geht in dieser Konstellation davon aus, dass O einen antizipierten Beherrschungswillen über das im Ausgabefach liegende Geld hat. Das bedeutet, dass T den Mitgewahrsam des O bricht und somit eine Wegnahme vorliegt. Insofern ließ er die Frage offen, ob die Bank einen Willen zur gewahrsamen Betragung hat und ob dieser bedingt sein kann oder nicht.
Prüfung des § 249 StGB: Liegt ein Raub vor?
Fremde bewegliche Sache
Dass die Geldscheine eine bewegliche Sache sind, muss (und sollte auch) nicht diskutiert werden. Entscheidend ist, ob sie fremd sind. Nun muss man an dieser Stelle also zivilrechtlich untersuchen, was hier vorgefallen ist - denn T dürfte hier nicht Eigentümer gewesen sein. Durch das Betätigen der Ausgabetaste erlangt der Kontoinhaber einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Daher kann man (§§ 133, 157 BGB!) die Ausgabe der Geldscheine durch die Bank so interpretieren, dass sie diesen Anspruch erfüllen will und gemäß § 929 S. 1 BGB, an den Berechtigten übereignen möchte. Da T nicht berechtigt war, kann man nicht davon ausgehen, dass die Bank an ihn übereignen wollte, was bedeutet, dass er nicht Eigentümer wurde, was bedeutet, dass die Geldscheine für ihn fremd waren.
Wegnahme – der zentrale Streitpunkt
Die Wegnahme setzt einen Bruch fremden Gewahrsams voraus. Sowohl der Gewahrsam der Bank als auch der des Opfers wurden hier gebrochen.
Gewahrsam der Bank
Die Bank hat die Geldscheine im Ausgabefach bereitgestellt und somit möglicherweise ihren Gewahrsam bereits aufgegeben. Die Bereitstellung könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellen. Man könnte annehmen, dass bei technisch ordnungsgemäßem Betrieb des Geldautomaten die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit Willen des ausgehenden Geldinstituts erfolgt. Dagegen spricht allerdings der Wille der Bank. Denn die Bank will das Geld natürlich nur demjenigen übertragen, der berechtigt ist und sich durch Eingabe von Karte und PIN legitimiert hat. T bricht somit den Gewahrsam.
Gewahrsam des Opfers
Zudem könnte T den Gewahrsam des O gebrochen haben, der, nachdem dieser den Zahlungsvorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gebracht hatte, weiterhin vor dem Automaten stand. Seine tatsächliche Sachherrschaft über die Geldscheine ergibt sich allein schon durch die unmittelbare körperliche Nähe zu den Geldscheinen im Ausgabefach. Ihm ist insofern auch ein natürlicher Herrschaftswille zuzusprechen, denn wer mit seiner Karte zum Bankautomaten geht, um Geld abzuheben, der hat einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs.
Aus beiden Perspektiven liegt eine Wegnahme vor – die zentrale Voraussetzung des Raubes.
Abgrenzung: Raub oder räuberische Erpressung?
An dieser Stelle ist noch ein klassischer Streit im Strafrecht zu berücksichtigen, und zwar die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Raub zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um eine Wegnahme (Fremdschädigung) handelt. Handelt es sich hier doch um eine Weggabe (Selbstschädigung), handelt es sich um eine räuberische Erpressung. Obwohl O den Abhebevorgang einleitete, geschah dies ausschließlich aufgrund der massiven Gewalt und Drohung, sodass es sich nach sämtlichen Ansichten nicht um eine autonome Weggabe handelt.
Damit liegt ein Raub und keine Erpressung vor.
Nötigungsmittel: Gewalt und Drohung
Außerdem müsste ein qualifiziertes Nötigungsmittel vorliegen. Beim Raub kann der Täter das Opfer sowohl durch Gewalt als auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigen. T hat Gewalt gegen O verübt, als er ihn geschlagen hat. Er hat auch weiter damit gedroht, Gewalt auszuüben. Somit liegen sogar beide qualifizierten Nötigungsmittel vor.
Finalzusammenhang
Sowohl die Gewaltausübung als auch die Drohung bei der Bedienung des Bankautomaten haben dem Zweck gedient, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Somit besteht ein funktionaler Zweckzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme.
Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
T handelte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht. Die Rechtswidrigkeit und Schuld sind ohne Probleme gegeben. Weitere Prüfungspunkte sind nicht streitentscheidend.
Fazit: Warum dieser BGH-Fall für Examenskandidaten so wertvoll ist
Die Entscheidung des BGH vom 12. November 2024 verdeutlicht, wie vielschichtig und examensrelevant Geldautomatenfälle sind. Sie zwingen Studierende dazu, technische Abläufe, zivilrechtliche Wertungen und strafrechtliche Begriffe miteinander zu verknüpfen. Der Fall zeigt klar, dass sowohl aus Sicht der Bank als auch aus Sicht des Opfers ein Gewahrsamsbruch vorliegt. Damit ist die Wegnahme begründet, und die Gewaltanwendung führt zur Erfüllung des § 249 StGB.
Wer diesen Fall versteht, beherrscht einen der wichtigsten examensrelevanten Streitkomplexe des Strafrechts. Der Fall eignet sich hervorragend, um Gewahrsam, Wegnahme, tatbestandsausschließendes Einverständnis, Finalzusammenhang und die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nachhaltig zu trainieren.
In unserem Artikel zu § 242 StGB haben wir verschiedene Konstellationen der Bankautomatenfälle aufbereitet - bearbeite den Artikel, um optimal auf die Klausur vorbereitet zu sein.



