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Neue BGH-Entscheidung zu den Bankautomatenfällen

Lesezeit: 15 Min.

ChatGPT Bild Nov 20 2025

Einleitung

Bankautomatenfälle haben eine eigenartige Hartnäckigkeit im deutschen Strafrecht. Sie kehren regelmäßig zurück – in Klausuren, im Repetitorium, vor dem BGH – und sie bereiten jedes Mal Schwierigkeiten, weil der Gewahrsamsbegriff an einem Punkt ans Limit kommt: dem Moment, in dem ein Automat Geld ausgibt und unklar ist, wessen Herrschaft über die Scheine eigentlich gerade gilt. Im November 2024 musste der 3. Strafsenat (BGH, 12.11.2024 – 3 StR 301/24) genau diese Frage erneut beantworten – diesmal in einer Konstellation, die §§ 249, 253 und 255 StGB in direkten Widerstreit bringt.

Was den Fall examensrelevant macht, ist nicht die Besonderheit des Sachverhalts, sondern seine Typizität. Jede der zentralen Weichenstellungen – Fremdheit der Sache, Gewahrsamsbruch, Finalzusammenhang, Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung – wird hier prüfungsreif aufgeworfen. Normen des Allgemeinen Teils bleiben im Folgenden außer Betracht.


Kurzantwort

Im BGH-Fall vom 12. November 2024 erzwang der Täter durch Gewalt und Drohung die Bedienung eines Geldautomaten und entnahm das Geld anschließend selbst. Der 3. Strafsenat bejahte Raub gemäß § 249 StGB: Das Einverständnis der Bank mit dem Gewahrsamsübergang gilt ausschließlich gegenüber dem legitimierten Karteninhaber; wer nicht berechtigt ist, bricht fremden Gewahrsam. Dass das Opfer den Abhebevorgang technisch einleitete, ändert daran nichts – die Entnahme durch den Täter ist Wegnahme, keine Weggabe, und §§ 253, 255 StGB sind verdrängt.


Sachverhalt

T ist dem Opfer O körperlich deutlich überlegen. Er schlägt ihn mehrfach ohne erkennbaren Anlass und verlangt 400 bis 600 Euro. O hat kein Bargeld dabei. Daraufhin zwingt T ihn unter Androhung weiterer Gewalt, zu einem nahegelegenen Geldautomaten zu gehen. Dort führt O seine Bankkarte ein und gibt die PIN ein; T steht schräg hinter ihm und betätigt selbst die Ausgabetaste für den Maximalbetrag von 2.000 Euro. Wegen unzureichender Kontodeckung zahlt der Automat nur 280 Euro aus. T nimmt das Geld an sich – die Bedrohungssituation hält während des gesamten Vorgangs an.


Rechtliche Würdigung

Raub gemäß § 249 StGB

Der Schwerpunkt liegt auf § 249 StGB. Da der Raubtatbestand die Gewaltanwendung (§ 223 StGB) und die Wegnahme (§ 242 StGB) als qualifizierte Einheit in sich aufnimmt, werden diese Delikte im Rahmen des § 249 StGB mitgeprüft.

Fremde bewegliche Sache

Dass Geldscheine bewegliche Sachen sind, wird in der Klausur nicht diskutiert. Entscheidend ist allein ihre Fremdheit. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Der Eigentumsübergang ist hier zivilrechtlich nachzuvollziehen. Mit der Betätigung der Ausgabetaste entsteht für den Kontoinhaber ein Auszahlungsanspruch aus § 675f Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB. Die Bank gibt die Geldscheine aus, um diesen Anspruch zu erfüllen – und sie übereignet dabei gemäß § 929 S. 1 BGB an den Berechtigten (§§ 133, 157 BGB). Da T nicht berechtigt war, konnte kein Eigentum auf ihn übergehen. Die Scheine blieben fremd.

Wegnahme – der Kern des Falls

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

In Bankautomatenfällen ist diese Prüfung deshalb schwierig, weil im Moment der Geldausgabe bis zu drei Gewahrsamsträger gleichzeitig ins Spiel kommen: die Bank, der Karteninhaber und – wie hier – ein Dritter, der das Gerät manipuliert.

Gewahrsam der Bank

Die Bank hat die Scheine im Ausgabefach bereitgestellt. Die Frage ist, ob darin ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt, das den Gewahrsamsbruch ausschließt – weil sie das Geld ja ohnehin herausgeben wollte.

Das überzeugt nicht. Die Bank will das Geld nicht einfach herausgeben, sondern an eine bestimmte Person: diejenige, die sich durch Karte und PIN legitimiert hat. Ein Einverständnis mit dem Gewahrsamsübergang auf T – der nicht berechtigt war – hat sie nie erklärt. T bricht daher den Gewahrsam der Bank.

Divergierende Rechtsprechung der BGH-Senate

Hier liegt die dogmatische Brisanz des Falls. Die Senate des BGH haben dieselbe Kernfrage in der Vergangenheit verschieden beantwortet – und diese Divergenz ist klausurrelevant.

Der 2. Strafsenat verneinte in einer früheren Konstellation den Gewahrsamsbruch. Sein Argument: Der Gewahrsamsübergang sei ein tatsächliches Geschehen und damit bedingungsfeindlich. Wer den Abhebevorgang ordnungsgemäß einleite, löse den Übertragungswillen der Bank aus – unabhängig davon, wer das Geld am Ende nimmt. Das Opfer habe bis zur Entnahme ohnehin noch keinen Gewahrsam erlangt.

Der 3. Strafsenat – der auch die aktuelle Entscheidung trägt – widerspricht: Das Einverständnis der Bank ist personenbezogen. Es gilt nur gegenüber dem legitimierten Karteninhaber. Greift ein Unbefugter in den Vorgang ein, fehlt das Einverständnis; der Gewahrsam wird gebrochen.

Der 4. Strafsenat wiederum löst die Frage über das Opfer: O habe durch den initiierten Abhebevorgang und die unmittelbare Nähe zum Ausgabefach bereits einen antizipierten Beherrschungswillen über die Scheine erlangt. T bricht damit den Mitgewahrsam des Opfers – die Bankfrage bleibt offen.

Gewahrsam des Opfers

Unabhängig vom Streit um den Bankgewahrsam ist der Gewahrsam des O selbstständig zu prüfen. O stand unmittelbar vor dem Automaten, hatte den Abhebevorgang in Gang gesetzt und befand sich in körperlicher Nähe zu den bereitgestellten Scheinen. Ein natürlicher Herrschaftswille lässt sich nicht ernsthaft verneinen: Wer mit der eigenen Karte Geld abhebt, hat einen antizipierten Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. T bricht diesen Gewahrsam, als er das Geld nimmt. Wegnahme liegt damit vor.

Abgrenzung: Raub oder räuberische Erpressung?

Die Frage, ob § 249 oder §§ 253, 255 StGB einschlägig ist, dreht sich um den Unterschied zwischen Wegnahme und Weggabe. Raub setzt voraus, dass der Täter dem Opfer die Sache gegen dessen Willen entreißt (Fremdschädigung); bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zu einer eigenen Vermögensverfügung (Selbstschädigung).

Die Rechtsprechung stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab: aktives Geben durch das Opfer – Erpressung; Nehmen durch den Täter – Raub. Die herrschende Lehre fragt nach der Willensrichtung des Opfers: Glaubt es, durch eigenes Handeln Schlimmeres abwenden zu können, liegt eine Verfügung vor; duldet es nur noch das Unvermeidliche, liegt Raub vor.

Im vorliegenden Fall besteht kein Spielraum. T hat die Ausgabetaste selbst betätigt und das Geld selbst entnommen. Das äußere Bild ist eindeutig ein Nehmen. Und O, der unter fortdauernder Gewalt und Drohung stand, traf keine freie Verfügungsentscheidung – er duldete. Es liegt Raub vor, nicht räuberische Erpressung.

Qualifiziertes Nötigungsmittel und Finalzusammenhang

§ 249 StGB verlangt Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – und einen funktionalen Zweck-Mittel-Zusammenhang zwischen diesem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Beides ist hier unproblematisch gegeben.

T hat Gewalt ausgeübt (Faustschläge) und mit weiterer Gewalt gedroht. Beide Mittel dienten erkennbar dazu, O zum Gang zum Automaten zu bewegen und die widerstandslose Entnahme des Geldes zu sichern. Der Finalzusammenhang besteht.

Dass sich das Nötigungsmittel nicht gegen einen Gewahrsamsinhaber richten muss, ist in der Klausur der richtige Ort für einen kurzen Hinweis: § 249 StGB setzt nur voraus, dass eine Person genötigt wird, die nach Vorstellung des Täters den Besitz an der Sache bewahren will. Das trifft auf O zu.


Kernaussagen

§ 249 StGB ist in allen Voraussetzungen erfüllt. Die Fremdheit der Geldscheine ergibt sich aus dem gescheiterten Eigentumsübergang auf den nicht berechtigten T. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor – sowohl gegenüber der Bank (kein Einverständnis mit dem Übergang auf den Nichtberechtigten) als auch gegenüber dem Opfer (antizipierter Herrschaftswille). Die Abgrenzungsfrage Raub/räuberische Erpressung ist eindeutig: T hat genommen, nicht erhalten. Beide qualifizierten Nötigungsmittel sind verwirklicht, der Finalzusammenhang ist gewahrt.

Die uneinheitliche Rechtsprechung der BGH-Senate bleibt bestehen. Das ist kein Redaktionsversehen – es spiegelt eine echte dogmatische Offenheit wider, die die Klausur für gut begründete Ergebnisse in verschiedene Richtungen öffnet.


Konkurrenzverhältnisse

§ 249 StGB verdrängt § 242 StGB und § 223 StGB im Wege der Spezialität: Der Raubtatbestand schließt die qualifizierte Wegnahme und die Gewaltanwendung strukturell in sich ein. §§ 253, 255 StGB treten nach der Rechtsprechung ebenfalls im Wege der Spezialität zurück; nach der herrschenden Lehre ergibt sich dasselbe Ergebnis aus der Subsidiarität der Erpressung gegenüber dem Raub.


Einordnung und Examensrelevanz

Bankautomatenfälle sind nicht schwierig, weil der Sachverhalt ungewöhnlich wäre – sondern weil der Gewahrsamsbegriff dort auf eine technische Realität trifft, für die er ursprünglich nicht gedacht war. Wer das verstanden hat, begreift auch, warum die Senate des BGH zu verschiedenen Ergebnissen kommen können, ohne dass einer von ihnen schlicht falsch liegt.

Für die Klausur bedeutet das: Entscheidend ist nicht, welcher Senat als Ergebnis „richtig" ist. Entscheidend ist, den Streit zu benennen, die eigene Argumentation nachvollziehbar zu führen und nicht stillschweigend an der heikelsten Stelle vorbeizugehen. Typische Fehler sind das Auslassen der Bankgewahrsams­frage, die Verwechslung von tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung, und – am häufigsten – die reflexartige Bejahung der räuberischen Erpressung, weil das Opfer technisch am Abhebevorgang beteiligt war.

In unserem Artikel zu § 242 StGB sind die verschiedenen Konstellationen der Bankautomatenfälle systematisch aufbereitet – ein guter Ausgangspunkt, um den Stoff gezielt zu vertiefen.

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